Für die Bewilligungen und die Erwerbsscheine gelten die Gebühren gemäss Artikel 34a des Sprengstoffgesetzes und Artikel 113 der Sprengstoffverordnung.
Für die Verkaufsbewilligung für Sprengmittel und für pyrotechnische Gegenstände beträgt die Gebühr 250 Franken.
Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken beträgt die Gebühr 150 Franken.
Für die Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper) der Detailhandelskategorien F2, F3 und F4 (kein offener Verkauf) betragen die Gebühren:
- für die Gebührenklasse I, Betriebe in der Wohnzone: Fr. 100.– pro Jahr
- für die Gebührenklasse II, Betriebe ausserhalb der Wohnzone: Fr 200.– pro Jahr
Für die Erwerbsscheine für Sprengstoffe, Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände beträgt die Gebühr 50 Franken pro Erwerbsschein.
Für die kantonale Lagerbewilligung für explosionsgefährliche Stoffe beträgt die Gebühr:
- für die Bewilligung mit einer Begehung: Fr. 100.–
- für die Bewilligung mit mehr als einer Begehung: Fr. 50.– zuzüglich Fr. 50.– für jede Begehung
- für die Bewilligung eines Standortwechsels mit einer Begehung: Fr. 50.–
Für weitere Bewilligungen und Dienstleistungen betreffend den Einsatz von Sprengstoff, Zündstoff und pyrotechnischen Gegenständen beträgt die Gebühr 50 bis 2000 Franken.