Diesem Gesetz unterstehen:
- der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten (Gemeinwesen);
- die Organe dieser Gemeinwesen;
- die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten.
Vorbehalten sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts für gewerbliche Tätigkeiten sowie die besonderen Haftungsbestimmungen anderer Gesetze.
Für strafprozessuale Entschädigungsforderungen gegenüber dem Kanton finden die Bestimmungen über die Staatshaftung nur Anwendung, wenn die Forderung im Strafverfahren nicht beurteilt worden ist. *
Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.)[4] anwendbar. *