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760.160

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen

(OBVF)

Vom 08.12.2003 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[1] und Art. 36a des kantonalen Fischereigesetzes[2] *

von der Regierung erlassen am 8. Dezember 2003

1. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht *

Art. 1 * Grundsatz

Übertretungen der Fischereivorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren geahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung[3] erfüllt sind.

Art. 2 * Bussenliste

Die Übertretungen von Fischereivorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen in den Fischereibetriebsvorschriften aufgeführt.

Art. 4 Zuständige Fischereiaufsichtsorgane

Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis e des kantonalen Fischereigesetzes[4] sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben.

Art. 5 Ablehnung und Verzeigung

Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt.

Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 6 Bussenformulare, Einzahlungsschein und Weisungen

Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;
  2. Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste;
  3. den Bussenbetrag;
  4. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;
  5. die Dauer der Bedenkfrist;
  6. das Datum der Abgabe des Bussenformulars;
  7. die Unterschrift des Fischereiaufsichtsorgans.

Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens nötigen Weisungen.

Art. 7 Bezahlung

Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.

Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Geht innert der Bedenkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

2. Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *

Art. 8a * Zuständige Behörde

Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis Litera e des kantonalen Fischereigesetzes[5] sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[6].

Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[7].

Art. 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 4816
21.12.2010 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben 2010, 4816
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben 2010, 4816
29.10.2013 01.01.2014 Ingress geändert -
29.10.2013 01.01.2014 Art. 2 totalrevidiert -
10.12.2019 01.01.2020 Titel 1. eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Titel 2. eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 8a eingefügt 2019-030

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.2003 01.02.2004 Erstfassung -
Ingress 29.10.2013 01.01.2014 geändert -
Titel 1. 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
Art. 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4816
Art. 2 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 3 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4816
Art. 8 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4816
Titel 2. 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
Art. 8a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030