AS 2002 3543
Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr
Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 23. Februar/30. April 1999 In Kraft getreten am 30. April 1999
Übersetzung2
Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei ange- nommenen Sicherheitsnormen betreffend alle Bereiche der Luftfahrteinrichtungen, Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugen oder deren Operation des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen und Sicherheitsanforderungen, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Über- einkommens von Chikago3 festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestnor- men als notwendig erachteten Schritte bekanntgeben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen.
Art. 10 Abs. 6 6. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, sich im Gebiet der anderen Vertragspartei am Verkauf von Beförderungsscheinen unmittelbar oder mittels Agenten zu beteiligen. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine unter Vorbehalt nationaler Gesetze und Bestimmungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen erwerben. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, zu diesem Zweck sei- ne eigenen Beförderungsscheine zu benützen.
Art. 12 Tarife
1. Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von
diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommis- sionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und ande- re wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.
1 SR 0.748.127.197.89; AS 1981 1843
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 SR 0.748.0
2002-0685 3543
Luftverkehr. Abkommen mit Vietnam AS 2002
2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühren einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3. Die Tarife für Einweg- oder Rundwegbeförderung, die im Gebiete einer Ver-
tragspartei beginnen, sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindes- tens 30 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmi- gung zu unterbreiten. Jeder Tarif tritt erst in Kraft, wenn er von den Luftfahrtbehör- den genehmigt wurde, in deren Gebiet die Beförderung beginnt.
4. Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung
von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5. Ungeachtet des Absatzes 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden
Vertragsparteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehör- den der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgeneh- migung bekanntgeben.
6. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden
Tarif verlangen. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Eini- gung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7. Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die
Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags- partei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.