Das Amt betreibt zusätzlich zum Standort Chur Aussenstellen in Davos, Ilanz, Thusis, Samedan und Scuol.
Das Amt bestimmt die Reihenfolge der gemeindeweise vorzunehmenden Revisionsbewertungen.
850.110
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
Das Amt betreibt zusätzlich zum Standort Chur Aussenstellen in Davos, Ilanz, Thusis, Samedan und Scuol.
Das Amt bestimmt die Reihenfolge der gemeindeweise vorzunehmenden Revisionsbewertungen.
Zusätzlich zum Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen sind insbesondere folgende Grundlagen zu beachten:
Jedes Bewertungsobjekt ist einzeln zu bewerten und jede Bewertung ist einzeln zu eröffnen.
Mehrere Bewertungsobjekte gleicher Eigentümerinnen oder Eigentümer, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaft zu bewerten. Die Werte sind auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Eine Ausnahme bilden Transportanlagen, Energieproduktions-, Energieübertragungs- und Energieverteilanlagen, bei denen die Ertrags- und Verkehrswerte anteilsmässig auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt werden.
Für die Wertermittlung gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes sind alle wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere:
Für die Wertermittlung ist der Zustand der Bewertungsobjekte zum Zeitpunkt der Bewertung massgebend.
Als wesentliche Investitionen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Litera a des Gesetzes gelten:
Bei Antragsbewertungen erfolgt in der Regel eine Besichtigung. Nicht besichtigt werden Bewertungsobjekte mit einem Neuwert unter 100 000 Franken.
Bei Revisionsbewertungen erfolgt in der Regel eine Besichtigung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: *
| 1. * | der Zeitwert eines Gebäudes wurde in der letzten Bewertung mit mindestens 50 und maximal 60 Prozent des Neuwerts veranlagt (vgl. Art. 18 Abs. 2 GebVG) und der Neuwert des Gebäudes beträgt mindestens 100 000 Franken; | ||
| 2. * | der Zeitwert eines Gebäudes wurde in der letzten Bewertung mit mindestens 31 und maximal 40 Prozent des Neuwerts veranlagt (vgl. Art. 16 Abs. 3 GebVG) und der Neuwert des Gebäudes beträgt mindestens 100 000 Franken; | ||
Das Amt kann auf eine Besichtigung verzichten, wenn die vorhandenen Grundlagen (Alter und Qualität der Akten, Daten, öffentliche und interne Informationen, Vorgaben der Gebäudeversicherung Graubünden usw.) eine sachgerechte Bewertung zulassen. Ist dies nicht der Fall, muss eine Besichtigung erfolgen. *
Die Bewertungsverfügung ist in der Regel innert 20 Tagen seit dem Bewertungszeitpunkt zu eröffnen.
Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist.
Grundlage für die Bewertung von Neubauten und baulichen Änderungen bildet die Bauabrechnung.
Aussergewöhnlich niedrige oder hohe Kosten, entstanden durch Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenleistungen, Umdispositionen bei der Planung und Bauausführung sowie Kosten für den Abbruch, werden nicht berücksichtigt.
Massgebend sind die mittleren Gestehungspreise am Standort der Gebäude.
Der Neuwert von Altbauten sowie von Gebäuden, die von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung sind, entspricht den bewerteten Kosten für den Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise oder in vergleichbarer Ausführung.
Bei Altbauten ohne historische und denkmalpflegerische Bedeutung sind die geltenden Regeln der Baukunde und der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen.
Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die infolge Alters, Abnützung, Witterungseinflüsse, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.
Der Sachwert (Realwert oder Substanzwert) dient als Hilfswert für die Bewertung des Verkehrswertes. Er setzt sich zusammen aus:
Die wirtschaftliche Entwertung, welche insbesondere infolge neuer Erkenntnisse bei den Baustoffen, im Komfort oder durch neue Fabrikationsmethoden sowie durch Verlust an Nutzungspotential eintreten kann, ist im Sachwert zu berücksichtigen.
