AS 2025 347
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen
(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
vom 19. März 2021
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 20202,
beschliesst:
Art. 11 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:a. Notenaustausch vom 19. Juni 20193 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI;b. Notenaustausch vom 19. Juni 20194 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.
Art. 2Die Änderung der Bundesgesetze in Anhang 1 wird angenommen.
Art. 3Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 41 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang 1. Nationalrat, 19. März 2021 Der Präsident: Andreas Aebi
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 19. März 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. Juli 2021 unbenützt abgelaufen.62 Die Änderungen der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt. 21. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057
Art. 7 Abs. 3 erster Satz Fussnote83 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex9 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. …
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 9aBisheriger Art. 103
Art. 92aBisheriger Art. 104
Gliederungstitel vor Art. 10114.Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
Art. 101 Datenbearbeitung1 Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.2 Die für die Bearbeitung der Daten zuständige Behörde stellt sicher, dass die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen des SEM und in den Schengen/Dublin-Informationssystemen in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht und nur erfolgt, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 102cBisheriger Art. 105
Art. 102dBisheriger Art. 106
Art. 102eBisheriger Art. 107
Gliederungstitel vor Art. 103Aufgehoben
Art. 103Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 103a1014a. Kapitel: Informationssysteme1.Abschnitt:
Informationssystem Einreiseverweigerungen (INAD-System)
Art. 103a Sachüberschrift11Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 103b122.Abschnitt:
Einreise- und Ausreisesystem (EES) und automatisierte Grenzkontrolle
Art. 103b Abs. 1 Fussnote, 2 Bst. a und bbis sowie 4131 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222614 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird. 2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:a. die Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten; bbis. die Daten über erteilte Visa, falls eine Visumpflicht besteht;4 Die Daten des EES nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach Absatz 3 werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Art. 103d Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 3153 Für Daten des EES, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h.
Art. 104Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 104a3.Abschnitt:
Passagier-Informationssystem (API-System) und Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
Art. 104a Sachüberschrift sowie Abs. 1bis, 2, 3, 3bis, 4 und 5 EinleitungsteilZweck und Inhalt des Passagier-Informationssystems sowie Datenbearbeitung1bis Das API-System enthält die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.2 Das SEM darf zur Überprüfung, ob die Luftverkehrsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen, und zur Durchsetzung der Sanktionen nach Artikel 122b mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 aus dem API-System abfragen.3 Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abfragen.3bis Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 92a Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 abfragen.4 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.5 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 dürfen nach Ankunft des betreffenden Fluges nur zur Durchführung eines straf‑, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens genutzt werden. Sie sind zu löschen:
Art. 104b Abs. 11 Die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.
14. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 105–107)Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 109a4.Abschnitt:
Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales Visumsystem (ORBIS)
Art. 109a Sachüberschrift sowie Abs. 116 und 1bisZentrales Visa-Informationssystem 1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200817 in Kraft ist.1bis Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C‑VIS werden automatisiert im CIR gespeichert.
Art. 109b Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 2bis, 3 und 41 Das SEM betreibt ein nationales Visumsystem (ORBIS). Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N‑VIS) an das C‑VIS übermittelt werden.2 Das ORBIS enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller:2bis Das ORBIS enthält ausserdem ein Subsystem mit den Dossiers der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller in elektronischer Form.3 Die folgenden Behörden können Daten im ORBIS eingeben, ändern oder löschen, um ihre Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:a. das SEM;b. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen;c. die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben;d. das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA;e. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen Polizeibehörden: zur Erteilung von Ausnahmevisa.4 Die in Absatz 3 genannten Behörden müssen die Daten der Visumgesuchstellerinnen und Visumgesuchsteller, die an das C‑VIS übermittelt werden, nach der Verordnung (EG) Nr. 767/200818 eingeben und bearbeiten.
Art. 109c Sachüberschrift und EinleitungssatzAbfrage des ORBISDas SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:
Art. 109d FussnoteDie Mitgliedstaaten der EU, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200819 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.
Gliederungstitel vor Art. 109f5.Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr
Gliederungstitel vor Art. 109k6.Abschnitt: Eurodac
Art. 109k und SachüberschriftDatenerhebung und -übermittlung in EurodacBisheriger Art. 111i
Art. 109l Bekanntgabe von Eurodac-DatenDie in Eurodac gespeicherten Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden an:a. einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen20 gebunden ist;b. internationale Organisationen;c. private Stellen.
Gliederungstitel nach Art. 109l7.Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem
Art. 109mDas SEM betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.
