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AS 2022 272

Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V)

vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 45c Absatz 4, 45d Absatz 3 und 45f des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG), auf Artikel 62 Absatz 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20142, auf Artikel 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19983 sowie auf Artikel 64f des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt:

a. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN); b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES); c. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter- suchungen (Fleko).

2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

a. die Verantwortung für die Informationssysteme; b. den Zweck und den Inhalt der Informationssysteme; c. die Bearbeitungs- und die Einsichtsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten;

SR 916.408

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e. die Verknüpfung mit anderen Informationssystemen; f. die Zuständigkeiten; g. die Finanzierung der Informationssysteme; h. den Datenschutz sowie die Daten- und Informatiksicherheit; i. die Aufbewahrung und die Archivierung der Daten.

3 Sie regelt ausserdem die Auswertung und Analyse von Daten im Zuständigkeitsbe-

reich des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

2. Abschnitt:

Verantwortung für die Informationssysteme sowie Zweck und Inhalt der Informationssysteme

Art. 2 Verantwortung Das BLV trägt die Verantwortung für das ASAN, das ARES und das Fleko; diese sind Teil des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette des BLV und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

Art. 3 Zweck der Informationssysteme

1 Das ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung

ihrer Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz, Tierarzneimit- telsicherheit sowie Lebensmittelsicherheit im Veterinärbereich benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

2 Das ARES dient der Bearbeitung der Ergebnisse:

a. der Untersuchungen von anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 der Tier- seuchenverordnung vom 27. Juni 19955 (TSV); b. der amtlichen Kontrolle von:

1. Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

2. Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen,

mit Ausnahme der Kontrollen von Schlachtbetrieben; c. der Milchprüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20106 (MiPV).

3 Das ARES kann zudem als Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach

Anhang 1 Ziffer 2.3 aus den Informationssystemen der Kantone in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) verwendet werden.

5 SR 916.401 6 SR 916.351.0

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4 Das Fleko dient der Bearbeitung der Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter- suchung nach Artikel 57 der Verordnung vom 16. Dezember 20167 über das Schlach- ten und die Fleischkontrolle.

Art. 4 Inhalt der Informationssysteme

1 Das ASAN, das ARES und das Fleko enthalten folgende Arten von Daten:

a. Stammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben, Tierhaltungen und Tieren dienen; b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen erhoben werden:

1. Tiergesundheit,

2. Tierschutz,

3. Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

4. Tierarzneimittel,

5. Veterinärberufe;

c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung der Informa- tionssysteme an die Vollzugsbedürfnisse dienen; d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung der Informationssysteme.

2 Die Datenkataloge sind in den Anhängen 1–3 aufgeführt.

3. Abschnitt:

Zugriffsrechte, Bekanntgabe der Daten und Verknüpfung der Informationssysteme

Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten: a. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarznei- mittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwand- freien Primärproduktion:

1. das BLV,

2. die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben

und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen,

3. die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von

Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfül- lung ihres Auftrags;

7 SR 817.190

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b. zur Erfüllung ihrer Meldepflichten: die anerkannten Laboratorien nach Arti- kel 312 TSV8 und die Prüflaboratorien für die Milchprüfung nach der MiPV9; c. zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).

Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgen- den Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen: a. zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen- ständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarznei- mittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwand- freien Primärproduktion:

1. das BLW,

2. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Zusammenhang

mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet; b. zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren: das Bundesamt für Umwelt (BAFU); c. zur Überwachung des Vollzugs der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tier- arzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung: die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK).

Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das jeweilige System zuständigen Fachstelle.

Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehör- den beauftragten Dritten.

8 SR 916.401 9 SR 916.351.0

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Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen fol- gende Vollzugsdaten bearbeiten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV:

1. die Vollzugsdaten, die vom BLV eingegeben werden,

2. die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen

ihrer Meldepflichten eingeben; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehör- den beauftragten Dritten: die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen über- tragenen Aufgaben erforderlich sind; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV10 und der Prüflaboratorien nach der MiPV11: die Vollzugs- daten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden; e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen: alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.

Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK: in die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: in die Vollzugsdaten von Verwaltungseinheiten anderer Kantone; die Einsicht- nahme richtet sich nach Artikel 13.

Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.

Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte 1 Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wech- sel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.

2 Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit.

10 SR 916.401 11 SR 916.351.0

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3 Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Per- sonen. 4 Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.

Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht neh- men, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Ver- waltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit. 2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV12 betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsicht- nahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe: a. der BUR-Nummer des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Ver- ordnung vom 30. Juni 199313 über das Betriebs- und Unternehmensregister; b. der AHV-Nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters; c. der TVD-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des be- treffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 202114 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder d. des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters oder derjenigen Person, wel- che die Probe zur Untersuchung eingesandt oder die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.

Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V15 Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Flei- schuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.

Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützens- werte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder

12 SR 916.401 13 SR 431.903 14 SR 916.404.1 15 SR 916.404.1

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in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke 1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wis- senschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben.

2 Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden

nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Dritt- person eine Vereinbarung ab.

Art. 17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

1 Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen

Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen: a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Arti- keln 2–5a der Verordnung vom 23. Oktober 201316 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV); b. Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV; c. Tierverkehrsdatenbank nach den Artikeln 10–40 IdTVD-V17; d. Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni

199318 über das Betriebs- und Unternehmensregister;

e. Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV; f. zentrale Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG; g. Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 201819 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin; h. Datenbank Milch nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Milchpreisstüt- zungsverordnung vom 25. Juni 200820; i. Informationssysteme der Kantone, soweit dies für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) erforderlich ist.

2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus

dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.

16 SR 919.117.71 17 SR 916.404.1 18 SR 431.903 19 SR 812.214.4 20 SR 916.350.2

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4. Abschnitt:

Aufgaben des BLV, Fachstellen und gemeinsamer Ausschuss

Art. 18 Aufgaben des BLV 1 Das BLV sorgt für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko. Es trifft insbe- sondere die für den wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Massnahmen.

2 Es nimmt zudem folgende Aufgaben wahr:

a. Es schliesst die Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen. b. Es schliesst die Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab. c. Es betreibt für jedes Informationssystem eine Fachstelle. d. Es erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung sowie eine mehrjährige Finanzplanung für die Informationssysteme. e. Es plant unter Einbezug der Kantone die Weiterentwicklung der Informati- onssysteme.

Art. 19 Fachstellen

1 Die Fachstellen des BLV sind zuständig für:

a. die Erteilung, die Verwaltung und den Entzug der Zugriffsrechte der Anwen- derinnen und Anwender; b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Informa- tion über technische Aspekte und Änderungen; c. die Durchführung von Schulungen; d. die technischen und fachlichen Anpassungen; e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leis- tungserbringer; f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbrin- gern; g. die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus den anderen Informationssyste- men bezogenen Daten. 2 Sie arbeiten mit den Fachstellen des BLW sowie mit den Vertreterinnen und Vertre- tern der kantonalen Behörden und der Schlachtbetriebe zusammen.

Art. 20 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss für das ASAN, das ARES und das Fleko besteht aus je

vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV sowie der kantonalen Veterinärbehörden und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer Vollzugsbehörde für das Lebensmit- telrecht. Er organisiert sich selbst.

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2 Er nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

a. Er wirkt mit bei der mehrjährigen Finanzplanung für die Informationssysteme und der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb der Informationssys- teme. b. Er berät das BLV zu strategischen, fachlichen und finanziellen Aspekten des Betriebs der Informationssysteme. c. Er macht Vorschläge für die Weiterentwicklung der Informationssysteme, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.