Der Landwert ist dem Verkehrswert von vergleichbarem, unbebautem Land gleichzusetzen, der dem unter normalen Verhältnissen am Markt erzielbaren Preis entspricht.
Verstärkungen des Baugrundes und Spezialfundationen sind bei der Bewertung des Landwerts angemessen zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung des Landwerts können folgende Hilfsmethoden angewendet werden:
Der Mietwert entspricht dem jährlich nachhaltig erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft.
Für das Ermitteln des Mietwerts wird in der Regel auf den Nettomieterertrag abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem Bruttomietertrag abzüglich der Nebenkosten. Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Mieter separat in Rechnung gestellt werden können. Dazu gehören Aufwendungen wie Heizung, Wasser, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Strom allgemein, Benützungsgebühren und die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten. Nicht dazu gehören die Vergütungen für die Benützung von Mobiliar.
Der Nettomietertrag setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von Gebäuden, bebauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung.
Entspricht der Nettomietertrag nicht den Marktverhältnissen, wird auf die Ertragsfähigkeit abgestellt.
Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Nettomietertrag.
Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Kapitalzinssatz und den prozentualen Zuschlägen der Bewirtschaftungskosten.
Der Kapitalzinssatz widerspiegelt die Kapitalkosten (Fremd- und Eigenkapital) und die Kapitalrisiken.
Er variiert je nach Objektart und wird unabhängig von den individuellen Möglichkeiten der Eigentümerinnen oder Eigentümer angewendet.
Die Amtsleitung gibt den Bewertungsorganen die anzuwendenden Kapitalzinssätze bekannt.
Die Bewirtschaftungskosten sind wie folgt zu berücksichtigen:
Von den in Absatz 1 vorgegebenen Bandbreiten kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
Der Nettoertrag entspricht dem Nettomietertrag abzüglich der effektiven Bewirtschaftungskosten.
Liegt der Nachweis der effektiven Bewirtschaftungskosten vor, ergibt sich der Ertragswert aus der Kapitalisierung des Nettoertrages mit dem entsprechenden Kapitalzinssatz.
Der Verkehrswert richtet sich nach dem bei gleichen oder ähnlichen Bewertungsobjekten unter normalen Verhältnissen am Markt erzielten Preis. Es können Vergleichsobjekte im gesamten Kantonsgebiet herangezogen werden.
Bei selbstbetriebenen gewerblichen und industriellen Objekten wird auf Vergleichswerte abgestellt. Weiter können zur Berechnung des Nettomietertrages Geschäftsgang, Rendite, Beschäftigungslage, Bodenreserve und Zukunftsaussichten herangezogen werden.
Als wesentlich im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes gelten folgende Anlagen:
Die Neu- und Zeitwerte der zu den Anlagen gehörenden Gebäude werden bei der gemeindeweisen Revisionsbewertung separat ermittelt. Der Ertrags- und Verkehrswert wird gesamthaft als wirtschaftliche Einheit bewertet und erfolgt kantonsweit für alle Anlagen in etwa zeitgleich (Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes).
Bauliche Anlagen und Grundstücke, welche der Nutzbarmachung einer wesentlichen Energieproduktionsanlage unmittelbar dienen, sind in die Bewertung einzubeziehen.
Die Nebenbetriebe wie beispielsweise Verkaufsgeschäfte oder Wohn- und Personalhäuser sind nach den ordentlichen Normen gesondert zu bewerten.
Zu berücksichtigen ist der durchschnittliche Geschäftsumsatz von zehn Jahren, der im Anschluss an die Zeitperiode erzielt wurde, die der letzten Bewertung zu Grunde gelegt wurde.
Die Betreiber haben den zuständigen Bewertungsorganen die detaillierten und revidierten Geschäftsberichte einzureichen. Diese müssen die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Mittelflussrechnung samt Anhang sowie die Betriebsrechnung der Nebenbetriebe und die detaillierte Spartenrechnung enthalten.
