Diese Verordnung regelt die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Entscheiden sowie den Ersatz der Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht.
Für Aufwendungen nach Abschluss des Verfahrens gilt Artikel 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren[3].