Lexipedia

740.040

Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft

(VWL)

Vom 08.12.1998 (Stand 01.03.2018)

Präambel

Gestützt auf Art. 32 der kantonalen Jagdverordnung[1]

von der Regierung erlassen am 8. Dezember 1998

1. Wildschadenverhütung

Art. 1 Beitragsgesuche

Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben Beitragsgesuche für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen beim Amt einzureichen. *

Sie haben die Notwendigkeit der Zäunung zu begründen. Das Gesuch muss zudem einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag beinhalten.

Art. 1a * Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen 1. Grundsatz

Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben:

  1. Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder gleichwertiges Material;
  2. Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Regel rund 3,00 m.

Alle Zäune müssen mit einer geeigneten Austrittsmöglichkeit versehen sein.

Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruktionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten.

Art. 1b * 2. Pauschalkosten

Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst.

Art. 1c * 3. Prüfung des Gesuchs

Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen.

Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.

Art. 2 * Entscheid

Über das Gesuch und gegebenenfalls eine Beitragszusicherung befindet das Departement.

Art. 4 Auszahlung des Kantonsbeitrages

Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und entrichtet die Beiträge. *

… *

… *

2. Wildschadenvergütung

Art. 5 Schätzungsorgane und Schätzungskreise

Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer.

Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis. *

Art. 6 Schadenmeldung

Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.

Art. 7 Vornahme der Schätzung

Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998. *

Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen Wildhüter anzuzeigen.

Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildschadenschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Tagen seit der Schätzung zuzustellen. *

Art. 8 Entscheid 1. Vereinfachtes Verfahren

Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schätzung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen.

Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten. *

Art. 9 2. Ordentliches Verfahren

Wird das Ergebnis der Schätzung nicht anerkannt, befindet das Amt über die Höhe eines allfälligen Schadens und über die Anspruchsberechtigung. Der Entscheid des Amtes wird dem Geschädigten schriftlich eröffnet. *

Ein allfälliger Schaden wird dem Geschädigten erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides vergütet.

Art. 10 * Ermittlung des Ertragsausfalles

Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden Richtlinien des Plantahofs. *

Art. 11 * Hüten von Nutztieren

Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das Hüten von Nutztieren erlassen.

Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entsprechenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat.

3. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober 1990[2] werden aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 10 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 totalrevidiert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1a eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1b eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1c eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 2 totalrevidiert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 3 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 2018-004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.1998 01.04.1999 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 1a 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 1b 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 1c 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 2 25.03.2014 01.04.2014 totalrevidiert -
Art. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 10 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Verordnung über die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung in der Landwirtschaft | Lexipedia | Lexipedia