Die auf die einzelnen Gemeindegebiete entfallenden Ertrags- und Verkehrswertanteile werden gemeindeweise eröffnet. Die Aufteilung der Werte wird aufgrund der Investitionen in den betreffenden Gemeinden vorgenommen. Die Betreiber haben die entsprechenden Daten den Bewertungsorganen zur Verfügung zu stellen.
Für die Bewertung von Partnerwerken ist der Gesamtertrag durch Vergleich mit den Gesamterträgen für die im Kanton Graubünden produzierte und ohne Zwischenhandel und zu marktmässigen Konditionen an die Endabnehmer verkaufte Energie festzulegen.
Für die Bewertung von Nichtpartnerwerken ist der aus dem Energieverkauf effektiv erzielte Gesamtertrag massgebend.
Zu den Bewirtschaftungskosten gehören die ordentlichen Kosten, die Abgaben, die Liegenschaftensteuer und die Ersatzinvestitionen. Die Ertrags- und Kapitalsteuern gelten nicht als Bewirtschaftungskosten.
Sofern die effektiven Ersatzinvestitionen durch den Betreiber nicht glaubhaft aufgezeigt werden können, werden diese in Prozenten der Baukosten ermittelt.
Für die Baukosten ist die detaillierte Bauabrechnung massgebend. Fehlen zuverlässige Angaben, sind die Baukosten nach der installierten Leistung zu bewerten.
Bei wesentlichen Produktionsanlagen werden Ersatzgruppen in Prozenten der Baukosten umgerechnet. In der Regel gelten folgende Ansätze:
Bei der Festsetzung der Kraftwerksrente von wesentlichen Produktionsanlagen wird vom Betriebsertrag ausgegangen. Für die Ermittlung der Kraftwerksrente vor Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sind Personalaufwand, Materialleistungen, Fremdleistungen, übriger Betriebsaufwand, Abgaben und Liegenschaftensteuer in Abzug zu bringen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Zinsen auf Fremd- und Eigenkapital sowie Dividenden an die Aktionäre.
Grundlage für die Ermittlung der Rückstellungen für Ersatzinvestitionen bilden die Neubaukosten der gesamten Anlage. Als solche gelten alle unter Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Baukosten, jedoch ohne Land.
Die Rückstellungsbeträge (Jahreseinlage in den Erneuerungsfonds) werden durch Division der zu erreichenden Beträge durch den jeweiligen Rentenendwertfaktor ermittelt. Die Summe aller Einlagen in den Erneuerungsfond wird von der Kraftwerksrente in Abzug gebracht. Das Ergebnis repräsentiert den zur Kapitalisierung zur Verfügung stehenden Betrag (Nettoerlös).
Bei der Bewertung gilt Folgendes:
Für die Bewertung der Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung sind die effektiv erzielten Erträge massgebend. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die wesentlichen Produktionsanlagen sinngemäss Anwendung.
Als Transportanlagen gelten insbesondere Sesselbahnen, Skiliftanlagen, Zahnrad- und Gondelbahnen sowie Stand- und Luftseilbahnen.
Der Sachwert setzt sich zusammen aus den Anlagekosten inklusive betriebsnotwendigem Land und Bauten wie Beschneiungsanlagen, Brücken, Unter- und Überführungen, Tunnels, Wege, Strassen und Parkplätze sowie aus den Erschliessungskosten.
Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reingewinnes
| 1. | Passivzinsen; | ||
| 2. | verbuchte Abschreibungen; | ||
| 3. | wertvermehrende Aufwendungen; | ||
| 4. | betriebsfremde Abschreibungen; | ||
| 1. | kalkulatorische Abschreibungen; | ||
| 2. | betriebsfremde Gewinne beziehungsweise Erträge. | ||
Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, welche öffentlich oder einer bestimmten Konsumentengruppe zugänglich sind und gegen Entgelt Speisen und Getränke oder Beherbergung anbieten. Darunter fallen insbesondere:
Anlagen, welche nur dem Gastgewerbebetrieb dienen, wie Personalhäuser, Sportanlagen, Garagen, Kegelbahnen, Hallenbäder, Parks und Hotelgärten, sind als Teil desselben zu bewerten.
