AS 2026 122
Abkommen
über die Verlängerung des Abkommens
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung
und den Umtausch von Führerausweisen
Abgeschlossen am 4. November 2025In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien,
nachfolgend «Parteien»,
gestützt auf das am 13. Mai 20211 in Rom abgeschlossene und bis zum 12. Juni 2026 geltende Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, nachfolgend «das Abkommen»,
in Anbetracht der besonderen geografischen Situation der beiden Länder zwecks Verbesserung der Sicherheit auf den Strassen und Erleichterung des Strassenverkehrs im Staatsgebiet der Parteien,
vom Wunsch geleitet, die Kontinuität der bestehenden Regelung zum Nutzen der jeweiligen Staatsangehörigen zu gewährleisten, und unter Berücksichtigung der positiven Erfahrungen aus der Anwendung des Abkommens,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1Artikel 6 erster Absatz des Abkommens erhält folgende Fassung:Inhaber und Inhaberinnen von schweizerischen Führerausweisen können ihre Führerausweise nur dann nach Artikel 4 Absatz 1 umtauschen, ohne eine theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen, wenn sie zum Zeitpunkt des Einreichens des Umtauschgesuchs ihren Wohnsitz seit weniger als sechs Jahren in Italien haben.
Art. 2Der übrige Teil des Abkommens, einschliesslich der technischen Anhänge, die per 15. April 2023 mittels Notenaustausch vom 17. und 31. März 2023 in Rom zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen angepasst wurden, bleibt unverändert und wird um weitere fünf Jahre ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verlängert.
Art. 3Das vorliegende Abkommen tritt am 13. Juni 2026 in Kraft, sofern sich die Parteien bis zu diesem Datum gegenseitig den Abschluss der von der jeweiligen Rechtsordnung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Ansonsten wird dieses Abkommen am Datum des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft treten, mit welchen die Parteien sich den Abschluss der diesbezüglichen internen Genehmigungsverfahren offiziell mitgeteilt haben werden.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Rom, am 4. November 2025 in zwei Urschriften in italienischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Albert Rösti Für die Regierung der Republik Italien: Matteo Salvini