Lexipedia

170.410

Personalverordnung

(PV)

Vom 12.12.2006 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und auf das Personalgesetz[2] *

von der Regierung erlassen am 12. Dezember 2006

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Personalpolitik

Der Kanton pflegt als Arbeitgeber eine innovative, team- und zielorientierte Unternehmenskultur. Engagierten und leistungswilligen Mitarbeitenden werden herausfordernde Aufgaben und interessante Arbeitsbedingungen geboten.

Die Mitarbeitenden tragen ihrerseits dazu bei, dass der Leistungsauftrag des Kantons wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden kann.

Erwartungen mit Bezug auf die Leistung, das Verhalten und die zu erfüllenden Ziele werden klar kommuniziert.

Der Kanton stellt sich den sich ständig wandelnden Anforderungen. Er ist sich der damit zusammenhängenden hohen Ansprüche an die Mitarbeitenden bewusst. Der Umgang mit den Mitarbeitenden ist geprägt von Respekt, sozialer Verantwortung und Achtung der persönlichen Integrität, unter anderem durch Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. *

Auf die gezielte Förderung wird grosser Wert gelegt. Das Prinzip der Chancengleichheit ist Leitlinie für das tägliche Handeln.

Der Kanton fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Lohngleichheit und der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben förderlich sind, wie flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Teilzeitarbeit, Jobsharing, Homeoffice und mobiles Arbeiten oder finanzielle Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern. *

Der Kanton stellt sich den Herausforderungen einer ressourcenschonenden Verwaltung, die negative Umwelteinflüsse möglichst vermeidet. Im Rahmen eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements wird die nachhaltige und umweltverträgliche Organisation und Abwicklung des Dienst- und Arbeitswegverkehrs gefördert. *

Der Kanton fördert die Gleichstellung der kantonalen Amtssprachen. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Vertretung und Verwendung der kantonalen Amtssprachen förderlich sind. *

2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 2 Öffentliche Stellenausschreibung

Freie Stellen werden nach den Weisungen der Regierung ausgeschrieben.

Die Anstellungsinstanz kann nach Anhören des Personalamtes (PA) in folgenden Ausnahmefällen von einer öffentlichen Stellenausschreibung absehen:

  1. für interne Beförderungen oder geeignete interne Bewerbungen;
  2. wenn überzählige geeignete Bewerbungen für eine andere ausgeschriebene Stelle vorliegen, die berücksichtigt werden können;
  3. wenn sie eine Stelle auf dem Berufungswege besetzen will;
  4. wenn Reorganisationen dies rechtfertigen;
  5. in Zeitnot, wenn eine qualitativ ausgewiesene Besetzung gewährleistet ist;
  6. wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ausgerichtet ist oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweist;
  7. wenn eigene Lernende nach Lehrabschluss eine Stelle suchen.

Art. 3 Probezeit

Im Arbeitsvertrag können Probezeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart werden: *

  1. für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre;
  2. für Funktionen, die eine spezifische, während des Arbeitsverhältnisses zu absolvierende Ausbildung voraussetzen;
  3. für Funktionen, die aufgrund besonderer Anforderungen eine längere Einarbeitung erfordern.

Bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht während gesamthaft mehr als einem Sechstel der Probezeit verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheiten. *

Art. 4 Kündigung des Arbeitsverhältnisses *

Die Kündigung durch Mitarbeitende erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Dienststelle. *

… *

Die Kündigung durch den Kanton erfolgt durch Verfügung unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels. *

Art. 5 Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung

Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest.

Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt:

  1. die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten;
  2. die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden;
  3. die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten;
  4. das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten;
  5. die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten;
  6. ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.

