Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2] werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert:
- Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB);
- Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
- Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);
- Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).