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AS 2002 3613

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

vom 18. Dezember 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 39 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 19972, beschliesst:

Art. 1

1 Der Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen

Währungsfonds wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt für die Teilnahme an den Neuen Kre- ditvereinbarungen zu erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnah- me entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Ein- vernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

3 Die SNB ist teilnehmende Institution der Neuen Kreditvereinbarungen. Sie wird

bei der Durchführung der Teilnahme an den Neuen Kreditvereinbarungen eng mit dem Bund zusammenwirken. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwi- schen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidge- nössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den Neuen Kreditvereinbarun- gen.

4 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen

erfolgen ohne Garantie des Bundes.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 9. Oktober 1997 Nationalrat, 18. Dezember 1997 Der Präsident: Delalay Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

1 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl 1997 III 1013

2002-1760 3613

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