AS 1999 617
Verordnung des EVD über die Bezeichnung von Währungen für eine zusätzliche Absicherung von Fremdwährungsgeschäften
Verordnung des EVD über die Bezeichnung von Währungen für eine zusätzliche Absicherung von Fremdwährungsgeschäften
vom 1. Dezember 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung vom 15. Juni 19981 über die Ex- portrisikogarantie, verordnet:
Art. 1 Die zusätzliche Absicherung nach Artikel 10 der Verordnung vom 15. Juni 1998 über die Exportrisikogarantie kann für Fremdwährungsgeschäfte in den folgenden Währungen gewährt werden: a. Amerikanische Dollars; b. Euro; c. Deutsche Mark; d. Französische Francs; e. Britische Pfund; f. Japanische Yen; g. Kanadische Dollars; h. Australische Dollars; i. Singapur Dollars.
Art. 2
1 Die Verordnung vom 19. Juni 19962 über die Bezeichnung von Währungen für ei-
ne zusätzliche Absicherung von Fremdwährungsgeschäften wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
10185
SR 946.111.5 1 SR 946.111 2 AS 1996 2154
1999-0300 617