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AS 2025 350

Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20221,

beschliesst:

I

Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 103c Abs. 4 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. e4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen:e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Art. 108e Abs. 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und italienischen Text) und Bst. e33 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

Art. 109a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e3 Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C‑VIS beantragen:e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

Art. 110d Abs. 2 Bst. e42 Die folgenden Behörden können solche Abfragen durchführen:e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2022

Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ständerat, 16. Dezember 2022

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2023 unbenützt abgelaufen.5

2 Es wird auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt.

21. Mai 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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