AS 2003 5215
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Gliederung Die Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
Art. 2a Aufgehoben
Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3 Bst. b und d und Abs. 4
2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als
Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.
Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten (Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen. 2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
1 SR 824.01
2003-1919 5215
Zivildienstverordnung AS 2003
3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unter- stützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahelegt; b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; c. im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
Art. 4a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb (Art. 4a Bst. a Ziff. 2 ZDG)
Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem her- kömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.
Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
a. zur Anlage und Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökolo- gischen Ausgleichsflächen nach der Verordnung vom 7. Dezember 19982 über Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung); b. zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen. 2 Sie berücksichtigt Projekte zugunsten der Einsatzbetriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche nach Artikel 2 der Direktzahlungsverordnung beitrags- berechtigt sind und deren Direktzahlungen nicht nach Artikel 22 oder 23 der Direkt- zahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 gekürzt oder gestrichen wurden.
Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur (Art. 4 Abs. 2 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infra- struktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.
2 Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesse-
rungsverordnung vom 7. Dezember 19983 sowie Projekte zum Neubau, zum Umbau und zur Sanierung von landwirtschaftlichen Gebäuden und Wohnhäusern, die aus- serhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Artikel 18 der Strukturverbesserungs- verordnung liegen.
2 SR 910.13 3 SR 913.1
Zivildienstverordnung AS 2003
3 Die Einsatzbetriebe müssen zudem folgende Anforderungen erfüllen:
a. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 der Direkt- zahlungsverordnung vom 7. Dezember 19984 beitragsberechtigt und ent- sprechen den Kriterien der Einkommensvoraussetzungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft. b. Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998. c. Bei Betriebsgemeinschaften nach Artikel 10 der Verordnung vom 7. Dezember 19986 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) erfüllen alle Mitglieder die Voraussetzungen von Buchstaben a. d. Sömmerungsbetriebe entsprechen den Artikeln 7-9 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 und deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge.
Art. 7 Abs. 2
2 Im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von
Projekten der Waldwirtschaft ist sie nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder infolge eines vorübergehenden witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
Gliederungstitel vor Art. 8
3. Abschnitt:
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze (Art. 4 und 7a ZDG)
Die Vollzugsstelle bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienst- pflichtigen Personen vorab tätig werden sollen: a. Spezialisierte Bundesstellen und Branchenverbände bestätigen, dass Hand- lungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen. b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
4 SR 910.13 5 SR 836.1 6 SR 910.91
Zivildienstverordnung AS 2003
c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar. d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
Art. 8a Schwerpunktprogramme (Art. 7a ZDG)
1 Istim Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes
sinnvoll oder nötig, so organisiert die Vollzugsstelle Schwerpunktprogramme.
2 Die Vollzugsstelle bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37
Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) weiter ein- schränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwer- punktprogrammen aufbieten.
3 Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur
Verfügung, so bezeichnet die Vollzugsstelle weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
Art. 8b Spezialeinsätze (Art. 7a ZDG) 1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engage- ment des Zivildienstes erforderlich, so organisiert die Vollzugsstelle Spezialeinsätze.
2 Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere
der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wie- derherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
3 Die Vollzugsstelle kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten
(Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten. 4 Sie kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbie- ten: a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist; b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen; c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
Art. 8c Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. 7a ZDG) 1 Die Vollzugsstelle erlässt Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastro- phen und Notlagen im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen.
Zivildienstverordnung AS 2003
2 Sie wendet die Artikel 8d, 40a und 40b im Zusammenhang mit Einsätzen zur
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen während längstens sechs Monaten ab Eintritt der Katastrophe oder Notlage an. 3 Sie kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten. 4 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kom- mando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlos- sen, es sei denn, die zivildienstleistende Person gebe dazu ihre Einwilligung.
5 Der Einsatzbetrieb kann jedoch ausnahmsweise seine Weisungsbefugnis bezüglich
der zivildienstleistenden Person zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
Art. 8d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb (Art. 7a, 49 und 50 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes überneh- men: a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann; b. bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, die längs- tens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können.
2 Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG
Dritten übertragen, welche sie im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund (Art. 7a Abs. 3 und 50 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung. 2 Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksich- tigt: a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbe- sondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen); b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung; c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten; d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Scha- denereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstel- le her;
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e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Perso- nen.
Art. 9 (Art. 6 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Ober-
grenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen. 2 Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betrof- fene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
3 Die Vollzugsstelle kann bei Schwerpunktprogrammen, bei Spezialeinsätzen und
bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von Anhang 1 abweichen.
Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen (Art. 7 Abs. 1 ZDG)
Die Vollzugsstelle bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die: a. bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbil- dung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen; oder b. im Zielland oder in einem vergleichbaren Land eine mindestens einjährige, dem Zivildiensteinsatz vergleichbare berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.