Art. 6 Änderung des Arbeitsumfangs *

Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. *

Im Rahmen des Arbeitsvertrags können die Dienststelle und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jederzeit eine vorübergehende Änderung des Arbeitsumfangs vereinbaren. *

Art. 7 Alterspensionierung, Fortführung des Arbeitsverhältnisses *

… *

… *

… *

Die Anstellungsinstanz kann die vorverschobene Pensionierung gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG[3] anordnen. *

… *

Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 15 Absatz 4 PG ist die Befristung im Arbeitsvertrag festzuhalten. *

Art. 7a * Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen

Über die Anpassung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 1 PG[4] entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Sie erfolgt nach Massgabe der Unterlagen des IV-Verfahrens, frühestens auf den letzten Tag des Folgemonats nach deren Eingang beim PA.

Über die einvernehmliche Anpassung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Bei einer voraussichtlich fortbestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

Art. 8 Aufhebung einer Stelle

Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement. *

Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzelfall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.

Art. 9 Höhe der Abfindung

Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG[5] oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt:

  1. für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn;
  1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne;
  2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne;
  1. im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn;
  1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne;
  2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne;
  3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne;
  4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne;
  5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne;
  6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne;
  7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne;
  8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne;
  9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne;
  10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne;
  1. bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne.

Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage.

3. Rechte der Mitarbeitenden

3.1. Entlöhnung

Art. 10 Lohnzahlungstermine

Der Zahlungsauftrag für die Monatslöhne ist jeweils bis zum 25. des Monats zu erteilen, im Dezember bis zum 20.

Für den Lohn nach Aufwand wird der Zahlungsauftrag in der Regel erteilt:

  1. am 25. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 14. des Monats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen;
  2. am 10. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 31. des Vormonats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen.

Art. 11 Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats

Beim Eintritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet.

Beim Austritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn bis vor dem nächstmöglichen Arbeitstag bezahlt.

Als Tagesansatz gilt der 30. Teil des Monatslohnes.

In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage oder Stunden im Jahresdurchschnitt berechnet und einschliesslich Feiertagsentschädigung wie folgt festgesetzt:

  1. je Arbeitstag der 21. Teil des Monatslohnes;
  2. je Arbeitsstunde der 8,4. Teil des Taglohnes.

Art. 12 Objektive Einreihung in Funktionsklassen *

Für die Arbeitsplatzbewertung gemäss Artikel 21 Absatz 2 PG[6]zählen:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. die Kommunikationsanforderungen;
  3. die Führungsanforderungen;
  4. der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben;
  5. der Verantwortungsrahmen;
  6. der Handlungsspielraum;
  7. die physischen Belastungen;
  8. die Umgebungseinflüsse.

Die Bewertung der einzelnen Funktionen nach den Kriterien gemäss Absatz 1 ergeben einen analytisch und systematisch ermittelten Wert, der die objektive Einreihung der Stellen in die Funktionsklassen bestimmt.

Für die Einreihung der Funktionen in Funktionsklassen ist die Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.

Art. 13 Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand

Gesuche um Überprüfung von Stelleneinreihungen in andere Gehaltsklassen sind in der Regel bis Ende April unter Angabe der Gründe und mit der neuen Stellenbeschreibung dem PA auf dem Dienstweg einzureichen.

Über Höher- und Tiefereinreihungen entscheidet die Anstellungsinstanz gemäss Artikel 63 PG[7] nach Anhören des PA.

Die neue Einreihung gilt in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.

Wird eine Stelle ohne Einfluss der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters um zwei oder mehr Gehaltsklassen tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand in der Regel während längstens fünf Jahren gewährleistet. Beträgt die Tiefereinreihung weniger als zwei Gehaltsklassen, wird der betragsmässige Besitzstand auf unbefristete Zeit gewährt.

In den Fällen von Absatz 4 werden die Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen solange nicht ausgerichtet, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garantierten Betrag erreicht.

Wenn die Sicherstellung der betrieblichen Aufgaben eine regelmässige und über eine längere Zeit dauernde Stellvertretung der oder des direkten Vorgesetzten mit voller Entscheidungsbefugnis erfordert, kann die Anstellungsinstanz nach Anhören des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. *

Art. 14 Bandbreitenmodell

Weicht die Aufgabenzuteilung von den Anforderungen gemäss Arbeitsplatzbewertung ab, kann die Dienststelle nach Anhören des PA eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach dem Bandbreitenmodell über oder unter der Funktionsklasse einreihen. Die Übereinreihung darf nur eine Gehaltsklasse betragen.