3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Informationssysteme des BLW

und der Identitas AG haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW und der Identitas AG bei. 4 Er kann den Fachstellen Aufträge erteilen und sie verpflichten, für spezifische Fra- gestellungen einen oder mehrere Fachausschüsse mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und anderer Bundesämter einzusetzen. Er kann zudem externe Expertin- nen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 21 Finanzierung der Informationssysteme

1 Die Gesamtkosten für den Betrieb des ASAN, des ARES und des Fleko gehen zu

einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. 2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Lizen- zen, die für den Zugriff auf die Informationssysteme an sie vergeben werden.

3 Eine Lizenz ermöglicht den Zugriff auf alle drei Informationssysteme.

4 Jeder Kanton trägt das Entgelt für mindestens drei Lizenzen. Haben mehrere Kan- tone eine gemeinsame Vollzugsbehörde, so gilt die Mindestzahl von drei Lizenzen für diese Kantone zusammen und sie tragen das Entgelt gemeinsam.

5 Für zusätzliche Lizenzen werden reduzierte Beiträge vorgesehen.

6 Das Entgelt für die Lizenzen wird in der Nutzungsvereinbarung zwischen dem BLV

und dem Kanton geregelt. 7 Deckt das Entgelt für die Lizenzen den Anteil der Kantone an den Kosten des Sys- tembetriebs nicht, so wird der restliche Betrag auf die einzelnen Kantone aufgeteilt im Verhältnis der ihnen zur Verfügung stehenden Lizenzen.

Art. 22 Mitfinanzierung der Fachstellen An den Kosten für die Fachstellen beteiligen sich die Kantone mit insgesamt 350 000 Franken jährlich.

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6. Abschnitt: Auswertung und Analyse von Daten

Art. 23

1 Das BLV betreibt zur Auswertung und Analyse der Daten aus seinem Zuständig-

keitsbereich das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health (ALVPH). Ausgewertet und analysiert werden die Daten aus: a. dem ASAN, dem ARES und dem Fleko; b. den Informationssystemen nach Artikel 17 Buchstaben a–d und g; c. dem Informationssystem Animex-ch nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 201021; d. dem Informationssystem zur Früherkennung des Befalls von Bienenständen mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida); e. dem Informationssystem für die Beprobung von Rindvieh im Schlachthof; f. der Anwenderplattform Verbraucherschutz; g. dem in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der Europäischen Union nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/62522 integrierten System «Trade Control and Expert System» (TRACES); h. dem Informationssystem für den elektronischen Datenabgleich zwischen dem System für die Zollanmeldung des BAZG und TRACES zur automatisierten Überprüfung von Einfuhrsendungen hinsichtlich gültiger Bewilligungen und Veterinärdokumente nach Artikel 79a der Verordnung vom 18. November

201523 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im

Verkehr mit Drittstaaten.

2 Die Zugriffsrechte für die Daten im ALVPH richten sich nach den rechtlichen

Vorgaben, die für die einzelnen Informationssysteme gelten. Die Zugriffsrechte für die Daten, die über die Schnittstelle im ARES aus den Informationssystemen der Kan- tone ins ALVPH übermittelt werden (Art. 3 Abs. 3), richten sich nach den Artikeln 9 und 10.

21 SR 455.61 22 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111. 23 SR 916.443.10

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7. Abschnitt:

Datenschutz, Daten- und Informatiksicherheit, Aufbewahrung und Archivierung der Daten sowie Vorschriften technischer Art

Art. 24 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit 1 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit in seinem Bereich. 2 Es erlässt die zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Daten- und der In- formatiksicherheit erforderlichen Bearbeitungsreglemente.

3 Es macht in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern und in den

Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicherheit.

4 Die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien und die von den

kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind in ihrem Bereich für die Ein- haltung der Vorgaben zum Datenschutz sowie zur Daten- und zur Informatiksicher- heit verantwortlich. Sie gewährleisten insbesondere durch technische und organisato- rische Massnahmen den sicheren Zugang zu den Informationssystemen.

