Der Kanton fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen der Bundesgesetzgebung sowie durch eigenständige Massnahmen.
910.000
Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz)
Präambel
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Zweck
Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt.
2. Bäuerlicher Grundbesitz
2.1. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 3 Kantonale Vorkaufsrechte
Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu:
| 1. | Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körperschaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Regierung über den Eigentumserwerb. | ||
| 2. * | Bei Veräusserung von Alpen haben mit nachfolgender Rangfolge ein Vorkaufsrecht: (Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder wesentlicher Teile davon mitveräussert wird.) | ||
| a) | öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömmerung des in der Gemeinde gewinterten Viehs verwenden; | ||
| b) | bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglieder verwenden und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften; | ||
| c) | bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mitglieder benötigen; | ||
| d) | die Gemeinde der gelegenen Sache; | ||
| e) | andere bündnerische Gemeinden zur Bestossung von Vieh der ortsansässigen Viehbesitzer. | ||
| 3. | Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vorkaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern Teilrechte zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräussert werden. | ||
2.2. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 4 1. Vorpachtrecht
Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben ein Vorpachtrecht:
| 1. | öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen, | ||
| a) | mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist; | ||
| b) | mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sache; | ||
| c) | mit Sitz im übrigen Kanton. | ||
| 2. | Landwirte, welche die Alp zur Sömmerung ihres Viehs verwenden, | ||
| a) | mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache; | ||
| b) | mit Wohnsitz im übrigen Kanton. | ||
Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
| 1. | der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet; | ||
| 2. | die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt; | ||
| 3. | die Verpachtung an den Vorpachtberechtigten unzumutbar ist. | ||
Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kantonsamtsblatt auszuschreiben.
Art. 5 2. Nutzungsrecht
Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu angemessenen Bedingungen zur Sömmerung zu übernehmen.
Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach einem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt werden.
Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regierung anfordern.
3. Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen
3.1. Landwirtschaftliche Berufsbildung
Art. 6 1. Grundsatz
Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.
Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.
Art. 7 2. Bildungsangebot
Der Kanton unterhält eine landwirtschaftliche Schule mit Gutsbetrieb.
Für landwirtschaftliche Spezialberufe kann der Kanton mit geeigneten Trägern Verträge abschliessen und den Besuch interkantonaler Ausbildungsstätten durch Beiträge unterstützen.
3.2. Landwirtschaftliche Beratung
Art. 8 Beratung
Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.
3.3. Landwirtschaftliches Versuchswesen
Art. 9 Versuchswesen
Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzuführen.
3.4. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Beiträge
Zur Förderung der Bestrebungen des Beratungsdienstes sowie der Durchführung von Praxisversuchen und Sondermassnahmen kann der Kanton Beiträge gewähren.
4. Wirtschaftliche Bestimmungen
4.1. Im Allgemeinen
Art. 11 1. Kantonale Massnahmen
Der Kanton fördert in Ergänzung des Bundesrechts:
- eine marktorientierte und tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftung, insbesondere die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung entsprechender Produkte;
- die Verbesserung der Existenzbedingungen, insbesondere in abgelegenen Gebieten;
- die Erhaltung landwirtschaftlicher Grundlagen und Besonderheiten im Kanton Graubünden.
Art. 12 2. Investitionskredite und Betriebshilfe
Der Kanton unterstützt die Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft.
4.2. Pflanzenbau und -schutz
Art. 13 Pflanzenbau und -schutz
Der Kanton trifft geeignete Massnahmen zur Förderung des Acker-, Futter-, Obst-, Gemüse- und Weinbaues sowie zum Schutze der Pflanzen. Vorrang haben biologische Schutzmassnahmen.
4.3. Tierzucht, -absatz und Viehversicherung
Art. 14 * 1. Tierzucht a) Grundsatz
Der Kanton kann für die Tierzucht eigenständige Förderungsmassnahmen unterstützen und Beiträge ausrichten.
Art. 17 * 2. Viehabsatz
Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren, indem er Werbe- sowie marktentlastende Massnahmen unterstützt und sich an den Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligt.
Zur Finanzierung von besonderen Massnahmen zur Förderung des Rindviehabsatzes kann der Bündner Bauernverband einen Selbsthilfefonds unterhalten.
Der Fonds wird durch jährliche Beiträge der Rindviehbesitzer und durch einen maximal gleich hohen Beitrag des Kantons geäufnet.
4.4. 4.4. … *
4.5. Milch- und Alpwirtschaft *
Art. 24 * Milch- und Alpwirtschaft
Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Milch- und Alpwirtschaft.
5. Finanzierung, Beiträge und Gebühren
Art. 25 1. Finanzierung
In allen Fällen, in denen Kantonsbeiträge Voraussetzungen von Bundesbeiträgen sind, gilt die Regel, dass der Kanton die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugemuteten Beiträge gewährt.
Der Grosse Rat kann in eigener Kompetenz endgültig jährlich die Kredite für die Beiträge des Kantons aufgrund dieses Gesetzes sowie der grossrätlichen Vollziehungsverordnungen im Budget festsetzen, soweit sie nicht bereits in Gesetz oder Verordnungen festgelegt sind. *
Für eigenständige kantonale Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird ein Betrag von höchstens fünf Millionen Franken festgelegt. Der Grosse Rat kann diesen Betrag veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleiben Förderbeiträge an diese Massnahmen aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation[2]. *
Art. 26 2. Staatsleistungen a) Beiträge
Die Regierung beschliesst Beitragsleistungen und andere Förderungsmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Vollziehungsverordnungen des Grossen Rates und im Rahmen der durch den Grossen Rat festgesetzten Kredite.
