Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und des Schiedsgerichts nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht.
370.310
Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV
(VESV)
Präambel
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] und Art. 7 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht[2]
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Entlöhnung 1. Schlichtungsbehörde
Sitzungen, Aktenstudium, Korrespondenz, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und dergleichen der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden nach berechtigtem Zeitaufwand gemäss dem in Artikel 7 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht[3] festgelegten Ansatz entschädigt.
Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist die Verwaltungskommission des Obergerichts.
Art. 3 2. Schiedsgericht
Die Entlöhnung für die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts besteht aus:
- einem Taggeld, wenn ihre richterliche Tätigkeit mit einer Sitzung verbunden ist;
- einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sie an einem Zirkularentscheid mitwirken.
Die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes[4] entspricht. Dauert die Inanspruchnahme, einschliesslich Reisezeit, weniger als vier Stunden je Tag, wird ein halbes Taggeld ausbezahlt. Für das Studium von Akten, Berichten und Urteilsentwürfen an anderen Tagen erhalten sie ein Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache.
Die Mitwirkungsvergütung pro Geschäft gemäss Absatz 1 Litera b richtet sich ebenfalls nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache. Ihr Ansatz entspricht demjenigen eines Taggeldes gemäss Absatz 2. Darin ist die Entlöhnung für das Studium von Akten, der Berichte und des Urteilsentwurfs enthalten.
Zuständig für die Festsetzung der Beträge gemäss Absatz 2 und Absatz 3 dieser Bestimmung ist die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts.
Art. 4 Auslagenersatz
Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.01.2025 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-005 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.01.2025 | 01.01.2025 | Erstfassung | 2025-005 |