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AS 1999 1384

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)

Änderung vom 18. Dezember 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981, beschliesst:

I Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:

6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule

Art. 24a Vergessene Guthaben Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -poli- cen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Ren- tenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG3, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).

Art. 24b Meldepflicht der Einrichtungen

1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder

-policen führen, müssen periodisch mit ihren Versicherten in Kontakt treten. 2 Können sie diese Kontakte nicht herstellen, müssen sie der Zentralstelle 2. Säule Meldung erstatten. 3 Ersatzweise können sie diese Verpflichtungen ebenfalls erfüllen, indem sie peri- odisch ihren gesamten Versichertenbestand der Zentralstelle 2. Säule melden.

Art. 24c Umfang der Meldepflicht Die Meldung umfasst: a. Name und Vorname des Versicherten; b. seine AHV-Versichertennummer; c. sein Geburtsdatum; d. Name der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, welche die Freizügig- keitskonten oder -policen führt.

1384 1999-4164

Freizügigkeitsgesetz AS 1999

Art. 24d Zentralstelle 2. Säule

1 Die Zentralstelle 2. Säule ist die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeein-

richtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten.

2 Sie meldet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV die vergessenen Guthaben, um

die zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten erforderlichen Angaben zu erhalten. 3 Die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule folgende Angaben, sofern diese in den zentralen Registern oder elektronischen Dossiers ent- halten sind: a. für in der Schweiz wohnhafte Personen den Namen der AHV-Ausgleichskasse, welche die Rente auszahlt; b. die Adressen von Personen im Ausland. 4 Die Zentralstelle 2. Säule leitet die erhaltenen Angaben an die zuständige Einrich- tung weiter. Sie nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorge- guthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche.

5 Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten

oder -policen führen, arbeiten mit der Zentralstelle 2. Säule zusammen.

Art. 24e Verfahren

1 Das zuständige Departement regelt das Verfahren.

2 Das zuständige Bundesamt kann technische Weisungen erlassen. Diese sind ver-

bindlich: a. für die kantonalen Aufsichtsbehörden; b. für die diesem Gesetz unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtun- gen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen.

Art. 24f Aktenaufbewahrung Die Zentralstelle 2. Säule bewahrt die Meldungen auf. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Ablauf von zehn Jahren, nachdem der Versicherte das Rentenalter im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 BVG4 erreicht hat.

II

Änderung bisherigen Rechts

1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

4 SR 831.40 5 SR 831.40

Freizügigkeitsgesetz AS 1999

Art. 56 Abs. 1 Bst. b und f

1 Der Sicherheitsfonds:

b. stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher; f. fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und die Aufbewahrung der Angaben nach den Artikeln 24a–24f des Freizügigkeits- gesetzes vom 17. Dezember 19936.

Art. 59 Abs. 3 3 Er regelt die Finanzierung der Aufgaben, welche vom Sicherheitsfonds nach Arti- kel 56 Absatz 1 Buchstabe f übernommen werden.

2. Das Obligationenrecht7 wird wie folgt geändert:

Art. 331 Abs. 5

5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber ver-

pflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeig- net sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun- gen, welche solche Guthaben führen, zu finden.

Art. 342 Abs. 1 Bst. a

1 Vorbehalten bleiben:

a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öf- fentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331

III

Übergangsbestimmung Die Artikel 24a und 24b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19939 gelten sinngemäss für Vorsorgeeinrichtungen, die Vorsorge- oder Freizügigkeitsguthaben führen, welche aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Änderung des Freizügig- keitsgesetzes stammen.

6 SR 831.42; AS 1999 1384 7 SR 220 8 Sofern das Bundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung vor dieser Änderung in Kraft tritt, wird die Aufzählung durch «Artikel 329 f und 329 g» ergänzt. 9 SR 831.42; AS 1999 1384

Freizügigkeitsgesetz AS 1999

IV

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Dezember 1998 Nationalrat, 18. Dezember 1998 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 1999 unbenützt abgelau-

fen.10

2 Es wird auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.

19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

9993 Der Bundeskanzler: François Couchepin

10 BBl 1998 5710

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