AS 2003 2167
Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung
Verordnung über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung
vom 2. Juli 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze 2 und 4, 5, 18–22, 52, 56 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (LVG)1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) sowie die Bereiche nach den Artikeln 11–15 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19832 treffen im Rahmen der ständigen Bereitschaft Vorbereitungsmassnah- men nach dieser Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2. Abschnitt:
Vorbereitungsmassnahmen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 2
1 Das BWL erhebt allgemeine Daten zur Beurteilung der Risiken für die Versorgung
des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und analysiert laufend die Versorgungslage. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Bereichen.
2 Soweit sich eine ausreichende Vorratshaltung an lebenswichtigen Gütern nicht
durch Pflichtlager sicherstellen lässt (Art. 6–15 LVG), sichert es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Produktions-, Lagerhaltungs- und Dienstleis- tungsbetrieben oder durch besondere Anordnungen die erforderliche Vorratshaltung. 3 Es informiert die Öffentlichkeit über die Versorgung des Landes mit lebenswichti- gen Gütern und Dienstleistungen. 4 Es analysiert den Kostenaufbau und die Preisgestaltung sowie die Marktverhältnis- se bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Es koordiniert dabei seine Tätigkeiten namentlich mit denjenigen der Preisüberwachung.
SR 531.12
2003-0159 2167
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5 Es beaufsichtigt:
a. die Tätigkeit der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft sowie von Firmen, Betrieben und Personen, soweit sie bei der Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung mitwirken; b. die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung eingesetzt werden. 6 Es vertritt die Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen wie insbesondere in der Internationalen Energieagentur durch Mit- wirkung bei der Notstandsplanung. 7 Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Bereichen zwischenstaatliche Vereinbarun- gen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.
3. Abschnitt:
Vorbereitungsmassnahmen der Grundversorgungsbereiche
Art. 3 Bereich Ernährung
1 Der Bereich Ernährung beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der
Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produk- tionsmitteln.
2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die
Verwendung und die Herstellung von Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produk- tionsmitteln vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft. 3 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversor- gung in internationalen Organisationen.
Art. 4 Bereich Energie
1 Der Bereich Energie beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Ver-
sorgung des Landes mit Energie.
2 Erbereitet Massnahmen für die Bewirtschaftung von fossiler und elektrischer
Energie vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft. 3 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversor- gung in internationalen Organisationen.
Art. 5 Bereich Heilmittel
1 DerBereich Heilmittel beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des
Landes mit Heilmitteln für die Human- und Veterinärmedizin. 2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen vor und erstellt die erforderliche Bereit- schaft. 3 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversor- gung in internationalen Organisationen.
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4. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen der Infrastrukturbereiche
Art. 6 Bereich Transporte
1 Der Bereich Transporte beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der
Transport- und Logistiksituation im In- und Ausland.
2 Er bereitet Massnahmen zur Sicherung sensibler Land-, Wasser- und Lufttrans-
porte sowie anderer Logistiksysteme vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. 3 Er trifft Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel wie insbesondere zum Schut- ze von Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge.
4 Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem BWL zwischenstaatliche technische Ver-
einbarungen zur Sicherstellung von Transportlogistik vor und vertritt die bereichs- spezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 7 Bereich Industrie 1 Der Bereich Industrie beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des Lan- des mit sensiblen industriellen Rohstoffen sowie mit industriellen Halb- und Fertig- produkten. 2 Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für Güter nach Absatz 1 vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. 3 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversor- gung in internationalen Organisationen.
Art. 8 Bereich ICT-Infrastruktur 1 Der Bereich ICT-Infrastruktur beobachtet und analysiert laufend die allgemeinen Risiken der Datenübertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit. 2 Er trifft für den Notfall Massnahmen zur Sicherstellung geeigneter Fernmeldever- bindungen mit mobilen Teilnehmern im Ausland, welche für die Landesversorgung von Bedeutung sind.