Nebenbetriebe und Teile eines Grundstückes, die nicht zum Gastgewerbebetrieb gehören, sind gesondert zu bewerten.
Darunter fallen insbesondere Läden, Kioske, Tankstellen, Landwirtschaftsbetriebe, Personalwohnungen und Mietwohnungen.
Bei selbstbetriebenen Objekten wird bei der Festsetzung des Ertragswertes vom erzielten Geschäftsumsatz ausgegangen.
Folgende Aufwendungen sind in Abzug zu bringen:
Bewertet werden Grundstücke, auf denen der Abbau, die Ablagerung und die Aufbereitung von Material rechtlich zulässig sind.
Der Wert setzt sich zusammen aus den für den Abbau, die Lagerung und die Aufbereitung des Materials benötigten Gebäuden und Anlagen sowie aus den Abbau- und Lagerreserven.
Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden Umfang und Dauer der Abbaubewilligung und deren Auflagen sowie allfällige vertragliche Abbaurechte.
Die Bewertungsorgane beauftragen das Amt für Wald und Naturgefahren mit den Waldbewertungen und eröffnen die Werte.
Bebaute Grundstücke mit einzelnen Bäumen oder kleinen Baumgruppen, die nicht Gegenstand forstlicher Bewirtschaftung bilden, werden direkt von den Bewertungsorganen bewertet.
Die Gebühren werden wie folgt bemessen:
| 1. | einer erstmaligen Bewertung; | ||
| 2. | Anträgen ohne Bewertungspflicht. | ||
| 1. | Investitionen im Falle von Anträgen mit Bewertungspflicht; | ||
| 2. * | Revisionsbewertungen mit Investitionen von 100 000 Franken und mehr oder erstmaligem Ausbau von Stockwerkeigentum sowie von Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung. | ||
| 1. | einer erstmaligen Bewertung und Anträgen ohne Bewertungspflicht, wenn nur der Neu- und Zeitwert bewertet werden; | ||
| 2. * | Grundstücksteilungen mit Bewertungspflicht, wenn die letzte Bewertung mehr als 3 Jahre zurückliegt und/oder seither massgebliche Veränderungen eingetreten sind; | ||
| 3. * | Anträgen ohne Bewertungspflicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb. | ||
| 1. * | Umwandlung in Stockwerkeigentum; | ||
| 2. * | Umwandlung in Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung; | ||
| 3. * | Umwandlung in Baurecht; | ||
| 4. * | Grundstücksteilungen mit Bewertungspflicht, wenn die letzte Bewertung 3 Jahre oder weniger zurückliegt und seither keine massgeblichen Veränderungen eingetreten sind. | ||
Auf die Gebühren gemäss Absatz 1 wird für den Gebührenanteil ab 5000 Franken ein Rabatt von 33,3 Prozent gewährt. Die maximale Gebühr beträgt 15 000 Franken. *
Der administrative Aufwand für die Herausgabe von Aktenkopien wird wie folgt verrechnet:
Werden Unterlagen nach Absatz 1 vom gleichen Eigentümer für mehr als drei Grundstücke verlangt, wird ab dem vierten Grundstück nur noch die Hälfte der Gebühr verrechnet. Wenn nebst einem Hauptgrundstück auch Bewertungen für Nebengrundstücke, wie beispielsweise Autoeinstellplätze in Stockwerkeigentum, verlangt werden, entfallen die Gebühren für die Nebengrundstücke.
Das Amt erhebt keine Gebühren bei kantonalen oder kommunalen Behörden.
