Diese Verordnung regelt die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichten und kantonalen Verwaltungsbehörden sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Im Verhältnis zur Klientschaft bestimmt sich das Honorar der Anwältin oder der Anwaltes nach der Vereinbarung im konkreten Fall oder nach den üblichen Ansätzen.