Art. 12 Abs. 2–4
2 Er kommt für die Kosten der Reise und des Gepäcktransports ab der Schweizer
Landesgrenze auf, auch wenn die Hin- oder die Rückreise ausserhalb des Einsatzes erfolgt. 3 Die Vollzugsstelle kann den Einsatzbetrieb verpflichten, ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen und mit ihr abzusprechen. 4 Der Einsatzbetrieb informiert die Vollzugsstelle unverzüglich über Verschlechte- rungen der Sicherheitslage sowie über Unfall, Erkrankung und Evakuierung der zivildienstleistenden Person.
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Art. 13 Ende des Auslandeinsatzes (Art. 7 Abs. 3 ZDG)
Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
Gliederungstitel vor Art. 15
3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht
Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2bis ZDG) 1 Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann eine Vereinbarung mit der Vollzugsstelle nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.
2 Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht
jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht. 3 Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 4 Die Vollzugsstelle entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätes- tens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 46. Altersjahr vollendet hat.
Art. 16 Entlassung und Ausschluss (Art. 11 und 12 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienstleistungen.
2 Die Entlassung und der dauernde Ausschluss sind endgültig.
3 Zivildienstpflichtige Personen, die im Militärdienst den Grad eines höheren Unter- offiziers oder Subalternoffiziers bekleidet haben, werden am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht entlassen, in dem sie das 36. Altersjahr vollendet haben.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Arbeitsunfähigkeit (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und 33 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person durch einen Vertrauens- arzt zwecks Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit untersuchen lassen.
Zivildienstverordnung AS 2003
2 Der Vertrauensarzt teilt der Vollzugsstelle mit, in welchem Ausmass die zivil-
dienstpflichtige Person arbeitsfähig ist und welche Massnahmen sich aus seiner Sicht aufdrängen. 3 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, welcher durch die zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro- zent bescheinigt wurde. Die Vollzugsstelle zieht in diesen Fällen keinen Vertrauens- arzt bei. 4 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfä- hig bezeichnen, die unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, welche wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Sie zieht einen Vertrauensarzt bei.
Art. 19 Abs. 3–5 3 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee. Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.
4 Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.
5 Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ver- pflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.
Art. 20 Anwendbares Recht (Art. 13 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–82 der Verordnung vom 19. November
20037 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestim-
mungen an: a. Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73-75 MDV) wer- den, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstel- le wahrgenommen. b. In Fällen, in denen nach Artikel 76 MDV die Befreiung einer militärdienst- pflichtigen Person durch die Meldung an den Führungsstab der Armee erfolgt, erfolgt die Befreiung von der Zivildienstpflicht durch Meldung an die Vollzugsstelle. c. In Fällen von Artikel 78 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Voll- zugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Per- sonen. 2 In Fällen von Artikel 82 MDV stützt sich die Vollzugsstelle auf die Regelungen, die zwischen den Postdiensten bzw. dem Bundesamt für Verkehr, dem Grundver- sorgungs-Provider für Telekommunikation (Swisscom AG), den Schweizerischen Bundesbahnen AG und dem Führungsstab der Armee getroffen wurden.
7 SR 512.21; AS 2003 4609
Zivildienstverordnung AS 2003
Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. 13 ZDG)
1 Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer
Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel. 2 Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
Gliederungstitel vor Art. 29
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 29 Einsatz
1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots
erbracht werden. 2 Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abge- brochenen als ein einziger Einsatz.
Art. 29a Piketteinsatz
1 Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes der Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivil-
diensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht. 3 Sie berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
Art. 29b Probeeinsatz Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflich- tigen Person für einen bestimmten Einsatz.
Art. 30 Aufgehoben
Art. 31 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen (Art. 19 ZDG)
Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über: a. ihre Eignungen und Neigungen; b. ihren Gesundheitszustand; c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten; d. absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen; e. den Beruf.
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Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 19 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8a Absatz 2, 8b Absatz 3 und 8c Absatz 3 bleiben vorbehalten. 2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.
3 Aufgehoben
4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird. Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs.
5 Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze nach Absatz 4 mit den vorgesehenen
Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 32 Mitwirkung des Einsatzbetriebes (Art. 19 ZDG)
1 Der Einsatzbetrieb teilt der Vollzugsstelle das Ergebnis der Vorsprache einer
zivildienstpflichtigen Person mit.
2 Er kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
Art. 34 Aufgehoben
Art. 35 Grundsätze (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.
2 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
3 Sie bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet. 4 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vor- behalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
Art. 36 Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungs- verfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet zwei Drittel der verfüg- ten Zivildiensttage innerhalb von sechs Kalenderjahren nach der rechtskräftigen Zulassung.
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2 Jährlich einen Zivildiensteinsatz leistet, wer:
a. bei Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr voll- endet hat; b. innerhalb der sechs Kalenderjahre nach Absatz 1 weniger als zwei Drittel der verfügten Zivildiensttage geleistet hat.