Art. 25 Rechte der betroffenen Personen Die Rechte der Personen, über die im ASAN, im ARES oder im Fleko Daten bearbei- tet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichti- gung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach: a. dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen; b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.

Art. 26 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko dürfen längstens 30 Jahre in den

Informationssystemen aufbewahrt werden. 2 Die Archivierung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199825. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssyste- men.

3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informa-

tionssystemen aufbewahrt werden.

24 SR 235.1 25 SR 152.1

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Art. 27 Vorschriften technischer Art Das BLV erlässt nach Absprache mit den Kantonen Vorschriften technischer Art, ins- besondere betreffend: a. Schnittstellen und Übermittlung von Daten an andere Informationssysteme des Bundes, Informationssysteme der Kantone und beauftragte Dritte; b. die Häufigkeit der Übermittlung von Daten; c. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten; d. die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Benützung; e. die Form und die Anwendung des Datenkataloges der Informationssysteme.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 4 geregelt.

Art. 29 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. April 2022 Für die Finanzierung der Informationssysteme gilt bis zum 31. Dezember 2022 Arti- kel 29a der Verordnung vom 6. Juni 201426 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst in der bisherigen Fassung.

Art. 30 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 21 und 22 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

26 AS 2014 1691; 2018 4543

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des ASAN

1 Stammdaten

1.1 Personen

1.1.1 Name, Adresse, Kontaktinformationen

1.1.2 Eigenschaft der Person: Funktion, Qualifikation, Rolle

1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist

1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer

1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen

1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

1.2 Betriebe

1.2.1 Name, Adresse, Standortinformationen

1.2.2 Kategorie des Betriebs

1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist

1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer

1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen

1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

1.2.7 Strukturdaten des Betriebs

1.2.8 Informationen zur näheren Charakterisierung eines Standorts

1.3 Tiere

1.3.1 Informationen zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation

1.4 Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)

2 Vollzugsdaten

2.1 Bewilligungen

2.1.1 Tierschutz

2.1.2 Tiergesundheit

2.1.3 Lebensmittelsicherheit

2.1.4 Tierarzneimittel

2.1.5 Veterinärberufe

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2.2 Meldungen

2.2.1 Tierschutz

2.2.2 Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchen

2.2.3 Lebensmittelsicherheit

2.2.4 Tierarzneimittel

2.3 Kontrollen

2.3.1 Kontrollen, zu denen nach den Artikeln 6–9 ISLV27 die Daten im Informati-

onssystem für Kontrolldaten erfasst oder in dieses hochgeladen werden

2.3.2 Sonstige Kontrollen

2.4 Entscheide, Massnahmen und Massnahmenverfahren

Massnahmentypen Massnahmenverfahren Status

– Tierhalteverbot Rechtliches Gehör – Entwurf – Beschlagnahmung – Unterbreitet – Sperre nach Tierseuchenrecht – Stellungnahme eingegangen – Sperre nach Lebensmittelrecht – Bewilligungsentzug Verfügung – Entwurf – Kostenverrechnung – Unterbreitet mit aufschiebender – Allgemeine Massnahme Wirkung – Tierzuchtverbot – Unterbreitet ohne aufschiebende – Amtstierärztliche Überwachung Wirkung – Ausmerzung – Rechtsmittel ergriffen: – Hygienemassnahmen Einsprache – Impfung – Rechtsmittel ergriffen: – Entschädigung für Tiere Beschwerde/Rekurs – Rechtskräftig – Zurückgezogen – Aufgehoben – Kostenverrechnung Beanstandung – Entwurf – Allgemeine Massnahme – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen – Allgemeine Massnahme Rückmeldung – Erfolgt – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen – Strafverfahren – Nachkontrolle – Meldung an andere Stelle – Meldung an anderen Prozess Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung – Keine Massnahme – Seuchenmeldung an BLV

