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496.150

Verordnung über den Schutz der Oberengadiner Seelandschaft

Vom 02.06.1972 (Stand 02.06.1972)

Präambel

Gestützt auf Art. 139 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[1]

vom Grossen Rat erlassen am 2. Juni 1972[2]

Art. 1 Provisorische Massnahmen 1. Inhalt

Bis zum Inkrafttreten definitiver Massnahmen zum Schutze der Oberengadiner Seelandschaft wird folgende Übergangsordnung verfügt:

  1. Das zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung in Zonenplänen ausgeschiedene «übrige Gemeindegebiet» der Gemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils i. E./Segl (einschliesslich der Ebene gegen den Silsersee) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Dieses Gebiet darf weder durch rechtliche noch durch technische Massnahmen (Änderung des Zonenplanes, Erschliessungen, Anschlussbewilligungen und dgl.) der Überbauung oder andern, die Landschaft verändernden Massnahmen zugänglich gemacht werden;
  2. Das Gebiet der Gemeinde Stampa im Bereich der Oberengadiner Seenlandschaft wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. In diesem Gebiet dürfen weder Neubauten noch andere, die Landschaft verändernde Massnahmen bewilligt werden. Vorbehalten bleiben bauliche und andere Massnahmen in bestimmten Teilgebieten gemäss Zonenplan und generellem Kanalisationsprojekt sowie entsprechenden Vorschriften der Gemeinde Stampa, die vor ihrer Genehmigung von der Regierung auf ihre Übereinstimmung mit den angestrebten Schutzmassnahmen und mit den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Gewässerschutz zu prüfen sind. Die Regierung kann Einzelbauten vor Inkrafttreten der Ortsplanung bewilligen, wenn diese die Ortsplanung im Sinne dieser Verordnung nicht erschweren;
  3. Das Fextal (Zone mit Sonderstatut gemäss Art. 25 der Bauordnung von Sils i. E./Segl) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Es dürfen keine Bewilligungen für Bauten oder andere, die Landschaft verändernde Massnahmen erteilt werden;
  4. In den Zonen für Wohnquartiere und in Teilgebieten der Landhauszone in der Silser Ebene (Gemeinde Sils i. E./Segl) sowie in den Randgebieten der Bauzone von Surlej (Gemeinde Silvaplana) dürfen Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Quartierplanung bewilligt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie dem durch diese Verordnung angestrebten Ziele entspricht.

In Litera a) und c) bleiben Bauten vorbehalten, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des geschützten Gebietes dienen. Diese bedürfen einer besonderen Bewilligung der Regierung.

Art. 2 2. Übersichtsplan

Die Begrenzung der Massnahmen gemäss Artikel 1 ergibt sich aus dem «Übersichtsplan der provisorischen Schutzmassnahmen», der Bestandteil dieser Verordnung ist. Der Plan enthält im Weiteren die von den Gemeinden festgelegten Freihaltezonen.

Art. 3 Bisherige Schutzmassnahmen

Die bisher von den Gemeinden getroffenen Schutzmassnahmen dürfen nicht abgeschwächt werden. Das gilt auch für vertraglich geschützte Gebiete.

Art. 4 Eigentumsbeschränkungen und Entschädigung

Beschränkungen des Grundeigentums durch diese Verordnung begründen nach dem geltenden Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einer Enteignung gleichkommen.

Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes[3] festgesetzt. Der betroffene Grundeigentümer kann beim Präsidenten der von der Regierung ernannten besonderen Enteignungskommission die Einleitung des Verfahrens verlangen.

Art. 5 Zahlungspflicht

Die Zahlung von Entschädigungen im Sinne von Artikel 4 obliegt der Gemeinde, in der das gemäss dieser Verordnung mit Nutzungsbeschränkungen belastete Grundstück liegt.

Art. 6 Wegfall der Nutzungsbeschränkung und Entschädigungspflicht

Die Nutzungsbeschränkung gemäss dieser Verordnung fällt für ein Grundstück dahin, und die Gemeinden sind von der Zahlungspflicht gemäss Artikel 4 befreit, wenn ihnen nicht innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung durch die Enteignungsorgane die erforderlichen Beiträge des Bundes, des Kantons, interessierter Gemeinden und privater Organisationen zugesichert worden sind.

Die Regierung entscheidet nach Anhören der Gemeinden über die Höhe der Gemeindebeiträge.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.06.1972 02.06.1972 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.06.1972 02.06.1972 Erstfassung -