Das Amt erhebt von den Gemeinden bei Revisionsbewertungen eine Gebühr von 0,1 Promille des Neuwerts. Die Gebühren werden den Gemeinden quartalsweise in Rechnung gestellt. Auf Anfrage kann die Rechnungsstellung auch monatlich erfolgen. *
Die Kostenanteile für die Bewertung der Neu- und Zeitwerte gemäss Artikel 20 Absatz 2 erhebt das Amt vollumfänglich von der Gebäudeversicherung Graubünden. *
Die Gebühren und Kostenanteile für die Bewertung von Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung ohne Festlegung eines Neu- und Zeitwerts gemäss Artikel 23 des Gesetzes und für die nachfolgenden Revisionsbewertungen gemäss Artikel 13 des Gesetzes werden nach Aufwand ermittelt und vom Amt je zur Hälfte von der kantonalen Steuerverwaltung und den Gemeinden erhoben. *
Die Kostenanteile werden quartalsweise in Rechnung gestellt.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.09.2017 | 01.01.2018 | Erlass | Erstfassung | 2017-035 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 6 Abs. 2 | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 6 Abs. 3 | eingefügt | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, c), 2. | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, c), 3. | eingefügt | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, d) | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, d), 1. | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, d), 2. | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, d), 3. | geändert | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 37 Abs. 1, d), 4. | eingefügt | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 38 Abs. 1, b) | aufgehoben | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 39 Abs. 1bis | eingefügt | 2020-026 |
| 12.05.2020 | 01.06.2020 | Art. 39 Abs. 1ter | eingefügt | 2020-026 |
| 10.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 37 Abs. 1, b), 2. | geändert | 2020-052 |
| 10.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 37 Abs. 1, c), 3. | geändert | 2020-052 |
| 10.11.2020 | 01.01.2021 | Art. 39 Abs. 1 | geändert | 2020-052 |
| 10.05.2022 | 01.07.2022 | Art. 39 Abs. 1 | geändert | 2022-022 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, a) | aufgehoben | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, b) | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, b), 1. | eingefügt | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, b), 2. | eingefügt | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, c) | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, d) | aufgehoben | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 2, e) | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 6 Abs. 3 | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 37 Abs. 1, b) | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 37 Abs. 1, c) | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 37 Abs. 2 | geändert | 2023-031 |
| 16.10.2023 | 01.12.2023 | Art. 38 Abs. 1, a) | geändert | 2023-031 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.09.2017 | 01.01.2018 | Erstfassung | 2017-035 |
| Art. 6 Abs. 2 | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 6 Abs. 2, a) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, b) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, b), 1. | 16.10.2023 | 01.12.2023 | eingefügt | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, b), 2. | 16.10.2023 | 01.12.2023 | eingefügt | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, c) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, d) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | aufgehoben | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 2, e) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 6 Abs. 3 | 12.05.2020 | 01.06.2020 | eingefügt | 2020-026 |
| Art. 6 Abs. 3 | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 37 Abs. 1, b) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 37 Abs. 1, b), 2. | 10.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-052 |
| Art. 37 Abs. 1, c) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 37 Abs. 1, c), 2. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, c), 3. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | eingefügt | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, c), 3. | 10.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-052 |
| Art. 37 Abs. 1, d) | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, d), 1. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, d), 2. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, d), 3. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | geändert | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 1, d), 4. | 12.05.2020 | 01.06.2020 | eingefügt | 2020-026 |
| Art. 37 Abs. 2 | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 38 Abs. 1, a) | 16.10.2023 | 01.12.2023 | geändert | 2023-031 |
| Art. 38 Abs. 1, b) | 12.05.2020 | 01.06.2020 | aufgehoben | 2020-026 |
| Art. 39 Abs. 1 | 10.11.2020 | 01.01.2021 | geändert | 2020-052 |
| Art. 39 Abs. 1 | 10.05.2022 | 01.07.2022 | geändert | 2022-022 |
| Art. 39 Abs. 1bis | 12.05.2020 | 01.06.2020 | eingefügt | 2020-026 |
| Art. 39 Abs. 1ter | 12.05.2020 | 01.06.2020 | eingefügt | 2020-026 |