AS 2001 1911
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete
vom 23. März 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20001 beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneue- rungsgebiete wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe c sowie 41ter Absätze 1, 5 und 6 der Bundesverfassung3, ...
Art. 1 Abs. 2 2 Er kann Finanzhilfen an Institutionen und Projekte ausrichten, welche das Unter- nehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten überbetrieblich fördern (überbetriebliche Finanzhilfen).
Art. 2 Abs. 1
1 Gruppen von Gemeinden, die aneinander grenzen und in Bezug auf die Wirt-
schaftsstruktur und den Arbeitsmarkt miteinander verbunden sind, gelten als wirt- schaftliche Erneuerungsgebiete, wenn in ihnen: a. ein besonderer Strukturanpassungsbedarf vorhanden ist; b. erhebliche, über dem Landesmittel liegende Arbeitslosigkeit besteht oder un- mittelbar droht; oder c. ein starker Verlust an Arbeitsplätzen bereits eingetreten oder zu erwarten ist.
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95 Absatz 2, 103, 128 und 196 Ziffer 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
2000-1665 1911
Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG AS 2001
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen 1 Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produk- tionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern: a. neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder b. bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben. 2 Überbetriebliche Finanzhilfen können für bestehende oder neue Institutionen und Projekte des privaten oder des öffentlichen Sektors gewährt werden, wenn diese: a. unternehmerische Initiativen unterstützen oder den Aufbau und die Vernet- zung unternehmerischer und technologischer Kompetenzen fördern, die in einem wirtschaftlichen Erneuerungsgebiet nicht oder nur ungenügend vor- handen sind; b. mehreren Unternehmen des betreffenden wirtschaftlichen Erneuerungsge- bietes einen Nutzen bringen; und c. einen nachhaltigen zusätzlichen Impuls für die wirtschaftliche Entwicklung im Erneuerungsgebiet auslösen.
Art. 6 Abs. 1
1 Einem Unternehmen können bei der direkten Bundessteuer Erleichterungen einge-
räumt werden, wenn der Kanton, in dem das Vorhaben ausgeführt wird, ihm eben- falls Steuererleichterungen gewährt.
Art. 6a Überbetriebliche Finanzhilfen
1 Der Bund kann überbetriebliche Finanzhilfen gewähren, wenn einer oder mehrere
Kantone, in denen die Institution oder das Projekt ihre beziehungsweise seine Wir- kung entfaltet, ebenfalls Finanzhilfen ausrichten. 2 Er gewährt sie in Form einmaliger oder jährlich wiederkehrender Pauschalbeiträge nach Massgabe der regionalwirtschaftlichen Bedeutung der Institution oder des Projektes.
3 Die Finanzhilfen des Bundes entsprechen maximal den Gesamtfinanzhilfen der
Kantone. Sie übersteigen je Institution oder Projekt den Betrag von 300 000 Fran- ken pro Kalenderjahr nicht.
Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften, Zinskostenbeiträgen und Steuererleichterungen 1 Die Gesuche betreffend Bürgschaften, Zinskostenbeiträge und Steuererleichterun- gen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.
Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG AS 2001
2 Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen, im Falle eines Bürg-
schaftsgesuchs insbesondere die durch die kreditgebende Bank erteilte Kreditzu- sicherung sowie ihre Beurteilung des Vorhabens und dessen Trägerschaft.
3 Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko und an der
Zinsvergünstigung sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das zuständige Bundes- amt (Bundesamt)4 weiter.
4 Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des zuständigen Departements5, wel-
ches über die Bürgschaften und die Zinskostenbeiträge des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.
5 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe
des vom Departement getroffenen Entscheides, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
6 Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften und Zinskostenbeiträge des Bundes
rechtskräftig geworden, so schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossen- schaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergän- zend zu diesem Bundesbeschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privat- rechts.
Art. 7a Zuständigkeit und Verfahren bei überbetrieblichen Finanzhilfen
1 Die Gesuche um überbetriebliche Finanzhilfen sind bei der zuständigen Behörde
eines der Kantone einzureichen, in dem die Institution oder das Projekt ihre bezie- hungsweise seine Wirkung entfaltet.
2 Den Gesuchen sind alle nötigen Unterlagen beizulegen.
3 Der Kanton entscheidet über seine Finanzhilfen und leitet die Gesuche mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt weiter.
4 Das Bundesamt entscheidet über die Finanzhilfen des Bundes.
Art. 9 Abs. 2
2 Sie bewilligt zudem einen Rahmenkredit für überbetriebliche Finanzhilfen. Min-
destens die Hälfte dieses Rahmenkredits ist vorgesehen für Institutionen und Pro- jekte, die ihre Wirkung in Regionen entfalten, die von negativen regionalen Libera- lisierungswirkungen im Infrastrukturbereich besonders stark betroffen sind.
2bis Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert.
4 Zurzeit Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
5 Zurzeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
Wirtschaftliche Erneuerungsgebiete. BG AS 2001
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Ständerat, 23. März 2001 Nationalrat, 23. März 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Juli 2001 unbenützt abgelaufen.6
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Juli 2001 in Kraft.
13. Juli 2001 Bundeskanzlei
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