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AS 2003 3242

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion)

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion)

Änderung gemäss Ersuchen der Kantone vom 24. August 1993 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Oktober 1993 In Kraft getreten am 1. Januar 1994

I Die Interkantonale Vereinbarung 1985 vom 4. Februar 19861 über die II. Jurage- wässerkorrektion wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zweck Die vertragschliessenden Parteien einigen sich, gemäss den nachfol- genden Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan2, der Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung bildet, die Unterhalts- arbeiten an den Kanälen der Broye, der Zihl und demjenigen von Nidau nach Büren, einschliesslich der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und dem Kraftwerk Flumenthal auszufüh- ren, die ihnen nach Artikel 12 des obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.

Art. 9 Kosten 1 Die tatsächlichen Kosten gemäss den Artikeln 7 und 8 verteilen sich unter den Kantonen nach folgendem Schlüssel: Freiburg 14 Prozent Waadt 12 Prozent Neuenburg 10 Prozent Bern 44 Prozent Solothurn 20 Prozent

2 Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der

Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage ohne diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt wer- den. Im weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent, falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.

1 SR 721.61

2 In der AS nicht veröffentlicht.

3242 2003-1760

II. Juragewässerkorrektion. Interkantonale Vereinbarung AS 2003

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

28. Oktober 1993 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkorrektion) | Lexipedia | Lexipedia