Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
947.100
Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen
Präambel
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gleichstellung der Geschlechter
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeiten der Bergführer und der Schneesportlehrer, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste notwendig ist.
Für verwandte Tätigkeiten im Berg- und Schneesportwesen wird dieses Gesetz sinngemäss angewendet.
Art. 3 Anwendungsbereich
Das Gesetz findet Anwendung auf das Unterrichten, Begleiten und Führen von Gästen gegen direkte oder indirekte Entschädigung auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.
Art. 4 Ausnahmen
Nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen
- Personen ohne anerkannte Ausbildung, welche nur vorübergehend und für Gäste, die sie in den Kanton begleiten, tätig sind;
- von Schulen, Sportclubs oder ähnlichen Organisationen durchgeführte Veranstaltungen (Kurse, Lager, etc.), wenn sie auf ihre Mitglieder beschränkt sind, nicht gewerbsmässig betrieben werden und am Kursort auf spezielle Werbung verzichtet wird.
- Tätigkeiten auf markierten Wanderrouten und in nicht schwierigem Gelände.
Art. 5 Anerkannte Ausbildung
Zur Ausübung einer Tätigkeit gemäss Artikel 2 und 3 bedarf es grundsätzlich einer vom Departement anerkannten Ausbildung.
Art. 6 Bewilligung
Wer Dienstleistungen gemäss Artikel 2 und 3 erbringt und dafür Personen ohne anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 5 anstellt, benötigt eine kantonale Bewilligung.
Art. 7 Versicherungspflicht
Personen, welche eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben, haben sich gegen Haftpflicht zu versichern.
Die Mindestversicherungsleistungen werden vom Departement unter Berücksichtigung der beruflichen Risiken festgelegt.
Art. 8 Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildung der Bergführer und Schneesportlehrer wird in der Regel durch die schweizerischen Fachorganisationen sichergestellt, deren Ausbildung vom Departement anerkannt ist.
Bei Bedarf kann der Kanton eigene Aus- und Weiterbildungskurse durchführen.
Art. 9 Beiträge
Der Kanton kann im Sinne der Tourismusförderung Beiträge an die Aus- und Weiterbildung ausrichten. Das Departement bestimmt im Einzelfall die Beiträge nach den Grundsätzen der Regierung.
Entscheide des Departementes können an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. *
2. Strafbestimmungen
Art. 10 Strafmass
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse werden mit Busse bis zu 2000 Franken, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Franken geahndet.
In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Art. 11 Zuständige Behörde
Das Departement beurteilt die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die ergänzenden Erlasse.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *
3. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes und der ergänzenden Erlasse obliegt dem Departement.
Es kann einzelne Aufgaben an die Dienststelle übertragen.
Art. 14 Kommission
Die Regierung wählt eine Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern für das Berg- und Schneesportwesen.
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt Ausführungsbestimmungen[2]. Sie legt insbesondere fest:
- das Gelände, auf welchem die verschiedenen anerkannten Ausbildungen zur Tätigkeit berechtigen;
- die Grundsätze für die Beitragsleistungen;
- die Aufgaben und die Zusammensetzung der Kommission;
- die verwandten Tätigkeiten;
- die Voraussetzungen für die Bewilligung;
- Übergangsregelungen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über das Bergführer- und Skisportwesen vom 2. Juni 1991[3] wird aufgehoben.
Art. 17 In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt[4] des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.11.2000 | 11.12.2000 | Erlass | Erstfassung | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 9 Abs. 2 | eingefügt | 2006, 3331 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 11 Abs. 2 | geändert | 2010, 2416 |
| 16.06.2010 | 01.01.2011 | Art. 12 | aufgehoben | 2010, 2416 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.11.2000 | 11.12.2000 | Erstfassung | - |
| Art. 9 Abs. 2 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | eingefügt | 2006, 3331 |
| Art. 11 Abs. 2 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | geändert | 2010, 2416 |
| Art. 12 | 16.06.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 2416 |