AS 2003 3669
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts (PVSG)
vom 26. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstraf-
gerichts sowie der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administra- tiv zuständig ist.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundes-
personalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eid- genössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli 20013 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwend- bar.
Art. 2 Personalpolitik
1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht
massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion des Gerichts nicht etwas anderes verlangt. Das Bundesstrafgericht kann sich in Einzelfällen an der Human- Resources-Konferenz nach Absprache mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) vertreten lassen.
2 DasBundesstrafgericht koordiniert seine personalpolitischen Massnahmen mit
dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
Art. 3 Berichterstattung Das Bundesstrafgericht erfasst periodisch zuhanden des Parlaments die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben.
Art. 4 Stellenzugang Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsange- hörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
SR 172.220.117
2003-1714 3669
Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts AS 2003
Art. 5 Probezeit 1 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Pro- bezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden. 2 Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate. 3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungs- einheit nach Artikel 1 BPV4 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.
Art. 6 Arbeitsmarktzulage Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann das Bundesstrafgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurtei- lungsstufe A gewähren.
Art. 7 Funktionsbewertung
1 Das Bundesstrafgericht bewertet die Funktionen und weist jede Funktion einer
Lohnklasse zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV5 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an und sorgt dafür, dass das Lohngefüge beim Bundesstrafgericht im Vergleich mit den anderen Justizbehörden des Bundes sowie der Bundesverwaltung kohärent ist.
2 Reiht das Bundesstrafgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine
höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
Art. 8 Wohnort Das Bundesstrafgericht kann für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erfor- derlich ist.
Art. 9 Sozialplan Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes ist das Bundesstrafgericht.
Art. 10 Sozialpartnerschaft Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personal- verbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturie- rungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur
4 SR 172.220.111.3 5 SR 172.220.111.3
Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts AS 2003
Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.
Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV6 ist für das Bundes- strafgericht nicht zuständig.
Art. 12 Beschwerdeweg Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesstrafgerichts kann bei der Eidgenös- sischen Personalrekurskommission Beschwerde geführt werden.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in
Kraft.
2 Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft.
26. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 172.220.111.3
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Anhang (Art. 13)
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 8. September 19997 zum Bundesgesetz über die
Archivierung
Art. 7 Abs. 2
2 Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundes- strafgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.
2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20008 zum
Bundespersonalgesetz
Art. 4 Abs. 6
6 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Vereinbarung
nach Artikel 5 Absatz 1 BPG Bericht. Er integriert in diesen Bericht auch die mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen vereinbarten Angaben über den Personalbereich der eidgenössischen Gerichte und der Parlamentsdienste.
3. Verordnung vom 17. Oktober 20019 über die auf Amtsdauer
gewählten Angestellten
Art. 1 Abs. 1 Bst. e
1 DieseVerordnung regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals, das auf
Amtsdauer gewählt wird. Sie gilt insbesondere für die folgenden Angestellten: e. die eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200210).
7 SR 152.11 8 SR 172.220.11 9 SR 172.220.111.6 10 SR 173.71; AS 2003 2133
Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts AS 2003
4. Verordnung vom 18. Dezember 200211 über die Versicherung der
Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
2 Sie gilt für:
b. Angestellte der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, des Bundesstrafgerichts und der ihm administrativ unterstellten Verwaltungsein- heiten, der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts;
5. Verordnung vom 18. Dezember 200212 über den Unterstützungsfonds
für das Bundespersonal
Art. 3 Bst. c Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgen- den Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen): c. des Bundesstrafgerichts nach dem Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober
200213 sowie der eidgenössische Schieds- und Rekurskommissionen nach
den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196814 über das Verwaltungsverfahren;
6. Verordnung vom 25. November 197415 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
Art. 1 Abs. 3
3 Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht
bleiben die Artikel 245 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193416 über die Bundes- strafrechtspflege und 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
194317 massgebend.
11 SR 172.222.020 12 SR 172.222.023 13 SR 173.71; AS 2003 2133 14 SR 172.021 15 SR 313.32 16 SR 312.0 17 SR 173.110
Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts AS 2003
7. Verordnung vom 1. Dezember 199918 über das automatisierte
Strafregister
Art. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text
8. Verordnung vom 24. Februar 198219 über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen
Art. 4 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text
18 SR 331 19 SR 351.11