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Verordnung über die Schulzahnpflege

Vom 03.07.2007 (Stand 01.08.2012)

Präambel

Gestützt Art. 6 des Kindergartengesetzes vom 17. Mai 1992[1], Art. 9 des Schulgesetzes vom 26. November 2000[2] und Art. 5a des Behindertengesetzes vom 18. Februar 1979[3]

von der Regierung erlassen am 3. Juli 2007

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.

Art. 2 Gegenstand

Die Schulzahnpflege umfasst:

  1. Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit;
  2. die jährliche Kontrolle des Gebisses.

Art. 3 Kanton

Das Gesundheitsamt ist für die Aufsicht über die Durchführung der Schulzahnpflege zuständig.

Art. 4 Schulzahnärztinnen/-ärzte

Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Gebisses. Sie können eine eigene Schulzahnklinik führen.

Art. 5 Instruktorinnen/Instruktoren

Die Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise die Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik bezeichnen die für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendige Anzahl Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren. Sie sorgen für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren.

Art. 6 Koordinatorinnen/Koordinatoren

Die Trägerschaften bezeichnen in der Regel für jeden Kindergarten beziehungsweise für jedes Schulhaus eine für die Koordination der Schulzahnpflege zuständige Person.

Art. 7 Reglemente, Verträge

Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt zuzustellen.

2. Durchführung

Art. 8 Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit

Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.

Die Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren halten in jeder Klasse des Kindergartens und der Primarschule zweimal pro Schuljahr eine Lektion zur Erhaltung der Mundgesundheit.

Sie sorgen für die Aufklärung der Erziehungsberechtigten über zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.

Die Lehrpersonen beziehungsweise die von den Trägerschaften beauftragten Schulzahnpflege-Helferinnen beziehungsweise Schulzahnpflege-Helfer führen gemäss den Vorgaben der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren zusätzlich viermal pro Schuljahr eine Zahnbürstübung durch.

Art. 9 Kontrolle des Gebisses

Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der jährlichen Kontrolle des Gebisses.

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schuljahr ist zusätzlich eine Bissflügel-Röntgenaufnahme (Bite-Wing-Aufnahme) durchzuführen.

Jedes Kind erhält beim Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule ein Schulzahnpflegeheft, in welches Befunde eingetragen werden.

Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privatzahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben diesfalls sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Bissflügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.

Art. 10 Behandlung

Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. *

Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Privatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen.

3. Finanzierung

Art. 11 Kostentragung 1. Kanton

Die Kosten für die Schulung und den Einsatz der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren einschliesslich der Lehrmittel gehen zu Lasten des Kantons.

Die Regierung regelt in einem Leistungsauftrag die von der Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise den Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik zu erbringenden Leistungen und deren Entschädigung.

Art. 12 2. Trägerschaften

Die Kosten des Einsatzes der Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren, der Zahnbürstübungen und des für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendigen Materials gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Art. 13 3. Erziehungsberechtigte

Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

Art. 14 Tarif

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (Auszug aus dem allgemeinen Zahnarzt-Tarif für Kinderzahnmedizin und Schulprophylaxe) entschädigt. Dieser Tarif ist ebenfalls für die Berechnung der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten anzuwenden.

Art. 15 Rechnungsstellung

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Behandlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.

4. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft und findet erstmals für das Kindergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2007/2008 Anwendung.

Die Verordnung über die Schulzahnpflege vom 5. September 1995[4] wird aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
16.04.2012 01.08.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 03.07.2007 01.08.2007 Erstfassung -
Art. 10 Abs. 1 16.04.2012 01.08.2012 geändert -