Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflich- tigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung einge- räumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Ge- brauch zu machen.
Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon- kordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkom- men festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder ver- längert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung:
- von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan- desabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleis- tung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
- von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirt- schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
- von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder ge- meinnützigen Zwecken dienen.
Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Ab- machungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amt- lichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.