3 Erbereitet Massnahmen zur Sicherstellung lebenswichtiger Informations- und
Kommunikationsinfrastrukturen vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft. 4 Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversor- gung in internationalen Organisationen.
Art. 9 Bereich Arbeit Der Bereich Arbeit beobachtet und analysiert in Zusammenarbeit mit anderen Bun- desbehörden die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienst- leistungen.
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5. Abschnitt: Statistische Erhebungen und Auskunftspflicht
Art. 10 Statistische Erhebungen Das BWL und die Bereiche können die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendi- gen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen.
Art. 11 Auskunftspflicht Das BWL, die Bereiche und die herangezogenen Organisationen der Wirtschaft (Art. 55 LVG) sind zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung oder durch besondere Vorschriften zugewiesenen Aufgaben berechtigt, von jedermann die erforderlichen Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere von Büchern, Briefen, Dateien und Rechnungen zu verlangen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug Das BWL und die Bereiche vollziehen diese Verordnung.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Juli 19833 über Vorbereitungsmassnahmen auf dem Gebiete des Transportwesens der wirtschaftlichen Landesversorgung wird aufgehoben.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1983 1025
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Anhang (Art. 14)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19834
Titel Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Abschnitt: Zuständigkeiten der Organe
2. Verordnung vom 17. Februar 19935 über die Vollzugsorganisation
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft
Art. 2 Der Bereich Energie Der Bereich Energie vertritt den Delegierten bei der Vorbereitung der Massnahmen.
Art. 4 Abs. 1, 2 und 4
1 Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei der Planung und Vorbereitung
militärischer Massnahmen auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft mit den Organen der Armee zusammen.
2 Der Bereich Energie stellt die Zusammenarbeit mit dem Armeekommando in
personeller Hinsicht sicher.
4 Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei einem Aufgebot des Zivilschutzes
oder im Falle von Krisen und Katastrophen mit dem Zivilschutz und den zivilen Behörden zusammen.
4 SR 531.11 5 SR 531.35
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3. Verordnung vom 6. Juli 19836 über die Pflichtlagerhaltung
von Zucker
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
2 Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung. ...
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Impor- teur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhal- tungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
4. Verordnung vom 6. Juli 19837 über die Pflichtlagerhaltung von Reis
zu Speisezwecken
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
2 Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung. ...
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Impor- teur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhal- tungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
5. Verordnung vom 6. Juli 19838 über die Pflichtlagerhaltung von
Speiseölen und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
2 Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung. ...
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewiligungen Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Impor- teur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die Generaleinfuhrbewilligung geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung
6 SR 531.215.11 7 SR 531.215.12 8 SR 531.215.13
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oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhal- tungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
6. Verordnung vom 6. Juli 19839 über die Pflichtlagerhaltung
von Kaffee
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
2 Die réservesuisse ist zuständig für die Bewilligungserteilung. ...
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Einzelbewilligungen oder Generallizenzen Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse Einzelbewilli- gungen oder Generaleifuhrlizenzen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an der Bewilligung oder Generalizenz geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
7. Getreidepflichtlagerverordnung vom 25. April 200110
Art. 2 Abs. 2 2 Die GEB wird von der réservesuisse im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftli- che Landesversorgung (BWL) erteilt.
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Einfuhrbewilligungen Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Impor- teur die GEB entziehen oder verweigern, wenn er die an die GEB geknüpften Bedingungen im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht mehr erfüllt.
Art. 6 Meldepflichten 1 Der Müller, der Waren nach Artikel 5 Absatz 1 zum ersten Mal in Verkehr bringt, muss der réservesuisse unverzüglich und unaufgefordert davon Kenntnis geben. 2 Müller, die zur Pflichtlagerhaltung verpflichtet sind, haben der réservesuisse nach den Weisungen des BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung zu erstatten.
