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AS 2002 2537

Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige

Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige

vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Der Bund gewährt im Rahmen dieser Verordnung Schweizer Staatsangehörigen, die während einer Auslandreise in Not geraten sind, rückzahlbare Vorschüsse.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich Vorschüsse gemäss dieser Verordnung werden nur Schweizer Staatsangehörigen gewährt, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland aufhalten und dort kei- nen Wohnsitz haben.

Art. 3 Ausrichtung eines Vorschusses

1 Ein Vorschuss wird ausgerichtet:

a. für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz; b. als Überbrückungshilfe; c. für die Übernahme von Spital- und Arztkosten.

2 Die Überbrückungshilfe für Personen, die im automatisierten Fahndungssystem

RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben sind, ist auf das bis zur nächstmöglichen Heimreise notwendige Zehrgeld beschränkt. 3 Keinen Vorschuss erhalten Personen, die ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versiche- rungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates rechtzeitig beheben können.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs Das Gesuch um einen Vorschuss ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, in deren Konsularkreis die gesuchstellende Person sich aufhält.

SR 191.2 1 SR 101

2002-1444 2537

Finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland AS 2002 weilende Schweizer Staatsangehörige

Art. 5 Entscheid

1 Die schweizerische Vertretung entscheidet über das Gesuch, sofern:

a. der Vorschuss inklusive Spesen und Gebühren pro Person:

1. für die Heimreise oder die Überbrückungshilfe den Gegenwert von 600

Franken nicht überschreitet,

2. für die Spital- oder Arztkosten den Gegenwert von 1200 Franken nicht

überschreitet; b. die gesuchstellende Person nicht im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist; und c. die gesuchstellende Person früher gewährte Vorschüsse zurückbezahlt hat. 2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweize- rinnen und Auslandschweizer des Bundesamtes für Justiz (Sektion). 3 Die gesuchstellende Person ist in den Fällen von Absatz 2 verpflichtet, Kosten- garanten soweit vorhanden anzugeben.

Art. 6 Auszahlung Vorschüsse werden grundsätzlich in der lokalen Währung ausbezahlt.

Art. 7 Quittung und Rückzahlungsverpflichtung Die gesuchstellende Person hat den Vorschuss zu quittieren und sich durch Unter- schrift zu verpflichten, den Gegenwert in Schweizer Franken innert 60 Tagen zurückzuzahlen.

Art. 8 Ablehnung des Gesuchs Das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses kann abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person: a. früher gewährte Vorschüsse nicht zurückbezahlt hat; b. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.

Art. 9 Beschwerde Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz, Verfügungen des Bundesamtes für Justiz der Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Art. 10 Inkasso 1 Die Sektion ist für das Inkasso verantwortlich. Als Rückzahlungsmodalität können auch monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden.

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2 Sind die Inkassobemühungen der Sektion gescheitert, so beauftragt sie die Zentrale Inkassostelle des Bundes.

Art. 11 Vollzug Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vollzieht diese Verordnung.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. November 19732 über die Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Bürger wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2007.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 In der AS nicht publiziert.

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