Gliederungstitel vor Art. 11014b. Kapitel:
Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen1.Abschnitt:
Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
Art. 1101 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81721 und (EU) 2019/81822 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:a. EES; b. C-VIS; c. Eurodac; d. SIS.2 Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System. 3 Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Schengen/Dublin-Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.
Gliederungstitel vor Art. 110a2.Abschnitt: Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)
Art. 110a Inhalt des Gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten1 Der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR) nach den Verordnungen (EU) 2019/81723 und (EU) 2019/81824 enthält die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Drittstaatsangehörigen, die in den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst sind:a. EES;b. ETIAS;c. C-VIS; d. Eurodac.2 Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System.
Art. 110b Abfrage des CIR zwecks Identifikation 1 Abfragen des CIR können durchgeführt werden zur Identifikation von:a. Drittstaatsangehörigen, wenn die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81725 und (EU) 2019/81826 erfüllt sind;b. unbekannten Personen im Fall von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten. 2 Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe a sind nur zulässig zur Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der inneren Sicherheit. 3 Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:a. fedpol; b. die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden;c. das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nicht zollrechtlichen Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.4 Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten, die der Person vor Ort während einer Identitätskontrolle abgenommen wurden. Können die biometrischen Daten dieser Person nicht verwendet werden oder ist die Abfrage anhand dieser Daten nicht erfolgreich, so erfolgt die Abfrage anhand von Identitätsdaten oder von Daten zu den Reisedokumenten.5 Für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt die Abfrage anhand biometrischer Daten.
Art. 110c Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten1 Die folgenden Behörden können zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten von Drittstaatsangehörigen die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen:a. das SIRENE-Büro: wenn eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung im SIS vorliegt;b. das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Kontrollaufgaben an der Schengen-Aussengrenze: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen EES-Dossier, das die Personendaten nach den Artikeln 16–18 der Verordnung (EU) 2017/222627 enthält, vorliegt;c. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das BAZG und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Dossier im C‑VIS vorliegt;d. das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle: wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen ETIAS-Gesuchsdatensatz vorliegt, der die Daten nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/124028 enthält. 2 Besteht im CIR eine Verknüpfung zwischen Daten aus mehreren Informationssystemen, die auf einen Identitätsbetrug hinweist, so können die Behörden nach Absatz 1 die im CIR gespeicherten Daten und Verweise abfragen, soweit sie auf das EES, das ETIAS, das C-VIS, Eurodac oder das SIS Zugriff nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200829 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes haben.
Art. 110d Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten1 Abfragen des CIR können im Einzelfall durchgeführt werden zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wenn die Bedingungen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81730 und (EU) 2019/81831 erfüllt sind.2 Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:a. fedpol;b. der NDB;c. die Bundesanwaltschaft;d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.3 Ergibt die Abfrage, dass im CIR Daten gespeichert sind, so wird als Ergebnis der Verweis auf das betreffende Schengen/Dublin-Informationssystem angezeigt.4 Um die Daten aus diesem Informationssystem zu erhalten, müssen die Behörden nach Absatz 1 diese Daten bei der Einsatzzentrale von fedpol beantragen. Anwendbar sind die Voraussetzungen und Verfahren, die für das jeweilige Informationssystem gelten.
Gliederungstitel vor Art. 110e 3.Abschnitt: Europäisches Suchportal (ESP)
Art. 110e1 Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/81732 und (EU) 2019/81833 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des EES, des ETIAS, des C‑VIS, von Eurodac, des SIS, der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol, von Europol-Daten sowie des CIR. 2 Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen. 3 Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.4 Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Gliederungstitel vor Art. 110f4.Abschnitt: Detektor für Mehrfachidentitäten (MID)
Art. 110f Inhalt des Detektors für Mehrfachidentitäten1 Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/81734 und (EU) 2019/81835 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.2 Werden Daten im EES, ETIAS, C-VIS, SIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst. 3 Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:a. im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten; b. im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.4 Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.
Art. 110g Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID1 Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen. 2 Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die nach Artikel 110f Absatz 2 Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.3 Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/81736 und (EU) 2019/81837.4 Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Gliederungstitel vor Art. 110h5.Abschnitt:
Datenbekanntgabe und Verantwortung für die Datenbearbeitung
Art. 110h Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MIDDie Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81738 und (EU) 2019/81839.
Art. 110i Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MIDDie Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/81740 und (EU) 2019/81841.
