AS 2001 2893
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain
Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain
Abgeschlossen am 24. Mai 2000 In Kraft getreten am 1. Juli 2000
Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 19631 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Er- richtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabferti- gung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, haben folgende Vereinbarung abgeschlossen:
Art. 1
1 Am Grenzübergang Widnau/Wiesenrain werden auf schweizerischem Gebiet ne-
beneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2 Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die
österreichische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.
Art. 2
1 Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a. die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar – einen Abschnitt der Rheinstrasse von der Staatsgrenze bis zum gemein- sam genutzten Zollgebäude einschliesslich des Amtsplatzes; – die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze; – den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume; – den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle; b. die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar – den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle; – das auf der Ostseite gelegene Büro; – die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
SR 0.631.252.916.326 1 SR 0.631.252.916.320
2000-1943 2893
Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen. AS 2001 Vereinbarung mit Österreich
2 Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens diensthabender Organe, anwesender Parteien oder unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertrags- staaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise allein benützten Anlagen, Ge- bäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Art. 3 1 Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatli- chen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
2 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung
kann von jedem der vertragschliessenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündi- gung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 24. Mai 2000.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Österreichische Bundesregierung: Claudio Caratsch Christian Prosl