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Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden

Vom 23.10.2012 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 87 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 3. Juli 2012[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

Art. 2 Rechtsform, Name und Sitz

Unter der Bezeichnung "Psychiatrische Dienste Graubünden" besteht eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.

Art. 3 Auftrag

Die Psychiatrischen Dienste Graubünden stellen stationär und ergänzend ambulant eine sichere, wirksame, patientenbezogene, zeitgerechte und effiziente psychiatrische Versorgung der Erwachsenen, Jugendlichen und Kinder im Kanton mit chancengleichem Zugang zu den Leistungen sicher. *

Sie führen dazu psychiatrische Kliniken, eine Klinikschule, geschützte Wohn-, Arbeits- und Tagesstrukturplätze für Menschen mit psychischer Behinderung und erbringen den Konsiliardienst für die öffentlichen Spitäler im Kanton. *

Sie bieten Aus- und Weiterbildungsplätze für Assistenzärztinnen und -ärzte, für Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege, für andere Berufe des Gesundheitswesens wie auch für sozialpädagogische Berufe an.

Die Psychiatrischen Dienste Graubünden können mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Die Regierung legt in Absprache mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Eigentümerziele fest.

Art. 4 Unternehmerische Freiheit

Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit dies mit ihrem Auftrag und den Eigentümerzielen zu vereinbaren ist.

Sie können namentlich:

  1. Dienstleistungen für Dritte erbringen;
  2. mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;
  3. sich mit Zustimmung der Regierung an Unternehmungen beteiligen.

Art. 5 Haftung

Der Kanton haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Psychiatrischen Dienste Graubünden.

2. Organisation

Art. 6 Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

Die Psychiatrischen Dienste Graubünden sind in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig.

Die Rechnungsführung richtet sich nach den Vorschriften der Krankenversicherungs-, der Krankenpflege- und der Behindertenintegrationsgesetzgebung.

Art. 7 Aufsicht

Die Regierung ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und Bezeichnung des Präsidiums und des Vizepräsidiums;
  2. die Wahl der Revisionsstelle;
  3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  4. die Vergütung des Verwaltungsrates.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Organe

Die Organe der Psychiatrischen Dienste Graubünden sind:

  1. der Verwaltungsrat;
  2. die Direktion;
  3. die Revisionsstelle.

Art. 9 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Ihm obliegen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. strategische Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
  2. Wahl und Entlassung sowie Festlegung der Vergütung der Direktion und der Leiterinnen oder Leiter der Unternehmenseinheiten;
  3. Beaufsichtigung der Direktion;
  4. Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
  5. Erlass ergänzender Bestimmungen zum Personalgesetz;
  6. Erlass von Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
  7. Erlass ergänzender Bestimmungen zum Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden.

Art. 10 Direktion

Der Direktion obliegt die operative Führung der Psychiatrischen Dienste Graubünden und deren Vertretung gegenüber Dritten.

Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 11 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet dem Verwaltungsrat und der Regierung Bericht.

3. Personalrechtliche Entscheide

Art. 12 Anfechtbarkeit

Personalrechtliche Entscheide der Leiterinnen oder Leiter von Unternehmenseinheiten können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Direktion angefochten werden.

Personalrechtliche Entscheide der Direktion gegenüber Leiterinnen oder Leitern von Unternehmenseinheiten können von diesen beim Verwaltungsrat angefochten werden.

Die Beschwerde gegen personalrechtliche Entscheide der Direktion an den Verwaltungsrat ist nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Obergericht ausgeschlossen ist. *

4. Finanzierung

Art. 13 Mittel

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. Entgelte für Dienstleistungen;
  2. Beiträge der Krankenversicherer und der Kantone gemäss Krankenversicherungs- und Krankenpflegegesetzgebung;
  3. Beiträge der Kantone und die Kostenbeteiligung der betreuten Personen gemäss Behindertenintegrationsgesetzgebung;
  4. Beiträge des Kantons in seiner Eigenschaft als Träger der Psychiatrischen Dienste Graubünden;
  5. Dotationskapital;
  6. Reserven;
  7. die Aufnahme von Darlehen und Krediten;
  8. Erträge aus Vermögen;
  9. Beiträge und Zuwendungen Dritter.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 Litera d bemessen sich insbesondere an allfällig in den vereinbarten oder festgelegten Vergütungen für stationäre und ambulante Leistungen gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht abgegoltene Anlagenutzungskosten.

Art. 14 Dotationskapital

Der Kanton stattet die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit einem Dotationskapital von maximal zehn Millionen Franken aus.

Die Regierung beschliesst auf Antrag der Psychiatrischen Dienste Graubünden die Höhe des für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlichen Dotationskapitals. Bei einer Reduktion des Dotationskapitals ist auf dem Rückzahlungsbetrag ein Zuschlag auf der Basis des Eigenkapitals zu leisten.

Das Dotationskapital ist marktkonform zu verzinsen.

Art. 15 Reserven

Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den Reserven zuzuweisen und zweckgebunden für den Geschäftsbereich zu verwenden, in dem sie entstanden sind.

5. Rechtsbeziehungen

Art. 16 Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nutzern richten sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Baurecht

Der Kanton räumt den Psychiatrischen Diensten Graubünden an den zur Erfüllung des ihnen erteilten Auftrages notwendigen Grundstücken der psychiatrischen Kliniken Waldhaus und Beverin, der Heimzentren Montalin und Rothenbrunnen sowie der Arbeits- und Beschäftigungsstätten Chur und Rothenbrunnen ein selbstständiges und dauerndes Baurecht ein. Das Baurecht wird für die Dauer von 50 Jahren begründet. Es kann von den Vertragsparteien verlängert werden. Das Baurecht ist nicht zu verzinsen.

Er überträgt den Psychiatrischen Diensten alle Gebäude und Anlagen auf den Grundstücken gemäss Absatz 1 in Form einer Sacheinlage entschädigungslos zu bedingtem Eigentum.

Die Regierung regelt vertraglich mit den Psychiatrischen Diensten Graubünden die Rahmenbedingungen des Baurechts und der Nutzung sowie des Unterhalts der Gebäude und Anlagen wie auch die Beteiligung des Kantons an einem allfälligen Verkauf der Gebäude und Anlagen.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des Kantons Graubünden vom 10. Juni 2001 aufgehoben.

Art. 19 Referendum, Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[4].

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5] dieses Gesetzes.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
30.08.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-050
26.08.2020 01.01.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 2020-060
14.06.2022 01.01.2025 Art. 12 Abs. 3 geändert 2023-008

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 30.08.2017 01.01.2018 geändert 2017-050
Art. 3 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert 2020-060
Art. 12 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008