Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Einsichtnahme in solche.
Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.
217.330
Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgabe von beschränkt öffentlich zugänglichen Geodaten sowie mit der Einsichtnahme in solche.
Sie regelt ferner die Gebühren im Rahmen der amtlichen Vermessung.
Die Mehrwertsteuer wird gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung verrechnet. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Für den auf maximal ein Jahr befristeten Zugang zu nicht öffentlich zugänglichen Geodaten wird eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr für den Zugang beträgt mindestens 150 und höchstens 800 Franken.
Im Rahmen einer Vereinbarung kann einer Person der unbefristete oder der auf über ein Jahr befristete Zugang zu bestimmten beschränkt öffentlichen Geodaten gewährt werden.
Solche Verträge müssen jährlich kündbar sein.
Die Gebühr für den Zugang beträgt pro Jahr 800 Franken.
Besondere Leistungen wie die Erstellung analoger Produkte und die Auswertung oder die Abgabe von Geodaten ausserhalb der Download-Dienste werden nach Zeitaufwand verrechnet.
Für die Honorierung nach Zeitaufwand gilt maximal der Stundenansatz gemäss Kategorie D der Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB), mindestens jedoch 50 Franken pro Auftrag.
Die Gebühren im Rahmen der laufenden Nachführung richten sich nach der Vereinbarung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 20. November 1996 (HO 33).
Das Amt erlässt die notwendigen Erläuterungen zur Anwendung der HO 33.
Im Bereiche der elektronischen Aufbereitung und Abgabe von Geodaten der amtlichen Vermessung (Pos. 3341) gilt Artikel 5. Vorbehalten bleibt die Gebührenerhebung für die Beglaubigung nach eidgenössischem Recht.
Die Entschädigung durch die Gemeinde für die Datensicherung (Pos. 3342), die Datenaufbewahrung (Pos. 3343), die Auskunftserteilung (Pos. 3344) sowie die Datenlieferung an den Kanton beziehungsweise an die Geodatendrehscheibe sind zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im Rahmen des Nachführungsvertrages festzulegen. Das Amt erlässt Richtlinien für die Abgeltungen.
Die HO 33 wird angewendet für Aufträge bis 25 000 Franken (exkl. MWST). Bei grösseren Nachführungsarbeiten sind zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer vor Arbeitsbeginn eine Vereinbarung abzuschliessen und der Preis festzulegen.
Die Tarife der HO 33 unterliegen der von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion jährlich bekanntgegebenen Teuerung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 18. April 2006[2] aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
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| 20.12.2011 | 01.01.2012 | Erlass | Erstfassung | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
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| Erlass | 20.12.2011 | 01.01.2012 | Erstfassung | - |