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AS 1999 1353

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1; AS 1967 831

I

Änderung des Vorbehalts der Schweiz1 Geltungsbereich des Übereinkommens, Nachtrag2

Schweiz Vorbehalt Der in Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 3 zu Artikel 2 des Übereinkommens abgegebene Vorbehalt erhält folgenden Wortlaut:

Art. 2 a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen densel- ben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in heraus- gegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwen- den, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbe- stand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländi- sche Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Hand- lung teilgenommen haben.

1 Erklärung enthalten in einem im Generalsekretariat am 13. Dezember 1996 einge-

tragenenen Schreiben des Schweizerischen Bundesrates vom 5. Dezember 1996. 2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1975 457 2271, 1976 1904, 1977 907,

1982 1309 2261, 1983 1193, 1985 490, 1986 324, 1993 2059 und 1995 3141.

3 AS 1967 805

1998-0131 1353

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

II Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1998, Nachtrag4

Ratifikation Inkrafttreten

Estland5 28. April 1997 27. Juli 1997 Irland5 28. November 1996 26. Februar 1997 Lettland5 2. Juni 1997 31. August 1997 Litauen5 17. April 1997 16. Juli 1997 Moldova5 4. Februar 1998 5. Mai 1998 Polen5 19. März 1996 17. Juni 1996 Portugal5 6 27. September 1994 26. Dezember 1994 Ukraine5 11. März 1998 9. Juni 1998

Vorbehalte und Erklärungen

Estland 1) Nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 2 des Übereinkommens behält sich die Re- publik Estland das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach estnischem Recht nicht als strafbare Hand- lung gilt; 2) nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführten Bedingungen erledigen wird; 3) nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in estnischem Hoheitsgebiet befin- det, spätestens 40 Tage vor dem Termin des Gerichtsverfahrens zu übermitteln ist; 4) nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass dem Justizministerium Abschriften der unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichte- ten Rechtshilfeersuchen zu übermitteln sind; 5) nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass die an die estnischen Behörden gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu übermitteln sind; 6) nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt die Republik Estland die in Artikel 22 genannten Nachrichten nur auf besondere Anfrage; 7) nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Justizbe- hörden im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Estland die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und das Innenministerium sind.

4 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1975 457 2271, 1976 1904, 1977 907,

1982 1309 2261, 1983 1193, 1985 490, 1986 324, 1993 2059 und 1995 3141.

5 Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.

6 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 1995 3141.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Irland Vorbehalte Art. 2 Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn gegen die Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, in Irland oder in einem dritten Staat ein Strafverfahren wegen desselben Verhaltens eingeleitet oder abgeschlossen worden ist, das dem Verfahren bezüglich dieser Person im ersu- chenden Staat zu Grunde liegt. Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Bereitstellung von Unterla- gen oder Beweisstücken in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens davon abhängig zu machen, dass diese Unterlagen oder Beweisstücke ohne ihre Zustimmung nicht für einen anderen als den in dem Ersuchen genannten Zweck verwendet werden. Art. 3 Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die Vorlage von Akten oder Schriftstücken nicht zu verlangen, wenn das Recht Ir- lands in dem Zusammenhang das Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht oder eine andere Befreiung von der Pflicht, Beweise zu erbringen, anerkennt. Art. 11 Abs. 2 Die Regierung von Irland ist nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häftlings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben. Art. 21 Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden. Art. 22 Die Regierung von Irland benachrichtigt andere Parteien nicht von strafrechtlichen Verurteilungen oder nachfolgenden Massnahmen nach Artikel 22, es sei denn, die Einrichtung ihres Strafregisters lässt dies zu. Erklärungen Art. 5 Abs. 1 Die Regierung von Irland behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshil- feersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen: a) Die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende strafbare Handlung muss so- wohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Irlands straf- bar sein. b) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht Irlands vereinbar sein. Art. 15 Abs. 1 Für die Regierung von Irland beziehen sich die Verweise auf das «Justizminis- terium» im Sinne des Artikels 11 Absatz 2, des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6, des

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22 auf das Ministerium der Justiz (Department of Justice). Art. 15 Abs. 6 Nach Artikel 15 Absatz 6 gibt die Regierung von Irland bekannt, dass Rechtshilfeer- suchen auf Grund des Übereinkommens an das Department of Justice zu übermitteln sind. Art. 16 Abs. 2 Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung von Irland das Recht vor, zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit Übersetzun- gen in die irische oder englische Sprache übermittelt werden. Art. 24 Nach Artikel 24 betrachtet die Regierung von Irland folgende Behörden als Justiz- behörden im Sinne des Übereinkommens: – den «District Court»; – den «Circuit Court»; – den «High Court»; – ein «Special Criminal Court»; – den «Court of Criminal Appeal»; – den «Supreme Court»; – den «Attorney General of Ireland»; – den «Director of Public Prosecutions»; – den «Chief State Solicitor».