Die Einreihungsänderungen nach dem Bandbreitenmodell müssen kostenneutral sein. Zum Nachweis des Kostenausgleichs können Untereinreihungen, unbesetzte Stellen und nicht ausgeschöpfte Stellenprozente berücksichtigt werden. Untereinreihungen gemäss Artikel 16 können nicht zur Kompensation herangezogen werden.

Über einen dienststellenübergreifenden Kostenausgleich entscheidet das Departement nach Anhören des PA.

Art. 15 Mindestlohn

Der Mindestlohn bei vollzeitlicher Anstellung beträgt 3000 Franken pro Monat. Mitarbeitende, die am Anfang ihrer Erwerbstätigkeit stehen, in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert werden sollen oder nach obligatorischem Schulabschluss keine Ausbildung absolviert haben, können davon ausgenommen werden.

Art. 16 Anfangslohn

Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Organisation berücksichtigt. Der interne Quervergleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind weitere Kriterien.

Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung wird in der Regel angerechnet *

  1. mit bis 15 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung bis zu 10 Jahren;
  2. mit bis 30 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von 11 bis 20 Jahren;
  3. mit bis 38 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von mehr als 20 Jahren.

Art. 17 Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals

Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten fest.

Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantinnen und –aspiranten während der Schule fest.

Art. 18 13. Monatslohn

Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn pro rata ausgerichtet. Im Todesfall wird der 13. Monatslohn bis und mit dem Sterbemonat berechnet.

Die Dienststellen können nach Anhören des PA den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende September dem PA einzureichen. *

Dem Lernpersonal sowie den Praktikantinnen und Praktikanten wird der 13. Monatslohn unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt.

Art. 19 Funktionszulage

Die Funktionszulage gemäss Artikel 26 Absatz 1 PG[8] wird in der Regel nur für die drei Monate übersteigende Zeit der Aufgabenerweiterung ausgerichtet.

Werden die Aufgaben dauernd so stark erweitert, dass sie einer höherwertigen Funktion gleichkommen, ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse zu prüfen.

Art. 20 Leistungen im Todesfall

Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG[9] erhalten:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte;
  2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;
  3. die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister;
  4. die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern;
  5. andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbenen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind.

3.2. Sozial- und Nachhaltigkeitszulagen *

Art. 21 Kinderzulagen

Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 21a * Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern

Für die Drittbetreuung von Kindern wird den Mitarbeitenden ein Drittel der Kosten vergütet.

Massgebend sind die Kosten für die Drittbetreuung, die gemäss der definitiven Veranlagung von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Für Mitarbeitende, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind oder an der Quelle besteuert werden, gilt ein Höchstbetrag, der dem im betreffenden Jahr geltenden (indexierten) maximalen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Litera l des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden[10] entspricht. Mitarbeitende, die an der Quelle besteuert werden, haben die betreffenden Kosten nachzuweisen.

Beiträge für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, werden entsprechend der Anstellungsdauer gekürzt.

Beiträge nach dieser Bestimmung sind beim PA unter Angabe des Abzugs gemäss der definitiven Steuerveranlagung zu beantragen. Das PA prüft die Anträge und richtet die Beiträge aus. Das PA kann dafür die zuständigen Steuerbehörden beiziehen und die betreffenden Angaben der definitiven Steuerveranlagung abfragen.

Art. 22 Besondere Sozialzulage

Die Besondere Sozialzulage erhalten:

  1. Mitarbeitende, wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Kinderzulage ausgerichtet wird;
  2. übrige Mitarbeitende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtigte Person aufkommen.

In Sonderfällen kann das Departement nach Anhören des PA auch anderen Mitarbeitenden die Besondere Sozialzulage gewähren.

Die Besondere Sozialzulage ist beim PA zu beantragen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine Kinderzulage bezogen wird.