Gliederungstitel vor Art. 111a14c. Kapitel:
Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen
Art. 111c Abs. 33 Die Artikel 109l, 111a und 111d gelten sinngemäss.
Art. 111d Abs. 5 und 111fAufgehoben
14c. Kapitel (Art. 111i)Aufgehoben
Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in InformationssystemenMit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:a. des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet; b. des EES für andere als die in den Artikeln 103c und 103d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;c. des CIR für andere als die in den Artikeln 110a–110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;d. des MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
Art. 122b Abs. 22 Eine Verletzung der Meldepflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen die Daten nach Artikel 92a Absatz 3 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt.
Art. 122c Abs. 3 Bst. b3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842. Es muss eröffnet werden:b. im Fall einer Verletzung der Meldepflicht: spätestens zwei Jahre nach dem Datum, an dem nach Artikel 92a Absatz 1 die Daten hätten übermittelt werden müssen.
Art. 126 Abs. 55 Artikel 102e gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200343 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
Art. 1 Abs. 22 Die Artikel 9a, 92a, 101, 102, 102c–102e, 109k–109m und 111a–111d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200544 (AIG), die Artikel 96–99, 102–102abis und 102b–102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199845 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201446 (BüG) bleiben vorbehalten.
Art. 15 Bekanntgabe ins AuslandDie Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG47, den Artikeln 102c–102e, 109k, 109l und 111a–111d AIG48 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis, 102b und 102c AsylG49.
3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195850 (VG)
Gliederungstitel vor Art. 19aVa. Abschnitt:
Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Nutzung der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder deren Komponenten
Art. 19a Abs. 1 und 1bis1 Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.1bis Als Schengen/Dublin-Informationssysteme oder ihre Komponenten gelten: a. das Schengener Informationssystem;b. das Einreise- und Ausreisesystem; c. das europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem;d. das zentrale Visa-Informationssystem;e. der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten;f. das Europäische Suchportal;g. der Detektor für Mehrfachidentitäten;h. Eurodac.
Art. 19b1 Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn: a. die Behörde eines anderen Staates, der durch eines der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb oder bei der Nutzung eines der Schengen/Dublin-Informationssysteme oder einer ihrer Komponenten Daten unrichtig oder unrechtmässig erfasst hat; und b. auf Grund dieser Datenbearbeitung eine Person im Dienste des Bundes oder eines Kantons in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schaden verursacht hat.2 Die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
AnhangDieses Gesetz erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200851 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
Art. 2 GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in: a. den folgenden polizeilichen Informationssystemen:1. Polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14),2. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15),3. Nationaler Polizeiindex (Art. 17),4. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol) (Art. 18); b. den folgenden Schengen/Dublin-Informationssystemen und deren Komponenten:1. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) (Art. 16), 2. gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) (Art. 16a),3. Europäisches Suchportal (ESP) (Art. 16b),4. Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) (Art. 16c).
Gliederungstitel vor Art. 153.Abschnitt: Automatisiertes Polizeifahndungssystem
Art. 15 SachüberschriftAufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 163a. Abschnitt: Schengen/Dublin-Informationssysteme
Art. 16 Abs. 2 Bst. b2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:b. Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gemäss Anhang 3 gebunden ist;
Art. 16a Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten1 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81752 und (EU) 2019/81853 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:a. Schengener Informationssystem (SIS); b. Einreise- und Ausreisesystem (EES); c. zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS); d. Eurodac.2 Er enthält zudem einen Verweis auf das Informationssystem, aus dem die Daten stammen, sowie einen Verweis auf die Datensätze in diesem System. 3 Er ermöglicht die systemübergreifende Abfrage der Informationssysteme nach Absatz 1 anhand biometrischer Daten.
Art. 16b Europäisches Suchportal1 Das Europäische Suchportal (ESP) nach den Verordnungen (EU) 2019/81754 und (EU) 2019/81855 ermöglicht die systemübergreifende Abfrage des SIS, des EES, des ETIAS, des C‑VIS, des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) und von Eurodac nach den Artikeln 103b, 109a, 109k und 110a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200556 (AIG), der Datenbanken Stolen and Lost Travel Documents (ASF-SLTD) und Travel Documents Associated with Notices (TDAWN) von Interpol sowie von Europol-Daten. 2 Die Behörden, die auf mindestens eines der Informationssysteme nach Absatz 1 zugriffsberechtigt sind, dürfen im Abrufverfahren auf das ESP zugreifen. 3 Die Abfrage erfolgt anhand von Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten oder biometrischen Daten.4 Den Behörden werden nur die Daten aus denjenigen Informationssystemen nach Absatz 1 angezeigt, auf die sie zugriffsberechtigt sind, sowie die Art der Verknüpfung zwischen den Daten nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 16c Detektor für Mehrfachidentitäten1 Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/81757 und (EU) 2019/81858 dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.2 Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst. 3 Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:a. im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten; b. im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.4 Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.
