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AS 2002 4062

Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

Verordnung über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Beiträge Der Bund richtet für die Verwertung der Kartoffeln (exkl. Saatkartoffeln) für die Dauer vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2007 einen Pauschalbeitrag von jährlich 18 Millionen Franken aus.

Art. 9 Abs. 1 und 3

1 Beiträge für die Frischverfütterung von deklassierten Kartoffeln erhalten:

a. Produzentinnen und Produzenten, die auf eigene Rechnung und Gefahr pro- duzierte und deklassierte Kartoffeln auf dem Betrieb verfüttern oder zur Verfütterung weiterverkaufen; b. Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die auf eigene Rechnung und Gefahr deklassierte Kartoffeln auf dem Betrieb verfüttern oder zur Verfütterung weiterverkaufen. 3 Die Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die Beiträge beantragen wollen, haben bis zum 30. November des laufenden Jahres ihren Lagerbestand beim Bundesamt zu melden. Die Gesuche für Beiträge samt Mengenangabe haben sie bis zum 31. Mai des folgenden Jahres bei der beauftragten Organisation einzureichen.

Art. 10 Abs. 2 2 Bestreitet eine Produzentin oder ein Produzent oder eine Lagerhalterin oder ein Lagerhalter die vom Kontrolleur korrigierte Menge, so werden die Kartoffeln unter Aufsicht gewogen. Liegt das Resultat um zehn Prozent oder mehr über der Men- genangabe des Kontrolleurs, so trägt die beauftragte Organisation die Kosten für die Wägung. In allen anderen Fällen trägt die Produzentin oder der Produzent oder die Lagerhalterin oder der Lagerhalter die Kosten für die Wägung.

1 SR 916.113.11

4062 2002-2168

Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln AS 2002

Art. 13 Pauschalbeitrag für die Verwertung Der Bund richtet für die Verwertung von inländischen Saatkartoffeln, die nicht für den Anbau im Inland vermarktet werden können, für die Dauer vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2007 einen Pauschalbeitrag von jährlich 2,6 Millionen Franken aus.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2003 in Kraft.

2 Die Artikel 7 und 13 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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