Lettland In Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass ihr Rechtshilfeersuchen auf dem folgenden Weg zu übermitteln sind: dem Innenministerium – während des Ermittlungsverfahrens bis zur Anklageerhe- bung: Raina blvd 6 Riga, LV – 1533, Lettland Telefax: 371.2.223853 Telefon: 371.2.219263 dem Büro des Generalstaatsanwalts – während des Ermittlungsverfahrens bis zum Vorbringen des Falles vor Gericht: O. Kalpaka blvd 6 Riga, LV – 1801, Lettland Telefax: 371.7.212231 Telefon: 371.7.320085 dem Justizministerium – während des Gerichtsverfahrens: Brîvîbas blvd 36 Riga, LV – 1536, Lettland Telefax: 371.7.285575 Telefon: 371.7.280437 371.7.282607

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

In Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Überset- zung in die englische Sprache übermittelt werden. In Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Lett- land die Gerichte, das Büro des Staatsanwalts und die Polizei als Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens.

Litauen Hinsichtlich des Artikels 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, einem Ersuchen nicht stattzugeben, a. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die nach litauischem Recht nicht als «schwere strafbare Handlung» bewertet wird und als solche strafbar ist; b. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die in der Republik Litauen oder in einem Drittstaat Gegenstand eines Strafverfahrens ist; c. wenn es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, hinsichtlich deren die Justiz- behörden der Republik Litauen entweder abgelehnt haben, ein Strafverfahren einzuleiten, oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht fortgesetzt haben. Hinsichtlich des Artikels 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte nur dann über- mittelt werden, wenn sich das Register auf eine Person bezieht, gegen die ein Straf- verfahren eingeleitet worden ist. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Be- schlagnahme von Gegenständen den unter den Buchstaben a, b und c dieser Be- stimmung genannten Bedingungen zu unterwerfen. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens gewährt die Republik Litauen Rechtshilfe nur dann, wenn die Rechtshilfeersuchen unmittelbar dem Justizministe- rium der Republik Litauen übermittelt werden. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, festzulegen, dass ihr die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in litaui- scher Sprache oder versehen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats zu übermitteln sind; andernfalls wird die Republik Litauen die Er- stattung aller für die Übersetzung angefallenen Kosten verlangen. Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass die folgen- den Behörden als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind: das Justizministerium der Republik Litauen, das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Litauen und die Gerichte Litauens mit Ausnahme des Verfassungsge- richts.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Moldova

1. Nach Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie die

Rechtshilfe verweigern wird, falls – die begangene Handlung keine strafbare Handlung im Sinne der Rechtsvor- schriften der Republik Moldova darstellt; – der Straftäter wegen der Gewährung von Straffreiheit von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entbunden ist; – eine Berufung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen einer gesetzlich vorgesehenen Verjährung nicht möglich ist; – der Straftäter nach Begehung der Straftat in einen Zustand anhaltender psychi- scher Depression verfallen ist, der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus- schliesst; – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein Strafverfahren anhängig ist; – gegen dieselbe Person wegen derselben strafbaren Handlung ein vollstreckbares Urteil oder ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss vorliegt, die das Verfahren be- enden.

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldova

das Recht vor, Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Ge- genständen nur unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Überein- kommens genannten Bedingungen zu erledigen. 3. Die Republik Moldova behält sich das Recht vor, die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rechtshilfeersuchen nicht zu erledigen.

4. Nach Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova,

dass die Rechtshilfeersuchen dem Ministerium der Justiz oder der Generalstaatsan- waltschaft zu übermitteln sind.

5. Nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova,

dass die Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder in moldauischer Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abzufas- sen oder in eine dieser Sprachen zu übersetzen sind.