Art. 16d Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID1 Die Behörden nach Artikel 110c Absatz 1 AIG59 können zum Zweck der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten auf die im MID gespeicherten Daten zugreifen. 2 Zuständig für die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten ist diejenige Behörde, die Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen nach Artikel 2 Buchstabe b erfasst oder aktualisiert. Bei Verknüpfungen mit Ausschreibungen im SIS im Polizeibereich ist das SIRENE-Büro zuständig.3 Die manuelle Verifizierung der verschiedenen Identitäten erfolgt nach Artikel 29 der Verordnungen (EU) 2019/81760 und (EU) 2019/81861.4 Wird im Rahmen der manuellen Verifizierung festgestellt, dass eine illegale Mehrfachidentität vorliegt oder dass eine Person in mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen erfasst ist, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 32 beziehungsweise 33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Art. 16e Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MIDDie Bekanntgabe von Daten des sBMS, des CIR und des MID richtet sich nach Artikel 50 der Verordnungen (EU) 2019/81762 und (EU) 2019/81863.
Art. 16f Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS, im CIR und im MID Die Verantwortung für die Bearbeitung der Daten im sBMS, im CIR und im MID richtet sich nach Artikel 40 der Verordnungen (EU) 2019/81764 und (EU) 2019/81865.
Gliederungstitel vor Art. 173b. Abschnitt: Weitere polizeiliche Informationssysteme
AnhangDieses Gesetz erhält neu einen Anhang 3 gemäss Beilage.
(Art. 2 / Anhang 1 Ziff. 3)
(Art. 19b Abs. 2)
Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen
1. Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 200466 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 200467 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 201168 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200469 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 200570 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 200871 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
2. Dublin-Assoziierungsabkommen
Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 200472 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
b. Übereinkommen vom 17. Dezember 200473 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
c. Protokoll vom 28. Februar 200874 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
d. Protokoll vom 28. Februar 200875 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.
(Art. 2 / Anhang 1 Ziff. 4)
(Art. 16 Abs. 2 Bst. b)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 200476 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 200477 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 201178 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200479 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 200580 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 200881 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
(Art. 3)
I
Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020
1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)
Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202082 lauten die nachstehenden Bestimmungen des AIG83 (Anhang 1 Ziff. 1) wie folgt:
Art. 92a Abs. 4 [bisheriger Art. 104 Abs. 4]4 Die Luftverkehrsunternehmen informieren die betroffenen Personen nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202084 (DSG).
Art. 101 Abs. 1 1 Das SEM, die zuständigen Migrationsbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 102c Abs. 1 [bisheriger Art. 105 Abs. 1]1 Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekannt geben, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 16 DSG85 erfüllt sind.
Art. 105 Abs. 1Aufgehoben
2. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202086 lautet die nachstehende Bestimmung des BGIAA87 (Anhang 1 Ziff. 2) wie folgt:
Art. 15 Bekanntgabe ins AuslandDie Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 DSG88, den Artikeln 102c–102e, 109k, 109l und 111a–111d AIG89 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis, 102b und 102c AsylG90.
II
Bundesbeschluss vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS)
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des AIG91 (Anhang 1 Ziff. 1) oder die Änderung vom 25. September 202092 des AIG (Anhang Ziff. 1) in Kraft tritt, lautet bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in InformationssystemenMit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten:a. des ORBIS oder des C-VIS für andere als die in den Artikeln 109a–109d vorgesehenen Zwecke bearbeitet; b. des EES für andere als die in den Artikeln 103c und 103d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;c. des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet;d. des CIR für andere als die in den Artikeln 110a–110d vorgesehenen Zwecke bearbeitet;e. des MID für andere als die in den Artikeln 110f und 110g vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
III
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS)
Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des BPI93 (Anhang 1 Ziff. 4) oder die Änderung vom 18. Dezember 202094 des BPI (Anhang 1 Ziff. 5) in Kraft tritt, lautet bei Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung wie folgt:
Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:b. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;c. Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66a oder 66abis StGB95 oder Artikel 49a oder 49abis MStG96, nach dem AIG97 oder nach dem AsylG98 gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist;