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AS 2001 2606

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Centre Sud über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

Briefwechsel vom 20. März 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Centre Sud über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 20. März 1997

Übersetzung 1 Centre Sud

1211 Genf 19

Genf, 20. März 1997

Herrn Flavio Cotti Vizepräsident des Bundesrates Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten

3003 Bern

Herr Vizebundespräsident Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom 20. März 1997 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut aufweist:

«Unter Bezugnahme auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsicht- lich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)3 abzuschlie- ssen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschla- gen, dass mit dem Inkrafttreten des am 20. März 19974 zwischen dem Bundesrat und dem Centre Sud abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung des rechtlichen Sta- tuts des Centre in der Schweiz die Beamten des Centre, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat nicht mehr als obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbser- satzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch das Centre vorgesehenen Vorsorgesystem ange- schlossen sind. Wenn sie ihr Amt in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglich-

SR 0.192.122.972.111

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 2606).

2 AS 1996 2116 3 SR 192.13 4 SR 0.192.122.972.11; AS 2001 2594

2606 2001-0964

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2001 der schweizerischen Sozialversicherungen.

keit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Aus- gleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Mo- naten ab ihrem Anschluss an ein vom Centre vorgesehenes Vorsorgesystem. Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohn- haften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des Centre schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des interna- tionalen Beamten an das vom Centre vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstä- tigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Centre vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin be- schriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buch- stabe a) AHVG5 ausgenommen sind. Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste des Centre. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen beson- deren Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie an- wendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen. Das Centre übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele- genheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Centre vorgesehenen Vorsorge- system angehören, und wird jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten schriftlich melden. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vor- gehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusam- men mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am glei- chen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder an- dere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wir- kung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

5 SR 831.10

Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich AS 2001 der schweizerischen Sozialversicherungen.

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass das Centre Sud den in Ihrem oben er- wähnten Brief enthaltenen Bestimmungen zustimmt.

Ich versichere Sie, Herr Vizebundespräsident, meiner ausgezeichneten Hochach- tung.

11543 Julius K. Nyerere

Präsident des Centre Sud

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