Sie kann kantonale Förderungsmassnahmen und Beitragsleistungen an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Art. 27 b) Rückerstattung
Zu Unrecht bezogene Staatsleistungen sind zurückzuerstatten, insbesondere auch, wenn die mit der Ausrichtung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Weitergehende Massnahmen können in den Vollziehungsverordnungen festgelegt werden.
Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, deren Geschäftsbereich der Beitrag beschlägt.
Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.
Art. 28 3. Gebühren und Entschädigungen
Die Erhebung von Kosten richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3] und der gestützt darauf erlassenen Verordnung. *
Der Grosse Rat ist befugt, spezielle Gebührenbestimmungen für die Tätigkeiten aller Behörden und Funktionäre festzulegen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie den entsprechenden Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen beauftragt sind und regelt deren Entschädigung, soweit nicht die allgemeinen Entschädigungsbestimmungen anzuwenden sind. Er kann den Erlass speziell bezeichneter Gebührentarife und die Regelung einzelner Entschädigungen der Regierung übertragen.
6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
6.1. Rechtsschutz
Art. 29 * Rechtsmittel
Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation zuständig, ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig.
Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig. *
Bestimmungen des Bundes- und des kantonalen Rechts über besondere Rechtsmittel und Verfahren bleiben vorbehalten.
Art. 29a * Beitragswesen
Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.
6.2. Strafbestimmungen
Art. 30 * 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.
Art. 31 b) Vorbehalt weiterer Strafbestimmungen
Die Straftatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 32 c) Juristische Personen und Gesellschaften
Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Art. 33 d) Verjährung
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.
Art. 34 2. Zuständigkeit und Verfahren
Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt.
Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
7. Zuständigkeit und Vollzug
Art. 35 1. Grosser Rat
Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz.
Art. 36 2. Regierung
Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.
Art. 37 3. Zuständiges Departement
Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.
Art. 38 4. Private Organisationen
Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz[4] auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.
Art. 39 Konkordate
Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.
Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.
Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung[5]. Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem Gesetz widersprechenden kantonalen Erlasse und Vorschriften aufgehoben, insbesondere:
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 27. September 1953[6];
- Gesetz über den landwirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. März 1958[7];
- Gesetz über die Subventionierung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte vom 24. April 1966[8];
- Gesetz über die Einführung und Finanzierung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 27. September 1953[9];
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 5. April 1987[10];
- Gesetz über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 9. Oktober 1960[11];
- Gesetz über die Viehversicherung im Kanton Graubünden vom 4. März 1962[12].
Art. 41 Übergangsbestimmung
Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.
Art. 42 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[13] gesetzt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.09.1994 | 01.01.1995 | Erlass | Erstfassung | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 1 | totalrevidiert | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 3 Abs. 1, 2. | geändert | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 3bis | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 16 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 17 | totalrevidiert | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 18 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 19 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 20 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 21 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 22 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Titel 4.4. | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 23 | aufgehoben | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Titel 4.5. | geändert | - |
| 26.11.2000 | 01.01.2001 | Art. 24 | totalrevidiert | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 28 Abs. 1 | geändert | 2006, 3327 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 29 | totalrevidiert | 2006, 3327 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 29a | eingefügt | 2006, 3327 |
| 18.04.2007 | 01.01.2008 | Art. 14 | totalrevidiert | 2007, 2007 |
| 18.04.2007 | 01.01.2008 | Art. 15 | aufgehoben | 2007, 2007 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 30 | totalrevidiert | 2010, 2414 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 34 Abs. 2 | geändert | 2010, 2414 |
| 25.09.2012 | 01.12.2012 | Art. 25 Abs. 2 | geändert | - |
| 14.06.2022 | 01.01.2025 | Art. 29 Abs. 2 | geändert | 2023-008 |
| 24.04.2025 | 31.12.2025 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | 2025-056 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.09.1994 | 01.01.1995 | Erstfassung | - |
| Art. 1 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | totalrevidiert | - |
| Art. 3 Abs. 1, 2. | 26.11.2000 | 01.01.2001 | geändert | - |
| Art. 3bis | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 14 | 18.04.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | 2007, 2007 |
| Art. 15 | 18.04.2007 | 01.01.2008 | aufgehoben | 2007, 2007 |
| Art. 16 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 17 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | totalrevidiert | - |
| Art. 18 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 19 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 20 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 21 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 22 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Titel 4.4. | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Art. 23 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | aufgehoben | - |
| Titel 4.5. | 26.11.2000 | 01.01.2001 | geändert | - |
| Art. 24 | 26.11.2000 | 01.01.2001 | totalrevidiert | - |
| Art. 25 Abs. 2 | 25.09.2012 | 01.12.2012 | geändert | - |
| Art. 25 Abs. 3 | 24.04.2025 | 31.12.2025 | geändert | 2025-056 |
| Art. 28 Abs. 1 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | geändert | 2006, 3327 |
| Art. 29 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | 2006, 3327 |
| Art. 29 Abs. 2 | 14.06.2022 | 01.01.2025 | geändert | 2023-008 |
| Art. 29a | 31.08.2006 | 01.01.2007 | eingefügt | 2006, 3327 |
| Art. 30 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | 2010, 2414 |
| Art. 34 Abs. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2414 |