9 SR 531.215.14 10 SR 531.215.17
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3 Die réservesuisse gibt ihrerseits dem BWL im Hinblick auf den Abschluss, die
Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags vom Inhalt dieser Meldun- gen Kenntnis. 4 Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der réservesuisse gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest: a. die Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags über Waren nach Arti- kel 1; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers; c. den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 11 Abs. 2
2 Es kann die Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht sowie die damit
verbundenen Befugnisse der réservesuisse oder Dritten übertragen.
Art. 14 Übergangsbestimmungen Der Müller hat unaufgefordert der réservesuisse die Mengen an Waren nach Arti- kel 5 Absatz 1 zu melden, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.
8. Verordnung vom 7. Mai 198611 über die
Bundeskriegstransportversicherung
Art. 5 Bst. d Die Deckung umfasst insbesondere die nachstehend aufgeführten Güter und Valoren wie auch die nachstehenden Transportmittel: d. im Einzelfall vom Bereich Transporte als versicherbar bezeichnete Güter;
Art. 7 Risikobegrenzung 1 Der Bereich Transporte ist ermächtigt, je nach Gefahrenlage für bestimmte Güter und Valoren, Gebiete, Routen und Transportmittel im Einzelfall die Deckung auszu- schliessen oder einzuschränken.
2 Er kann angemessene Selbstbehalte festsetzen.
Art. 8 Verkehr zwischen Versicherten und dem Bereich Transporte Für die Einreichung von Deckungsgesuchen und die Abwicklung von Bundes- kriegstransportversicherungen haben sich die Versicherten an die vom Bund beauftragten Versicherungseinrichtungen zu wenden. Diese beurteilen das Landes- versorgungsinteresse aufgrund von Annahmerichtlinien des Bundesamtes für wirt-
11 SR 531.711
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schaftliche Landesversorgung. In nicht geregelten Fällen sowie in Zweifelsfällen liegt die Kompetenz zur Beurteilung des Landesversorgungsinteresses beim Bereich Transporte, welcher zuvor den zuständigen Bereich anhört.
Art. 14 Sachüberschrift Verkehr zwischen Versicherten und dem Bereich Transporte
Art. 15 Rückversicherung Der Bereich Transporte ist ermächtigt, Erstversicherern auf ihr Gesuch hin für das gesamte von ihnen übernommene Schock-Risiko von Gütern und Valoren Rückver- sicherung zu gewähren.
Art. 16 Rechtliche Ausgestaltung der BKV Die Deckung wird durch Erlass von Verfügungen des Bereichs Transporte zu den von ihm festgesetzten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Prämien gewährt.
Art. 19 Durchführung und Organisation
1 Mit der Durchführung der BKV wird der Bereich Transporte beauftragt.
2 Er zieht die in der Schweiz zugelassenen inländischen Versicherungseinrichtungen zur Mitwirkung heran, in der Schweiz zugelassene ausländische Versicherungsein- richtungen jedoch nur so lange, als in ihrem Heimatstaat schweizerischen Versiche- rungseinrichtungen Gegenrecht gewährt wird.
9. Verordnung vom 21. September 200112 über die Durchführung
des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001
Art. 1 Abs. 1
1 Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie ver-
arbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.
Art. 2 Abs. 1 1 Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekre- tariat für Wirtschaft (seco).
12 SR 946.216
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Art. 4 Aufsicht Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.
10. Verordnung vom 7. Dezember 199813 über die Einfuhr von Milch
und Milchprodukten, Speiseöl und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK)
Art. 2 Abs. 1
1 Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten
und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réservesuisse erteilt.
11. Verordnung vom 7. Dezember 199814 über die Festlegung
von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
2 Zur Einfuhr von Hartweizen zum Zollkontingentsansatz ist berechtigt, wer über
eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversor- gungsgesetzes vom 8. Oktober 198215 verfügt.
2 Zur Teilnahme an der Versteigerung und zur Einfuhr von Brotgetreide ist berech- tigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 198216 verfügt.
13 SR 916.355.1 14 SR 916.112.211 15 SR 531 16 SR 531
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