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AS 2000 2216

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 11. März 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19971 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Dezember 1997

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark vom Wunsche geleitet, das am 23. November 19732 in Bern unterzeichnete Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dä- nemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Alle im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über und Bezugnahmen auf Vermö- gensteuern finden nur solange Anwendung, als beide Staaten eine Vermögensteuer erheben.

Art. 2

1. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

«3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbe- sondere: a) in Dänemark: i) die Einkommensteuern des Staates (indkomstskatten til staten) ii) die Einkommensteuern der Gemeinden (den kommunale indkomstskat) iii) die Einkommensteuern der Bezirke (den amtskommunale indkomstskat) iv) die Steuern nach dem Hydrocarbon Tax Act (skatter i henhold til kul- brinteskatteloven) (im Folgenden als ‹dänische Steuer› bezeichnet);

1 AS 2000 2215 2 SR 0.672.931.41

2216 2000-1119

Doppelbesteuerung AS 2000

b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im Folgenden als ‹schweizerische Steuer› bezeichnet).»

2. Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens wird aufgehoben.

Art. 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark› das Königreich Dänemark einschliess- lich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorial- gewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein;»

Art. 4 In Artikel 8 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt: «4. Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsor- tiums Scandinavian Airlines System (SAS) finden die Absätze 1 und 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.»

Art. 5

1. Der zweite Satz von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben.

2. Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird durch die folgende Bestimmung er-

setzt: «3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im in- ternationalen Verkehr betrieben werden oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.»

3. In Artikel 13 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 ein-

gefügt: «4. Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsorti- ums Scandinavian Airlines System (SAS) findet Absatz 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.»

Doppelbesteuerung AS 2000

4. In Artikel 13 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 5 ein-

gefügt: «5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.»

Art. 6 In Artikel 15 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 einge- fügt: «4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun- gen, die eine in Dänemark ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internatio- nalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübt wird, nur in Dänemark besteuert werden.»

Art. 7

1. Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens wird durch die folgende Bestimmung er-

setzt: «1. In Dänemark wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Dänemark vorbehalt- lich des Buchstabens c i) auf der vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Be- trag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen ent- spricht; ii) auf der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht; b) der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden kön- nen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt; c) bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, so kann Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Dänemark bringt jedoch von der Einkommensteuer oder von der Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer in Abzug, der anteilig auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte oder auf das in der Schweiz ge- haltene Vermögen entfällt.»

2. Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

Doppelbesteuerung AS 2000

Art. 8 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die verfassungs- rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt

mit Datum der letzten der in Absatz 1 genannten Notifizierungen in Kraft. Seine Be- stimmungen finden Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das unmittelbar auf das Inkrafttreten des Protokolls folgt, sowie auf die folgenden Steuerjahre.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen, am 11. März 1997, im Doppel in deutscher, dänischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei un- terschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich Dänemark: André von Graffenried Carsten Koch

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