Beträgt der Arbeitsumfang weniger als 89 Prozent oder bei unbezahlten Urlauben von mehr als zwei Wochen pro Jahr, wird die Zulage entsprechend reduziert.

Beziehen zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende dieselbe Besondere Sozialzulage, darf die Gesamtsumme die volle Zulage nicht übersteigen.

Die Besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder erlischt, ganz ausgerichtet. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem PA unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen.

Art. 23 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Die Kinder- und Haushaltungszulagen werden den landwirtschaftlichen Mitarbeitenden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach denselben Kriterien ausgerichtet, die für die übrigen Mitarbeitenden gemäss den Artikeln 21 und 22 gelten.

Art. 24 Personalfürsorgefonds

Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. *

Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: *

  1. verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden;
  2. unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist.

Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden. *

Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter. *

Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest. *

Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage

Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig.

Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang.

Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage.

Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen.

3.3. Spesen

Art. 25 Spesen, 1. Grundsätze

Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als Mehrkosten anfallen. *

Dienstreisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb zurückzulegen. *

Wenn es wirtschaftlicher, zweckmässiger oder effizienter ist, können Dienstreisen folgendermassen zurückgelegt werden: *

  1. mit Fahrzeugen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden;
  2. mit privaten Fahrzeugen;
  3. mit gemieteten Fahrzeugen; oder
  4. mit privaten Transportanbietern (Taxi, Flugzeug).

Im Zweifel entscheidet die vorgesetzte Person, welche Mobilitätsmittel benutzt werden können. Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die Dienststelle die regelmässige Benützung bestimmter Mobilitätsmittel bewilligen. *

Art. 26 2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen

Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit beträgt 25 Franken und wird ausgerichtet:

  1. für das Mittagessen, wenn die Abreise vor 12.00 Uhr und die Rückkehr nach 13.00 Uhr erfolgt;
  2. für das Nachtessen, wenn die Abreise vor 17.30 Uhr und die Rückkehr nach 20.00 Uhr erfolgt.

In den Aussendienst mitgenommene Hauptmahlzeiten werden mit 15 Franken vergütet.

Für das Morgenessen werden 10 Franken vergütet, wenn die Abreise vor 06.30 Uhr und die Rückkehr nach 10.00 Uhr erfolgt.

Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt 100 Franken.

Art. 27 3. Zwischenverpflegung

Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet.

Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr als:

  1. elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird;
  2. sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird.

Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.

Art. 28 4. Öffentliche Verkehrsmittel *

Für Dienstfahrten und bei Vorstellungsgesprächen von Stellenbewerbenden werden Bahnfahrten der 1. Klasse und die tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet.

Je nach Art und Anzahl der Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden: *

  1. Halbtax- oder andere geeignete Abonnemente zur Verfügung gestellt;
  2. private Abonnemente entsprechend vergütet.

… *

Art. 29 5. Schäden an privaten Fahrzeugen *

… *

Auf Dienstfahrten am Privatfahrzeug entstandene Schäden werden nach den Richtlinien der Regierung für die Schadensregelung bei Motorfahrzeugunfällen über den Fonds für nicht versicherte Risiken der kantonalen Verwaltung und Schulbetriebe übernommen. Gesuche sind auf dem Dienstweg an das Departement für Finanzen und Gemeinden zu richten.

Art. 30 6. Vergütung bei privaten Fahrzeugen *

Für Dienstfahrten mit privaten Personenwagen werden 70 Rappen, für solche mit privaten Motorrädern 30 Rappen pro Kilometer vergütet. *

Das Departement kann nach Anhören des PA in Ausnahmefällen auf Antrag der Dienststelle höhere Ansätze bewilligen, wenn die Dienstfahrten durch besondere Umstände eine ausserordentlich hohe Abnützung des Fahrzeuges verursachen.

Werden für Dienstfahrten regelmässig private Fahrräder mit oder ohne elektrischen Antrieb benutzt, kann jährlich eine Pauschale von bis zu 200 Franken ausgerichtet werden. *

Parkgebühren werden nach Aufwand vergütet.

