AS 2002 3050
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 28. August 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und
Produzentinnen eine Zulage von 20 Rappen pro Kilogramm aus.
2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels
Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.
1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den
Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 4 Rappen je Kilo- gramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 55 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 verarbei- tet wird: a. extra hart; b. hart; oder c. halbhart. 1bis Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage ent- sprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach Anhang 2 multipliziert.
Art. 15 Abs. 5 Aufgehoben
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)
Umrechnungsfaktoren für die Zulagen für Milch, die mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt wird
Fettgehalt Faktor in Gramm Fett je Kilogramm Milch
0–5 1.120 10 1.103 15 1.086 20 1.069 25 1.051 30 1.034 31 1.031 32 1.027 33 1.024 34 1.021 35 1.017 36 1.014 37 1.010 38 1.007 39 1.003 ≥ 40 1.000