27 SR 919.117.71

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2.5 Pendenzen

2.6 Dokumente

2.6.1 Dokumentvorlagen

2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit

3 Systemdaten

3.1 Referenzlisten

3.2 Vorlagen für Berichte

3.3 Logdateien des Systems

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders

4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des ARES

1 Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung

sowie Resistenzmonitoring

1.1 Stammdaten

1.1.1 Identifikation und Adresse der Herkunftstierhaltung

1.1.2 Identifikation der Tiere

1.2 Vollzugsdaten

1.2.1 Auftraggeber/in

1.2.2 Identifikation von Tier und Herkunftstierhaltung

1.2.3 Angaben zum Untersuchungsgrund

1.2.4 Angaben zur untersuchten Probe

1.2.5 Angaben zum Untersuchungsresultat

1.3 Systemdaten

1.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung

1.3.2 Logdateien des Systems

1.3.3 Referenzlisten

1.4 Anwenderdaten

2 Lebensmittelsicherheit

2.1 Stammdaten

2.2 Vollzugsdaten

2.2.1 Produktkontrolle

2.2.1.1 Auftraggeber/in
2.2.1.2 Angaben zur untersuchten Probe
2.2.1.3 Angaben zum Untersuchungsresultat

2.2.2 Prozesskontrolle

2.2.2.1 Auftraggeber/in

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2.2.2.2 Angaben zur Inspektion
2.2.2.3 Angaben zum Inspektionsresultat

2.3 Systemdaten

2.3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung

2.3.2 Logdateien des Systems

2.3.3 Referenzlisten

2.4 Anwenderdaten

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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 2)

Datenkatalog des Fleko

1 Stammdaten

1.1 Identifikation, Name und Adresse der Schlachtbetriebe

1.2 Meldungen aus der Tierverkehrsdatenbank zur Schlachtung von Tieren nach

Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e, Ziffer 2 Buchstabe e, Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe j IdTVD-V28

1.3 Identifikation und Name der für die Fleischkontrolle zuständigen Personen

2 Vollzugsdaten

2.1 Allgemeines

2.1.1 Schlachtbetrieb

2.1.2 Einzeltier oder Tiergruppe

2.1.3 Anzahl der kontrollierten Tiere

2.1.4 Identifikation der Herkunftstierhaltung

2.2 Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung

2.3 Ergebnisse der Fleischuntersuchung

3 Systemdaten

3.1 Angaben zum Meldeeingang bei elektronischer Übermittlung

3.2 Logdateien des Systems

3.3 Referenzlisten

4 Anwenderdaten

4.1 Identifikation der Anwenderin oder des Anwenders

4.2 Rolle der Anwenderin oder des Anwenders

28 SR 916.404.1

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Anhang 4 (Art. 28)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 6. Juni 201429 über die Informationssysteme für den öffentli- chen Veterinärdienst wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200830

Art. 79 Abs. 4 4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Mass- nahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202231 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

Art. 209 Abs. 2 2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das ASAN einzugeben.

2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200432

Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April

202233 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:

29 AS 2014 1691; 2015 4269; 2018 4353, 4543; 2021 132, 751 30 SR 455.1 31 SR 916.408 32 SR 812.212.27 33 SR 916.408

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3. Verordnung vom 31. Oktober 201834 über das Informationssystem

Antibiotika in der Veterinärmedizin

Art. 5 Abs. 4

4 Zudem kann das IS ABV Daten beziehen aus dem Informationssystem für Vollzugs-

daten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), dem Informationssystem für Resul- tate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und dem Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verord- nung vom 27. April 202235 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittel- kette.

Art. 18 Bezug von Daten aus dem IS ABV Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus dem IS ABV beziehen.

4. Verordnung vom 27. Mai 202036 über den mehrjährigen nationalen

Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände

Art. 14 Abs. 2 2 Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 202237 über Informationssysteme des BLV für die Lebens- mittelkette.

