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AS 2025 87

Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Beschluss Nr. 1/2025
des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung
Angenommen am 13. Januar 2025In Kraft getreten am 1. Februar 2025

Präambel

Der Gemischte Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 19721, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 20042 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum von September 2023 bis August 2024 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

  • (2) Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen,

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:a) Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.b) Tabelle IV Buchstabe b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Art. 2Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 3Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Brüssel, den 13. Januar 2025 Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende: Marco Dueerkop

«Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher
Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf
dem Inlandsmarkt
der EU

Artikel 4 Absatz 1
auf Schweizer Seite angewendete

Referenzpreisdifferenz
Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3
auf EU-Seite

angewendete


Referenzpreisdifferenz
Schweiz/EU

CHF je 100 kg
Eigengewicht

CHF je 100 kg
Eigengewicht

CHF je 100 kg
Eigengewicht

EUR je 100 kg
Eigengewicht

Weichweizen

60,35

20,93

39,40

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

47,37

18,48

28,90

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

100,37

42,47

57,90

0,00

Vollmilchpulver

724,26

356,22

368,05

0,00

Magermilchpulver

498,09

237,55

260,55

0,00

Butter

1247,15

556,88

690,25

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

42,31

20,55

21,75

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00

»

  • «b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite
angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

29,80

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

22,75

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

47,20

0,00

Vollmilchpulver

299,95

0,00

Magermilchpulver

212,35

0,00

Butter

549,35

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

15,75

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00

»

Abkommen vom 26. Oktober 2004<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />Beschluss Nr. 1/2025<br />des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung<br />Angenommen am 13. Januar 2025In Kraft getreten am 1. Februar 2025 | Lexipedia | Lexipedia