Lexipedia

427.210

Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

(VH)

Vom 08.07.2014 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 8. Juli 2014

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind.

Art. 2 Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente

Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsreglement die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule bestimmt.

Reglementarisch festgelegt werden insbesondere:

  1. das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfahren;
  2. die Höhe der Gebühren;
  3. die Organisation und Durchführung von Vorkursen;
  4. die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die Delegation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen;
  5. die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.

Art. 3 Publikation und Genehmigung

Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und dem Amt zuzustellen.

Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 4 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden.

Art. 5 Leistungsauftrag, Sonderauftrag

Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden.

Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens:

  1. die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme;
  2. den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen;
  3. Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton;
  4. Angaben zu Mobilien und Immobilien;
  5. die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und eines Mitgliedes der Regierung.

Ergänzungen des Leistungsauftrags mit Globalbeitrag während der Kontraktperiode werden nur in nicht planbaren Fällen mittels Sonderaufträgen vorgenommen, wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der Hochschule ist. Falls notwendig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrags aufgehoben und in den Leistungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden Kontraktperiode integriert werden. *

Art. 6 Titel *

Die Benennung der Titel richtet sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Vereinbarungen. Das Departement regelt die Umsetzung. *

2. Leistungsbereich Lehre

Art. 7 Immatrikulation, Exmatrikulation

Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden durch die Hochschule publiziert.

Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation.

Art. 8 Studienaufbau

Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.

Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte.

Art. 9 Bewertungssystem

Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hochschulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügende Leistungen werden Kreditpunkte vergeben.

Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 11 Rückerstattung Studiengeld und Gebühren

Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet.

3. Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und Weiterbildungen

Art. 12 Forschung

Es sind gemeinsame Forschungsprojekte mit den in Graubünden ansässigen universitären Forschungsinstitutionen anzustreben.

Art. 13 Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen

Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildungen sind mindestens zu 125 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag 1). *

Vom Kanton vergebene Dienstleistungen und Weiterbildungen sind von der Regelung gemäss Absatz 1 ausgenommen. *

4. Finanzierung

Art. 14 Rechnungsführung

Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes.

Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.

Art. 15 Abschreibungen, Aktivierungen

Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens.

Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

Art. 16 Rückstellungen

Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt;
  2. der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich;
  3. die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden;
  4. der Betrag ist wesentlich.

Art. 17 Allgemeine Reserven

Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen.

Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen.

Art. 17a * Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung

Der Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung der Hochschulen ist im Leistungsauftrag enthalten und beträgt maximal sechs Prozent des durchschnittlichen Bruttoaufwands der letzten vier Jahre.

Der Anteil ist in der Jahresrechnung unter den Reserven auszuweisen. *

Nach jeder Leistungsauftragsperiode ist der verbleibende Anteil den allgemeinen Reserven unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 zuzuweisen. *

Art. 18 Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven

Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind.

Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

Art. 19 Bewertung

Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet.

Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 20 Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.

Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.

Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

Art. 21 Budgetvorgaben

Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen.

In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

Art. 22 Globalbeitrag, Genehmigung Budget

Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest.

Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die Dezembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets.

Art. 23 Beitragsbemessung

Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.

Art. 24 Auszahlung der Beiträge

Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus.

Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen.

5. Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung

Art. 25 Jahresbericht und Jahresrechnung

Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Ende Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen. *

Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht.

Art. 26 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht.

Art. 27 Anrechnung Gehälter

Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote.

Art. 27a * Anstellungsverhältnisse

Die Anstellungsverhältnisse der Hochschulen richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[2]. Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehaltsansätze werden im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.

Alle personalrechtlichen Bestimmungen mit finanziellen Auswirkungen, die über diejenigen des in Absatz 1 genannten Gesetzes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Regierung.

6. Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Amt.

Die Sitzungsunterlagen mit der Traktandenliste des Hochschulrats sind dem Amt mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zuzustellen. Die Sitzungsprotokolle sind dem Amt nach der Sitzung zuzustellen. *

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 20. Dezember 2005 (BR 427.205);
  2. Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule vom 8. Juli 2003 (BR 427.230);
  3. Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2007 (AusbildungsVO; BR 427.240);
  4. Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 4. Juli 2006 (VorkursVO; BR 427.290);
  5. Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 20. Dezember 2005 (BR 427.510);
  6. Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. August 2011 (StudienVO HTW; BR 427.520).

Art. 30 Übergangsbestimmungen

Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung entsprechend diesen Bestimmungen abschliessen.

Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Fachhochschule Graubünden schliessen das Rechnungsjahr 2014 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 2017-043
12.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt 2017-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, f) aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 17a eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 27a eingefügt 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Art. 28 Abs. 2 geändert 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 aufgehoben 2024-043
26.11.2024 01.01.2025 Anhang 2 eingefügt 2024-043
28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 2 geändert 2025-017
28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 3 geändert 2025-017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2, e) 12.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-043
Art. 2 Abs. 2, e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 2 Abs. 2, f) 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043
Art. 2 Abs. 2, f) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Art. 5 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 6 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-043
Art. 6 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 10 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Art. 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 17a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 17a Abs. 2 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017
Art. 17a Abs. 3 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017
Art. 25 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Art. 27a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043
Art. 28 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043
Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043
Anhang 1 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043
Anhang 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043