Das öffentliche Organ erbringt den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, indem mindestens folgende Punkte im Zusammenhang mit den Bearbeitungstätigkeiten dokumentiert werden:
- die Prozesse der Datenbearbeitung;
- die verantwortlichen Personen;
- die rechtlichen Grundlagen für die Datenbearbeitung;
- die Datenschutzrisiken und die getroffenen Massnahmen.
Das öffentliche Organ kann den Nachweis insbesondere erbringen durch:
- Geschäftsordnungen und andere allgemeine Festlegungen zu Geschäftsprozessen und zur betrieblichen Organisation;
- Weisungen zu Datenbearbeitungen und zum Umgang mit Personendaten, einschliesslich der Löschung und der Archivierung;
- Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte sowie Datenschutz-Folgenabschätzungen;
- Konzepte für den Zugriff auf Informationen und Informatikmittel;
- Berichte zum Umgang mit meldepflichtigen Verletzungen der Datensicherheit;
- sonstige Unterlagen und Hilfsmittel über die sichere Datenbearbeitung.