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AS 1999 741

Bundesbeschluss über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs

Bundesbeschluss über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs

vom 20. März 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmungen

Art. 21 Abs. 9 9 Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsab- gabegesetzes vom 19. Dezember 19972.

Art. 243

1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale

(NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchs- abhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss Artikel 36quater verwenden und da- für die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen; b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 36quater verwenden; c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c verwenden, um

25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;

d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Ge- samtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz; e. sämtliche in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen sowie nach Artikel 41ter der Bundesverfassung und 8ter der Übergangsbestimmungen festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;

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