Art. 32 8. Sonderregelungen

Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder reichen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen:

  1. bis zu einem Mehrbetrag von höchstens 20 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 26 geltend gemacht werden;
  2. durch die Dienststelle in vollem Umfang bewilligt werden.

Die Dienststellenleitenden oder die sie Vertretenden können ausserordentliche Auslagen für die Einladung auswärtiger Gesprächspartnerinnen und -partner in bedeutenden Angelegenheiten dem Kanton verrechnen. Diese Spesenrechnungen sind zu belegen und gesondert einzureichen sowie vom Departement zu visieren.

Das Departement kann in besonderen Fällen nach Anhören des PA Ausnahmeregelungen verfügen. Dies gilt beispielsweise für längere dienstliche Abwesenheiten vom Arbeitsort, wenn freie Tage in eine dienstliche Abwesenheit fallen oder für hohe Spesen wegen Kontrolltätigkeiten.

Art. 33 Kommunikation und Informatik für dienstliche Zwecke

Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen in privaten Dienstlokalen und Wohnungen von Mitarbeitenden entscheidet das Departement.

Der Kanton übernimmt die Kosten für angeordnete oder bewilligte Telefoneinrichtungen, die Abonnementsgebühr und die Taxen für dienstliche Gespräche.

… *

… *

Die Regierung legt für die dienstliche Benützung privater Telekommunikationsmittel Pauschalentschädigungen fest und bezeichnet die Bewilligungsinstanz.

Art. 34 Vergütung der Umzugskosten bei dienstlichen Versetzungen

Als Umzugskosten werden die reinen Transportkosten einschliesslich Versicherungsprämien vergütet.

Für sonstige Unkosten werden den verheirateten Mitarbeitenden bis 1300 Franken und den übrigen Mitarbeitenden bis 650 Franken vergütet.

In Härtefällen kann das Departement nach Anhören des PA höhere Vergütungen bewilligen.

Die dem Kanton verrechneten Kosten sind zu belegen.

Art. 35 Vergütung privater Diensträume

Werden private Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt, wird der auf den Raum entfallende Mietzinsanteil samt Nebenkosten vergütet.

Die Vergütung für Diensträume im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den örtlichen Marktverhältnissen.

Das PA legt auf Antrag der Dienststelle die Vergütung fest.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Art. 35a * Homeoffice und mobiles Arbeiten

Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet.

In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen vereinbart werden.

3.4. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung, berufliche Vorsorge

Art. 36 Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten:

  1. verheiratete Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gerichtlich festgelegten Unterstützungspflichten 80 Prozent;
  2. übrige Mitarbeitende 60 Prozent

des vollen Lohnes einschliesslich aller Zulagen.

Freiwillige Militärdienste kann die Dienststelle nach Anhören des PA bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Beim Austritt aus dem kantonalen Dienst ist der in den letzten zwei Jahren bezogene Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten dem Kanton wie folgt zu erstatten:

  1. im ersten Jahr 50 Prozent;
  2. im zweiten Jahr 25 Prozent.

Der Erstattungsanteil gemäss Absatz 3 richtet sich nach dem Abschluss des letzten Beförderungsdienstes und umfasst den Grundlohn, die Funktions- und Besondere Sozialzulagen, den 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich Erwerbsausfallentschädigung.

Art. 37 Erwerbsausfallentschädigung

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung:

  1. während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit;
  2. für Dienstleistungen während der Ferien.

Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallentschädigung zurückzufordern.

Art. 38 Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis

Krankheitsabsenzen sind unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen. *

Krankheitsabsenzen von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieses muss den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Die Dienststelle kann in begründeten Fällen ein Arztzeugnis vor Ablauf von fünf Arbeitstagen verlangen.

Das Arztzeugnis ist der Dienststelle zuhanden des PA einzureichen.

Die Dienststelle kann nach Anhören des PA jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Art. 39 Lohnzahlung während Krankheit

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während 730 Tagen, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, der volle Lohn mit allen Zulagen ausbezahlt (Lohnfortzahlung). *

… *

Die Lohnfortzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: *

  1. die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, inwiefern die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Artikel 3 und Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts[11] gelten sinngemäss;
  2. während teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die betreffenden Tage als ganze Tage;
  3. bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit (Rückfall) beginnt die Lohnfortzahlung von Neuem, wenn vor dem Rückfall während mindestens sechs Monaten ununterbrochen volle Arbeitsfähigkeit bestand;
  4. bei schwankendem Arbeitsumfang ist der zwölfte Teil des Lohnes massgebend, der in den 365 Tagen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wurde;
  5. bei vorsätzlich selbst herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit reduziert sich der Lohn auf die Hälfte.

Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung (KTV) richten sich nach der Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung[12]*

Art. 40 Erholungsurlaub

Auf ärztliche Empfehlung kann das Departement nach Anhören des PA bezahlte Erholungsurlaube von in der Regel bis zwei Wochen gewähren.

Für ärztlich verordnete Erholungsurlaube gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lohnzahlung während der Krankheit.

Art. 41 Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang

Die Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang berechnet sich nach dem in den zwölf Monaten vor der Arbeitsverhinderung durchschnittlich bezogenen Lohn.

Art. 42 Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der privaten UVG-Versicherten übersteigt. *

Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen.

Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkürzung.

Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung, die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang an den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die Rente nachbezahlt wird, Lohn nach Artikel 36 ff. PG[13] ausrichtete. *

Art. 43 Lohnzahlung während der Schwangerschaft *

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gelten Artikel 38 und Artikel 39 Absatz 3 Litera d sinngemäss. *

… *

… *

… *

… *

… *

Art. 44 Pensionskasse, Aufteilung der Sparbeiträge *

Die Sparbeiträge werden abhängig vom Alter zwischen den Mitarbeitenden und der kantonalen Verwaltung wie folgt aufgeteilt: *

BVG-Alter (Mann/Frau) Gesamtbeitrag Prozent * Mitarbeitende Prozent * Kanton Prozent *
18–19 * 0,00 * 0,00 * 0,00 *
20–24 * 14,00 * 7,00 * 7,00 *
25–29 * 15,00 * 7,50 * 7,50 *
30–34 * 17,00 * 8,50 * 8,50 *
35–39 * 19,00 * 9,50 * 9,50 *
40–44 * 22,00 * 10,75 * 11,25 *
45–49 * 25,00 * 11,50 * 13,50 *
ab 50 * 27,50 * 11,50 * 16,00 *
ab 55 *

Art. 44a * Besitzstand Sparplanausbau *

Der Kanton leistet für die Mitarbeitenden, die nach Artikel 44a (Stand 1. Januar 2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht. *

Art. 45 Abgangsentschädigung

Die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 40 PG[14] wird ausgerichtet, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter 

  1. beim Austritt das 50. Altersjahr überschritten hat und
  2. mindestens 20 Jahre beim Kanton tätig war und
  3. nicht oder gemäss Absatz 4 nicht genügend pensionsversichert ist.

Die Abgangsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: (Dienstjahre / Alter, Abgangsentschädigung in Monatslöhnen)

DJ 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
20 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0
21 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0
22 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0
23 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0
24 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
25 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
26 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
27 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
28 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
29 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
30 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
31 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
32 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

Ab 33 Dienstjahren oder ab erfülltem 63. Altersjahr beträgt die Abgangsentschädigung acht Monatslöhne.

Bei stabilem Arbeitsumfang ist der zuletzt bezogene Monatslohn massgebend. Bei schwankendem Arbeitsumfang richtet sich die Höhe des Monatslohnes nach dem Lohndurchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Austritt.

Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter pensionsversichert, aber unterschreiten die vom Kanton gesamthaft geleisteten Prämien an die Pensionskasse die Abgangsentschädigung gemäss Absatz 2, ist die Differenz geschuldet.

Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 2 auf die Hälfte reduziert.

3.5. Weitere Rechte

Art. 46 Ferienanspruch bei Stundenlohn

Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewiesen.

Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt bei einem Ferienanspruch von:

  1. fünf Wochen 10,64 Prozent;
  2. fünfeinhalb Wochen 11,83 Prozent;
  3. sechs Wochen 13,04 Prozent.

Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG[15] .

Art. 46a * Erwerb zusätzlicher Ferien

Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.

Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.

Art. 47 Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien *

Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. *

Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen.

Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage. *

Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit

Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. *

Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA.

Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Art. 49 Übertragung der Ferien

Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden.

Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen.

Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA.

Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien

Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA:

  1. beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle;
  2. während des Arbeitsverhältnisses das Departement.

Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens.

Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden.

Art. 51 Dienstaltersurlaub

Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG[16] und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. *

Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. *

Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden. *

Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage *

Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. *

Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. *

Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden

Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt.

Art. 54 Abschiedsgeschenk

Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.

Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen.

Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen.

Art. 54a * Mutterschaftsurlaub

Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden.

Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt:

  1. wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
  2. wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. *

… *

Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.

Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub.

Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. *

Art. 55 Unbezahlte Urlaube

Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen.

Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.

Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG[17] als Dienstjahre angerechnet. *

Art. 56 Kurzurlaube

Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub:

  1. drei Tage für ihre Heirat;
  2. einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern;
  3. 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft;
c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption;
c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden;
  1. drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern;
  2. einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang;
  3. drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens zehn Tage pro Jahr;
  4. bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz[18] gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt.

Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: *

  1. höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern;
  2. höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt;
  3. höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel;
  4. höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG[19] und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen;
  5. höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage;
  6. höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert;
  7. für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes;
  8. für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen;
  9. gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle;
  10. die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz[20].

Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. *

… *

Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage.

In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. *

Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption

Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren:

  1. nach der Geburt eigener Kinder;
  2. nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder.

Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen.

Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung.

Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 57 Schutz der Gesundheit

Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.

Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[21] nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. *

Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt.

Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen.

Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand

Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG[22].

Art. 57b * Meldung von Missständen

Die Regierung erteilt den Auftrag zum Betrieb der Meldestelle gemäss Artikel 47a PG[23].

Ein Auftrag nach Absatz 1:

  1. ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen;
  2. muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten;
  3. ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen;
  4. darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.

4. Pflichten der Mitarbeitenden

Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten

Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.

Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden.

Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen

Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten.

Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.

Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung.

Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken

Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile:

  1. die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden;
  2. deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und
  3. deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.

Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet:

  1. ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt;
  2. ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden.

5. Verschiedene Bestimmungen

Art. 60a * Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten

Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform.

In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit:

  1. Bewerbungen;
  2. Vertragsabschlüssen und -änderungen;
  3. Lohn und Versicherungen;
  4. Arbeitszeugnissen;
  5. Nebentätigkeiten;
  6. Aus- und Weiterbildungen;
  7. persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6;
  8. personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden;
  9. Aus- und Übertritten.

In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt:

  1. Arbeitsverträge;
  2. Weiterbildungsvereinbarungen;
  3. Darlehensverträge;
  4. Kündigungen von Mitarbeitenden;
  5. Aufhebungsverträge;
  6. personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide.

Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen.

Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren.

Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben.

Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten

Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

Vorbehalten sind:

  1. gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung;
  2. Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert.

Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden.

Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss.

Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten

Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen.

Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden, eingerichtet und geführt werden.

Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt werden.

Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden zu beachten.

Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren *

Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. *

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. *

… *

… *

Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren

Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von:

  1. öffentlichen Ämtern;
  2. Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen;
  3. Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
  4. Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
  5. Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind.

Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden.

Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen.

Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen.

Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation

Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt:

  1. bis zu fünf Tage:
  1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat,
  2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport;
  1. bis zu drei Tage:
  1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region,
  2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen.

Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu.

Art. 62 Personalförderung und -entwicklung, 1. Allgemeines

Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals.

Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie können zur Weiterbildung verpflichtet werden.

Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG[24], der für die im Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während  der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.

Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung und erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 63 2. Entscheid

Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden.

Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren.

Art. 64 3. Kostenübernahme

Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und -entwicklungsmassnahmen.

Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt.

Folgende Interessengrade werden unterschieden:

  1. Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons;
  2. Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter;
  3. Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet:

Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten
1 100 Prozent 100 Prozent
2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent
3 -- --

Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA.