6. Nach Artikel 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldova, dass sie in

Bezug auf die Republik Moldova die erstinstanzlichen Gerichte (judecatoriile), die Gerichte (tribunalele), das Berufungsgericht (Curtea de Apel), den Obersten Ge- richtshof (Curtea Suprema de Justitie), das Ministerium der Justiz (Ministerul Justi- tie), die Generalstaatsanwaltschaft (Procuratura Generala) und die Organe der Ge- neralstaatsanwaltschaft der Republik Moldova (organele procuraturii Republicii Moldova) als Justizbehörden im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen betrachtet.

Polen Art. 5 Abs. 1 Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersu- chen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Übereinkommens genannten Bedingungen zu unterwerfen.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Art. 7 Abs. 3 Die Übermittlung der Vorladung kann verweigert werden, wenn bis zu dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt weniger als 30 Tage verbleiben. Art. 13 Es werden nur Informationen übermittelt, die im Zentralregister der verurteilten Per- sonen verfügbar sind. Art. 15 Abs. 2 und 6 Wird ein Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden gerichtet, so ist dem Justizministerium eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens zu übermitteln. Art. 16 Abs. 2 Die übermittelten Ersuchen und anderen Schriftstücke sind mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats zu übermitteln; die Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung in Form einer einfachen Zustellung erfolgt. In anderen Fällen werden sie in die polnische Sprache übersetzt, wenn der Empfänger polnischer Staatsange- höriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat. Art. 24 Im Sinne des Übereinkommens gelten auch die Büros der Staatsanwaltschaft als «Justizbehörden».

Portugal Erklärungen enthalten in einem im Generalsekretariat am 4. April 1997 eingetrage- nen Schreiben des Ständigen Vertreters Portugals vom 3. April 1997: a) Portugal erklärt, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlag- nahme nur erledigt, wenn die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c ge- nannten Bedingungen erfüllt sind. b) Portugal erklärt, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke ihm mit einer Übersetzung in die portugiesische oder die französische Sprache über- mittelt werden müssen. c) Portugal erklärt nach Artikel 7 Absatz 3, dass die Vorladung für einen Be- schuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, seinen Behörden inner- halb einer Frist von 50 Tagen übermittelt werden muss. d) Portugal erklärt nach Artikel 24, dass die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist.

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Ukraine Art. 2 Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen keine Folge zu geben, a) wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, es diene dazu, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer politischen, religiösen oder anderen Überzeugung, ihrem Geschlecht, ihrer Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungs- gruppe und ihrer sozialen Abstammung, ihres sozialen Status, ihres Wohnortes, ihrer Sprache und wegen anderer Angaben zu verfolgen, zu verurteilen oder zu bestrafen; b) wenn der Vollzug eines Ersuchens mit dem Grundsatz «non bis in idem» (es kann nicht zwei Strafen für ein und dieselbe strafbare Handlung geben) unver- einbar ist; c) wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens oder einer gerichtlichen Untersuchung in der Ukraine bildet. Art. 5 Abs. 2 Die Ukraine wird die Gerichtsentscheide über die Durchsuchung und Beschlagnah- me von Gegenständen unter Vorbehalt der in Artikel 5 Absatz 1 lit. c erwähnten Be- dingung vollziehen. Art. 7 Abs. 3 Die Vorladung an einen Beschuldigten, der sich auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine befindet, muss den zuständigen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Er- scheinen vor Gericht vorgesehenen Zeitpunkt übermittelt werden. Art. 16 Abs. 2 Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer Überset- zung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind. Art. 24 Für die Anwendung des Übereinkommens gelten als «Justizbehörden» der Ukraine die ordentlichen Gerichte die Staatsanwälte aller Stufen und die mit den Voruntersu- chungen betrauten Organe.

III Änderung einer Erklärung

Tschechische Republik (AS 1995 3144) «Erklärung enthalten in einer im Generalsekretariat am 19. November 1996 einge- tragenen Note des Ständigen Vertreters der Tschechischen Republik: Im Einklang mit Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und Artikel 8 seines Zusatzprotokolls erkläre ich, dass im Sinne des

Rechtshilfe in Strafsachen AS 1999

Übereinkommens und seines Zusatzprotokolls folgende Behörden als Justizbehör- den betrachtet werden: die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Regional- und Bezirksstaatsanwaltschaften, die Städtische Staatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Regional- und Be- zirksgerichte und das Städtische Gericht in Prag».

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