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740.010

Kantonale Jagdverordnung

(KJV)

Vom 29.05.1998 (Stand 01.12.2016)

Präambel

Gestützt auf Art. 20 und Art. 33 des kantonalen Jagdgesetzes[1] *

vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1998[2]

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt

  1. die Grundsätze der Jagdplanung;
  2. die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung.

Art. 2 Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes

Die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und dem Kanton sowie den Gemeinden.

Die Regierung regelt den Vollzug. Sie kann hiefür mit der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen treffen.

Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Jagdplanung

Art. 4 Begriff

Die Jagdplanung umfasst die Grundlagenbeschaffung, das Erstellen der Abschusspläne und eine Erfolgskontrolle.

Art. 5 Umfang

Die Jagd ist für das Steinwild sowie das Hirsch-, Reh- und Gemswild zu planen.

Die Jagdplanung für das Steinwild erfolgt nach Massgabe des Bundesrechtes.

Für die übrigen Wildarten hat eine Jagdplanung zu erfolgen, wenn dies zum Schutz der Art selbst, zur Begrenzung der Wildschäden, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.

Art. 6 Grundlagenbeschaffung 1. Bestandesaufnahmen

Das zuständige Amt erfasst die Verbreitung der Wildbestände und ermittelt die Bestände. *

Mit den Bestandesaufnahmen werden die Grösse, die Geschlechter- und Altersstruktur sowie die Entwicklung der Wildbestände erfasst.

Das zuständige Amt setzt die einzelnen Bestände in Beziehung zu den anderen Wildarten, zum Nahrungsangebot und zur Deckung und beurteilt die tragbare Grösse. *

Art. 7 * 2. Untersuchung des Wildes

Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesundheitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene Tiere sowie Fallwild.

Art. 8 3. Wildschadensituation a) Forstwirtschaft

Der am Wald verursachte Wildschaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.

Die Einwirkungen sind tragbar, wenn regional auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist.

Art. 9 b) Landwirtschaft

Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.

Übermässig sind Schäden, wenn in einer Region der Ertragsausfall auf mehreren Flächen mehrmals 15 Prozent übersteigt.

Art. 10 4. Natur- und Artenschutz

Einzelne Wildarten dürfen nicht derart überhand nehmen, dass andere Tierarten oder Pflanzen in ihrer Existenz gefährdet werden.

Art. 11 Abschusspläne 1. Grundsätze

Gestützt auf die vorgenommenen Erhebungen erstellt das zuständige Amt die Abschusspläne. Diese legen die Anteile fest, welche den Wildbeständen zu entnehmen sind. *

Die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes sind angemessen zu berücksichtigen.

Wo Wild in Überzahl auftritt oder übermässige Schäden verursacht oder andere Tierarten oder Pflanzen gefährdet, ist der Bestand zu verringern.

Art. 12 2. Genehmigung

Die Abschusspläne für die jagdbaren Wildarten werden von der kantonalen Jagdkommission beraten. Die Genehmigung erfolgt durch die Regierung.

Die Genehmigung der Abschusspläne für die geschützten Wildarten richtet sich nach dem Bundesrecht.

3. Sonderjagd

4. Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung

4.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15 Allgemeine Massnahmen

Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände und zur Erhaltung wildgerechter Lebensräume.

Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnahmen zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.

4.2. Landwirtschaft

Art. 17 Wildschadenverhütung 1. Zumutbare Abwehrmassnahmen

Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildschäden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere folgende Massnahmen:

  1. das Anlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten;
  2. das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen;
  3. das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.

Art. 18 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen

Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen gewährt werden.

An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.

Art. 19 3. Beitragssatz und Beitragszusicherung

Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten einen Beitrag von 20 Prozent bis 60 Prozent. Die Höhe des Beitrages richtet sich namentlich danach, ob die Zäunungen teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dienen. *

Beiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind.

Art. 20 Wildschadenvergütung 1. Gegenstand

Der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren wird vom Kanton entschädigt. Der Ernteausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.

Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.

Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber und Fischotter verursachten Schaden, soweit dieser nicht vom Bund übernommen wird. *

Art. 21 2. Ausschluss oder Herabsetzung

Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn:

  1. der Ertragsausfall unter 5 Prozent liegt;
  2. der Schaden pro Bewirtschafter kleiner ist als 200 Franken;
  3. Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:

  1. der Schaden zu spät angemeldet worden ist;
  2. die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält;
  3. die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht worden ist;
  4. der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat;
  5. der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat.

Art. 22 3. Schadenschätzung

Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.

Art. 23 4. Schätzungskosten

Die Schätzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:

  1. der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als das Wild zurückzuführen ist;
  2. ein Bagatellschaden vorliegt.

Art. 24 * 5. Entscheid

Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.

4.3. Forstwirtschaft

Art. 25 * Grundsatz

Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleistet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nötigen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben.

Art. 26 * Beurteilung der Wildschadensituation

Das zuständige Amt beurteilt periodisch die Wildschadensituation. Grundlagen für die Beurteilung der Wildschadensituation bilden insbesondere der Zustand des Jungwaldbestandes sowie die dem Wild zurechenbaren Einwirkungen auf den Jungwaldbestand.

Art. 27 Konzept zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden

Ergibt die Beurteilung der Wildschadensituation, dass ein Handlungsbedarf besteht, erarbeiten die zuständigen Ämter ein Konzept. Darin ist aufzuzeigen, welche jagdlichen, forstlichen und weiteren Massnahmen notwendig sind, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, und was diese Massnahmen kosten. *

Im Rahmen der Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden hat die Regulierung der Schalenwildbestände Vorrang vor technischen Massnahmen.

Die Massnahmen gemäss Konzept sind nach Möglichkeit mit laufenden oder vorgesehenen Forst- und Hegeprojekten zu koordinieren.

Art. 28 Genehmigung der Konzepte

Die Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden werden vom zuständigen Departement genehmigt. Die Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.

Art. 29 Beiträge des Kantons

Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie an Einzelschutzmassnahmen einen Beitrag von 40 Prozent unter Vorbehalt von Artikel 30 Litera c dieser Verordnung. *

… *

Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten übernimmt.

Art. 30 Ausschluss von Beiträgen

Keine Beiträge werden entrichtet, wenn:

  1. der Waldeigentümer angeordnete oder empfohlene Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden nicht umgesetzt hat;
  2. Pflanzungen nicht mit standortgemässen Baumarten und nicht nach forstökologischen Erkenntnissen angelegt worden sind;
  3. Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.

Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen

Das zuständige Departement kann von sich aus oder auf Gesuch der Waldeigentümer jederzeit vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden anordnen, sofern diese Massnahmen vordringlich sind, nicht bereits im Rahmen von Forst- und Hegeprojekten oder in Konzepten gemäss Artikel 27 dieser Verordnung vorgesehen sind und kein Ausschlussgrund gemäss Artikel 30 dieser Verordnung vorliegt.

4.4. Vollzug und Rechtsmittel

Art. 32 Vollzug

Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur:

  1. Wildschadenverhütung im Bereich der Landwirtschaft;
  2. Begrenzung und Behebung von Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft.

Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 28. Februar 1989[3] wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmung

Beitragsgesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

Art. 36 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[4].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 19 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 21 Abs. 1, b) geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 25 totalrevidiert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 2 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Ingress geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 16 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 24 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 26 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 33 aufgehoben 2006, 5021
18.10.2016 01.12.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2016-026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 29.05.1998 01.04.1999 Erstfassung -
Ingress 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b) 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 6 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 6 Abs. 3 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 14 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 16 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 20 Abs. 3 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 21 Abs. 1, b) 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 24 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 25 11.03.2003 01.12.2003 totalrevidiert -
Art. 26 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 29 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 1 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 29 Abs. 2 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 2 18.10.2016 01.12.2016 aufgehoben 2016-026
Art. 33 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5021