AS 2024 621
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1 Bst. a, 3 und 3bis1 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:a. er die Ware oder die Dienstleistung zu folgenden Zeitspannen tatsächlich zum Vergleichspreis angeboten hat (Selbstvergleich):1. bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises, oder 2. während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage;3 Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 und b darf nur halb so lange bekanntgegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens jedoch zwei Monate lang. Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 2 darf zeitlich unbegrenzt bekanntgegeben und für alle nachträglichen, aufeinanderfolgenden Preissenkungen verwendet werden.3bis Falls der Anbieter die Ware oder die Dienstleistung temporär aus seinem Angebot entfernt und danach wieder anbietet, darf er weiterhin den letzten, vor der Entfernung verwendeten Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 bekanntgeben.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
30. Oktober 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |