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AS 2024 385

Reglement des Bundesstrafgerichts
über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
(BStKR)
(BStKR)

Präambel

Das Bundesstrafgericht (BStGer)

beschliesst:

I

Das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 20101 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 194.Abschnitt: Entschädigung an Sachverständige

Art. 19 SachüberschriftAufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 204a. Abschnitt:
Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer

Art. 20 Grundsatz1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden in der Regel nach Marktpreisen entschädigt, aber höchstens mit 130 Franken pro Stunde für Dolmetscherinnen und Dolmetscher und 140 Franken pro Standardseite für Übersetzerinnen und Übersetzer. Eine Standardseite umfasst 1 800 Zeichen einschliesslich Leerschläge; massgeblich ist der Ausgangstext.2 Bei der Festlegung des Ansatzes werden insbesondere die Sprach- und Fachkenntnisse berücksichtigt, namentlich das Vorliegen eines Berufsdiploms, Sprachlizentiats, einer gleichwertigen Ausbildung oder vergleichbarer beruflicher Erfahrung.3 Reisezeit wird zum halben Stundenansatz gemäss Absatz 1 entschädigt; Wartezeit wird voll entschädigt.

Art. 20a Pauschalentschädigung1 In besonderen Fällen kann eine Pauschalentschädigung vereinbart werden. 2 Als besondere Fälle gelten namentlich Verfahren von langer Dauer mit vielen Verhandlungstagen und vorhersehbaren Unterbrüchen oder Reservetagen. 3 Bei der Festsetzung der Pauschalentschädigung berücksichtigt die Verfahrensleitung die Entschädigungsansätze gemäss Artikel 20 sowie den geschätzten Zeitaufwand.

Art. 20b Absage, Verschiebung oder Verkürzung des Einsatzes1 Wird der Einsatz einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers einer eintägigen Verhandlung weniger als 2 Werktage vor dem geplanten Datum abgesagt oder verschoben, wird der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher eine Pauschalentschädigung von 200 Franken pro Tag ausgerichtet und allfällige unvermeidbar angefallene Kosten werden zurückerstattet. 2 Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder wesentlicher Verkürzung des Dolmetschereinsatzes eine Entschädigung nach Ermessen zugesprochen werden.

Art. 20c Bemessung1 Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze nach Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.3 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

II

Dieses Reglement tritt am 1. September 2024 in Kraft.

22. Juli 2024

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Alberto Fabbri
Die stellvertretende Generalsekretärin: Estelle de Luze

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