5. Verordnung vom 27. Mai 202038 über den Vollzug

der Lebensmittelgesetzgebung

Art. 6 Abs. 2 2 Sie erfassen die Kontrollergebnisse regelmässig im Informationssystem für Resul- tate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022 39 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette. Das BLV bestimmt nach Absprache mit den kantonalen Vollzugsbehörden die Art der Datenerfassung.

34 SR 812.214.4 35 SR 916.408 36 SR 817.032 37 SR 916.408 38 SR 817.042 39 SR 916.408

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Art. 19 Abs. 4

4 Die kantonale Behörde gibt die Bewilligungsnummern einschliesslich ergänzender

Codes und Unternummern in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentli- chen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 202240 über Informa- tionssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein.

6. Verordnung vom 16. Dezember 201641 über das Schlachten

und die Fleischkontrolle

Art. 55 Abs. 3 3 Die Kontrollbefunde sind im Informationssystem für Kontrolldaten nach den Arti- keln 6–9 der Verordnung vom 23. Oktober 201342 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft zu erfassen.

Art. 57 Abs. 2 2 Die kantonale Vollzugsbehörde erfasst die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleisch- untersuchung im Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Flei- schuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202243 über Informa- tionssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) oder lässt sie aus den Systemen der Schlachtbetriebe an das Fleko übermitteln. Zu erfassen oder zu über- mitteln sind die TVD-Nummern der Schlachtbetriebe sowie die Daten nach Anhang

3 Ziffer 2 ISLK-V.

7. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201044

Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Sie geben regelmässig die folgenden Daten ins Informationssystem für Resultate

von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 202245 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein:

Art. 7 Abs. 1 1 Die Bearbeitungs- und Einsichtsrechte des BLV, des BLW und der kantonalen Voll- zugsbehörden in Bezug auf die Prüfungsdaten richten sich nach der Verordnung vom 27. April 202246 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.

40 SR 916.408 41 SR 817.190 42 SR 919.117.71 43 SR 916.408 44 SR 916.351.0 45 SR 916.408 46 SR 916.408

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8. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199547

Art. 34 Abs. 6 6 Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informations- system für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Ver- ordnung vom 27. April 202248 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmit- telkette zu erfassen.

Art. 35 Abs. 4 4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.

Art. 312 Abs. 2 Bst. e

2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

e. an das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 202249 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette angeschlossen ist.

9. Verordnung vom 3. November 202150 über die Identitas AG

und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 3 Abs. 2 Bst. a

2 Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

a. das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischunter- suchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202251 über Informa- tionssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V);

Art. 12 Bst. b Einleitungssatz und d Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen: b. aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinär- dienstes (ASAN) nach der ISLK-V52: d. aus dem Fleko nach der ISLK-V: die Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung sowie die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen;

47 SR 916.401 48 SR 916.408 49 SR 916.408 50 SR 916.404.1 51 SR 916.408 52 SR 916.408

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Art. 40 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. b 3 Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen: b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der ISLK-V53;

10. Verordnung vom 25. Mai 201154 über tierische Nebenprodukte

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das

Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 202255 über Informationssysteme des BLV für die Lebens- mittelkette ein:

11. Verordnung vom 23. Oktober 201356 über Informationssysteme

im Bereich der Landwirtschaft

Art. 5a Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die folgenden Informationssysteme können Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen: a. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verord- nung vom 31. Oktober 201857 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin; b. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersu- chungen (ARES) und das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 202258 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V).

Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

1 Acontrol kann die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c aus AGIS beziehen.

2 Es kann Daten aus den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko nach der

ISLK-V59 beziehen.

53 SR 916.408 54 SR 916.441.22 55 SR 916.408 56 SR 919.117.71 57 SR 812.214.4 58 SR 916.408 59 SR 916.408

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3 Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus Acontrol

beziehen.

Art. 13 Abs. 2

2 Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V60 können

Daten aus dem GIS beziehen.

Art. 27 Abs. 7 7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Berei- chen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zustän- dig ist, gelten die Bestimmungen nach dem 3. Abschnitt der ISLK-V61.

60 SR 916.408 61 SR 916.408