AS 2000 2315
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Argentinien über den Austausch von Stagiaires
Übersetzung1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Argentinien über den Austausch von Stagiaires
Abgeschlossen am 26. November 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien, nachstehend «die Parteien» genannt, im Wunsch, die freundschaftlichen und guten gegenseitigen Beziehungen zwischen ihren Völkern fortzusetzen und zu entwickeln, berücksichtigend, dass die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit das geeignetste Mittel zur Entwicklung der Fähigkeiten von Berufstätigen und Experten beider Länder ist, und im Wissen um den höchst fruchtbaren Nutzen für die Zusammenarbeit und das ge- genseitige Verständnis zwischen den Ländern, den die Entwicklung des Austausches von Jungen darstellt, die auf dem Gebiet des anderen Landes während einer genü- genden Dauer eine entlöhnte Erwerbstätigkeit in ihrem Beruf ausüben, haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:
Art. 1
1. Dieses Abkommen regelt den Austausch von schweizerischen und argentinischen
Bürgerinnen und Bürgern, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf annehmen, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «Stagiaires» genannt). 2. Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Be- willigung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.
Art. 2 Die Stagiaires müssen mindestens 18 Jahre alt sein und sollen in der Regel nicht älter als 35-jährig sein. Sie müssen über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen.
Art. 3
1. Alle Stagiairesbewilligungen werden durch die in Artikel 8 genannten Behörden
erteilt.
SR 0.142.111.547
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 2315).
2000-1684 2315
Austausch von Stagiaires. Abkommen mit Argentinien AS 2000
2. Die Stagiairebewilligung wird in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann auf maximal 18 Monate verlängert werden; Arbeitsverträge sind entspre- chend befristet abzuschliessen.
3. Die Bewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und
Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt. 4. Die im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Kontingents erteilten Stagi- airesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.
Art. 4 Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Be- hörde kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.
Art. 5
1. Jedes der beiden Länder kann pro Kalenderjahr 50 Stagiaires zulassen.
2. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig davon,
wieviele Stagiaires sich bereits auf Grund dieses Abkommens im Gastland aufhalten.
3. Falls das in Absatz 1 bestimmte Kontingent von einem Staat nicht ausgeschöpft
wird, kann der andere Staat auf Grund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. In einem Jahr nicht vergebene Stagiairesbewilligungen können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Eine Verlängerung des Stagiaire- Verhältnisses nach Artikel 3 gilt nicht als neue Zulassung. 4. Die Parteien können bis spätestens zum 1. Juli des laufenden Jahres mittels No- tenaustausch eine Änderung des Kontingents für das folgende Jahr vereinbaren.
Art. 6
1. Die Stagiaires haben bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen
die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Die Be- steuerung der Arbeitsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen des Gast- landes.
2. Die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen müssen den ar-
beits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entspre- chen.
Art. 7 1. Personen, die im anderen Land eine Stelle als Stagiaire annehmen wollen, müssen grundsätzlich selber eine Stelle suchen. Die mit der Durchführung dieses Abkom- mens beauftragten Behörden (s. Art. 8) können sie mit geeigneten Massnahmen un- terstützen.
2. Die Interessierten senden ihr Gesuch mit allen notwendigen Angaben an die mit
der Durchführung des Abkommens beauftragte Behörde in ihrem Heimatland. Diese
Austausch von Stagiaires. Abkommen mit Argentinien AS 2000
Behörde prüft, ob das Gesuch den Erfordernissen des Abkommens entspricht und übermittelt es dann an die Behörde des Gastlandes.
3. Die genannten Behörden erledigen alle mit der Zulassung von Stagiaires zusam-
menhängenden Formalitäten kostenlos und so rasch als möglich; Gebühren und Ab- gaben, die üblicherweise für die Einreise und den Aufenthalt zu entrichten sind, sind dagegen zu bezahlen.
Art. 8 Mit der Durchführung dieses Abkommens sind beauftragt: – für den Schweizerischen Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement, Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit2; – für die Republik Argentinien die Generaldirektion für die Zusammenarbeit des Ministeriums für auswärtige Beziehungen, internationalen Handel und Kultus und das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit.
Art. 9
1. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die beiden Seiten durch gegenseitige
Notifikation informiert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Vorausset- zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
2. Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Seite
schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmo- natigen Kündigungsfrist auf den 1. Januar erfolgen.
3. Im Falle einer Kündigung bleiben die auf Grund dieses Abkommens erteilten Be-
willigungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.
Unterzeichnet in Buenos Aires, am 26. November 1997, in zwei Originalen, in französischer und spanischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen verbindlich.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Argentinien: Jean-Marc Boillat Andrés Cisneros 11073
2 Heute: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Ausländerfra- gen, Abteilung Arbeitsmarkt und Auswanderung.