Bis zum Inkrafttreten definitiver Massnahmen zum Schutze der Oberengadiner Seelandschaft wird folgende Übergangsordnung verfügt:
- Das zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung in Zonenplänen ausgeschiedene «übrige Gemeindegebiet» der Gemeinden St. Moritz, Silvaplana und Sils i. E./Segl (einschliesslich der Ebene gegen den Silsersee) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Dieses Gebiet darf weder durch rechtliche noch durch technische Massnahmen (Änderung des Zonenplanes, Erschliessungen, Anschlussbewilligungen und dgl.) der Überbauung oder andern, die Landschaft verändernden Massnahmen zugänglich gemacht werden;
- Das Gebiet der Gemeinde Stampa im Bereich der Oberengadiner Seenlandschaft wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. In diesem Gebiet dürfen weder Neubauten noch andere, die Landschaft verändernde Massnahmen bewilligt werden. Vorbehalten bleiben bauliche und andere Massnahmen in bestimmten Teilgebieten gemäss Zonenplan und generellem Kanalisationsprojekt sowie entsprechenden Vorschriften der Gemeinde Stampa, die vor ihrer Genehmigung von der Regierung auf ihre Übereinstimmung mit den angestrebten Schutzmassnahmen und mit den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Gewässerschutz zu prüfen sind. Die Regierung kann Einzelbauten vor Inkrafttreten der Ortsplanung bewilligen, wenn diese die Ortsplanung im Sinne dieser Verordnung nicht erschweren;
- Das Fextal (Zone mit Sonderstatut gemäss Art. 25 der Bauordnung von Sils i. E./Segl) wird als schützenswerte Landschaft bezeichnet. Es dürfen keine Bewilligungen für Bauten oder andere, die Landschaft verändernde Massnahmen erteilt werden;
- In den Zonen für Wohnquartiere und in Teilgebieten der Landhauszone in der Silser Ebene (Gemeinde Sils i. E./Segl) sowie in den Randgebieten der Bauzone von Surlej (Gemeinde Silvaplana) dürfen Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Quartierplanung bewilligt werden. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie dem durch diese Verordnung angestrebten Ziele entspricht.
In Litera a) und c) bleiben Bauten vorbehalten, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des geschützten Gebietes dienen. Diese bedürfen einer besonderen Bewilligung der Regierung.