Art. 65 4. Rückzahlungspflicht

Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung 8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet.

Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24.

Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden.

Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden.

Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA auf die Erstattung verzichten.

Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung.

Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.

Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung

Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen.

Art. 68 Betriebliche Vorschläge

Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden.

6. Schlussbestimmungen

Art. 69a * Übergangsbestimmungen

Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006.

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft[25] und ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt -
11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt -
08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert -
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Gesamtbeitrag Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeitende Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Kanton Prozent" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" umbenannt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Prozent" geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032
22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055
26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" umbenannt 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Prozent" geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" aufgehoben 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046
05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 54a Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c)bis geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, e) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, f) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, g) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2, i) aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 56a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 57b eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 60bis eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 69a eingefügt 2022-043
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, a) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, b) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, c) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, d) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, e) eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 4 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 4 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 1 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 2bis eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 6 geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c)ter eingefügt 2025-053
20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, f) geändert 2025-053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung -
Ingress 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 1 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 1 Abs. 6 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040
Art. 1 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 1 Abs. 7 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 1 Abs. 8 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 3 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 3 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 4 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 4 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 4 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 4 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 6 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 6 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 6 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 7 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 7 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 7 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 4 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 7 Abs. 5 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 7 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 7 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 7a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 8 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 12 22.06.2010 01.07.2010 Titel geändert -
Art. 13 Abs. 6 22.06.2010 01.07.2010 eingefügt -
Art. 16 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 18 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Titel 3.2. 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 21a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 24 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 24a 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 25 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040
Art. 25 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 25 Abs. 1, a) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, b) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, c) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, d) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 1, e) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 25 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 25 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 25 Abs. 4 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 28 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 28 Abs. 2, a) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 Abs. 2, b) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028
Art. 28 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 29 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 29 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 30 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028
Art. 30 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 30 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028
Art. 31 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 33 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040
Art. 33 Abs. 4 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040
Art. 35a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040
Art. 38 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 39 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 39 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053
Art. 39 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 39 Abs. 3, a) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, b) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, c) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, d) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 3, e) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 39 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 42 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2008 geändert -
Art. 42 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 42 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 43 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 43 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 43 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 43 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 5 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 43 Abs. 6 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 44 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 44 Abs. 1 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "18–19" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "20–24" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "25–29" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "30–34" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "35–39" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "40–44" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "45–49" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" 11.11.2014 01.01.2015 umbenannt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" 26.10.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Gesamtbeitrag Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Mitarbeitende Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Prozent" 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 50" / "Kanton Prozent" 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027
Art. 44 Abs. 1, Tabelle, "ab 55" 26.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-046
Art. 44a 08.03.2011 01.01.2011 totalrevidiert -
Art. 44a 26.10.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-046
Art. 44a Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046
Art. 44b 11.08.2009 01.09.2009 eingefügt -
Art. 44b 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 46 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 46 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 46 Abs. 2, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 46a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 47 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 47 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 47 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 48 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 51 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 51 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 51 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 52 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043
Art. 52 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 52 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 54a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 54a Abs. 2bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 54a Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 54a Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 55 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c) 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 56 Abs. 1, c) 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-055
Art. 56 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 56 Abs. 1, c)bis 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-055
Art. 56 Abs. 1, c)bis 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, c)ter 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053
Art. 56 Abs. 1, e) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 1, f) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 56 Abs. 1, f) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053
Art. 56 Abs. 1, g) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 56 Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 56 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 2, i) 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043
Art. 56 Abs. 2, j) 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027
Art. 56 Abs. 2, k) 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027
Art. 56 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56 Abs. 4 11.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-027
Art. 56 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043
Art. 56a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 57 Abs. 1bis 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 57a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 57b 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 60bis 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043
Art. 60a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 60b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 60c 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 61 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032
Art. 61 Abs. 2, a) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, b) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, c) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, d) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, e) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, f) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, g) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 2, h) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032
Art. 61a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 61b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032
Art. 69 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028
Art. 69a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043