AS 2003 3881
Verordnung über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Änderung vom 21. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 3bis 3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem IV-Gesetz2, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.
Art. 36 Abs. 1 und 3 erster Satz
1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. 3 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. …
II
Der Anhang 3 Ziff. 1 wird wie folgt geändert: Bemessung der Integritätsentschädigung
1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädi-
gung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch