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AS 2002 555

Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung

Änderung vom 23. Januar 2002

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 23. September 19991 über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 –5

3 Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTO-

FOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts richtet sich nach Anhang 3. 4 Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang

1 oder 2 richtet sich nach Anhang 4.

5 Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Be- hebung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden.

II Die Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 3 und 4 gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

23. Januar 2002 Bundesamt für Landwirtschaft: Manfred Bötsch

1 SR 916.341.21

2002-0017 555

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung AS 2002 von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung. V des BLW

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 3)

Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2

1. Die beauftragte Organisation führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme

sowie bei der periodischen Überwachung eines AUTOFOMs oder eines an- deren in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts eine technische Abnahme sowie einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultra- schallscanner Logiq 200 Pro» durch.

2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstand-

messungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorge- sehenen aktuellen Unterlagen (Prüf CD etc.) der Bundesanstalt für Fleisch- forschung (BAFF) in Kulmbach, Deutschland, vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beige- zogenen Unterlagen der BAFF genau bezeichnet werden.

3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Unter-

suchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: (einschliesslich Schwarte) Schlachttier < 79.9 kg 6 Tiere 12 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 0 Tiere Schlachtgewicht Schlachttier 80-90 kg 6 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 10 Tiere 6 Tiere Schlachtgewicht Schlachttier >90.1 kg 0 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 12 Tiere 6 Tiere Schlachtgewicht Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzube- ziehen.

4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeit-

punkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die entsprechenden Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen wer- den: x1 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hän- genden warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlacht- körpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe. x2 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x1.

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung AS 2002 von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung. V des BLW

Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als 1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater eingesetzt. Der geschätzte Mager- fleischanteil (in Prozent) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen.

5. Für die Zulassung eines standortgebundenen Klassifizierungsgeräts gelten

folgende Höchstfehlergrenzen bei der Schätzung des Magerfleischanteils: Mittlere Abweichung vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <0,5 % Streuung der Einzelabweichungen vom Klassifizierungsgerät zum Ultra- schallscanner Logiq 200 Pro: <2,5 %

6. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt für Landwirtschaft

(Bundesamt) die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwert- vergleichs. Das Bundesamt entscheidet schriftlich über die standortgebunde- ne, erstmalige Zulassung eines Klassifizierungsgeräts.

7. Am zugelassenen Klassifizierungsgerät dürfen keine technischen Änderun-

gen und keine Verschiebung des Standorts vorgenommen werden.

Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung AS 2002 von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung. V des BLW

Anhang 4 (Art. 2 Abs. 4)

Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2

1. Bevor ein Klassifizierungsgerät in den Anhang 1 oder 2 aufgenommen wird,

führt die beauftragte Organisation eine technische Abnahme und einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch.

2. Das Vorgehen richtet sich nach Anhang 3 Ziffern 2–5. Sofern der Hersteller

einen eigenen technischen Gerätetest vorsieht, ist dieser anzuwenden.

3. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt sachdienliche

Unterlagen (Gerätebeschrieb, Arbeitsanleitung, Länderzulassungen, soweit vorhanden) sowie die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Mess- wertvergleichs für ein neu zu bezeichnendes Klassifizierungsgerät.

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