3 Die Vollzugsstelle kann im Zusammenhang mit der Einsatzplanung (Art. 38a)
Abweichungen von Absatz 2 bewilligen.
Art. 37 Langer Einsatz (Art. 20 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen 340 oder mehr Diensttage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen Dauer. 2 Die zivildienstpflichtige Person, deren ordentliche Zivildienstleistungen weniger als 340 Tage umfassen, leistet einen langen Einsatz von mindestens der Hälfte der zu leistenden Zivildiensttage. 3 Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten. 4 Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
5 Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage
oder länger ununterbrochen Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwer- punktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
6 Bei langen Einsätzen im Umwelt- und Naturschutz oder in der Landschaftspflege
kann die Vollzugsstelle einen Wechsel des Einsatzbetriebes bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.
7 Die Vollzugsstelle kann Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Leistung eines längeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte bedeutet. Sie bewilligt jedoch keine Ausnahme, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Rekrutenschule nicht bestanden hat.
Art. 38 Kürzere Einsätze (Art. 20 ZDG)
1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2 Folgende Einsätze können kürzer sein:
a. Einführungs- und Ausbildungskurse; b. Probeeinsätze; c. Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; d. Piketteinsätze;
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e. Spezialeinsätze; f. Betreuungseinsätze in Lagern; g. der letzte Einsatz.
Art. 38a Einsatzplanung (Art. 20 ZDG) 1 Die Einsatzplanung zeigt auf, wie die zivildienstpflichtige Person ihre Zivildienst- leistungen auf die einzelnen Jahre verteilt und in welchem Jahr sie wie viele Zivil- diensttage leisten wird. 2 Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 1 legt der Vollzugsstelle im ersten Quartal des siebten Kalenderjahres eine Einsatzplanung vor, sofern sie noch nicht alle verfügten Zivildiensttage geleistet hat. 3 Die zivildienstpflichtige Person nach Artikel 36 Absatz 2 legt der Vollzugsstelle innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung eine Einsatzplanung vor. 4 Die Vollzugsstelle prüft, ob die Einsatzplanung Artikel 35 Absatz 1 erfüllt, berei- nigt sie mit der zivildienstpflichtigen Person und erklärt sie durch Verfügung ver- bindlich. 5 Legt die zivildienstpflichtige Person die verlangte Einsatzplanung nicht vor, so legt die Vollzugsstelle selbst fest, wann die Einsätze geleistet werden. Sie legt vorab den langen Einsatz fest, sofern dieser noch nicht geleistet wurde, und verteilt die Rest- diensttage auf die restlichen Jahre bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes (Art. 21 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle: a. einer entsprechenden Einsatzplanung zugestimmt hat; b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47); c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
Art. 39a Aufgehoben
Art. 40 Aufgebot (Art. 22 Abs. 1 ZDG) 1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbin- den. 2 Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.
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3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Aus-
bildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von
60 Tagen.
4 Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen. 5 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
Art. 40a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.
2 Sie ist an die Einsatzplanung nicht gebunden.
3 Die Aufgebotsfrist beträgt:
a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer 30 Tage; b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen von längstens
26 Tagen Dauer 14 Tage, für längere Einsätze 30 Tage.
4 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
Art. 40b Umteilungsverfügung (Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem ande-
ren Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umtei- lungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.
2 Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen
Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn. 3 Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprüng- lich verfügten Zeitpunkt aufbieten. 4 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungs- verfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a. 5 Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleisten- den Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.
Zivildienstverordnung AS 2003
6 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte kön- nen keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 7 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.
Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. 22 Abs. 2 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort der Vollzugsstelle mit.
Art. 43 Abs. 1, 2 und 4bis
1 Die Vollzugsstelle prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf
schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes. 2 Sie kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleis- tende Person in einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, einen Spezialeinsatz oder einen Piketteinsatz umzuteilen. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.
Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. 24 ZDG)
1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver-
pflichtung, eine Einsatzplanung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
2 Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um
Dienstverschiebung schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.
3 Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die
Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. 24 ZDG)
Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Ver- pflichtungen, die Einsatzplanung, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
Art. 46 Abs. 1, 3 Bst. e, 4 und 5 Bst. b
1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen,
wenn insbesondere: a. die Einsatzplanung oder der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweisen oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
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b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Pikett- einsatz aufgeboten wird.
3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung
insbesondere dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person: e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4 Aufgehoben
5 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlas- sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivil- dienstleistungen absolviert.
Art. 46a Geplante Auslandeinsätze (Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtigen Personen, die erst in einigen Jahren qualifizierte Auslandeinsätze leisten wollen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen längstens bis sechs Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht bewilligen. 2 Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person perio- disch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Voll- zugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienst- leistungspflicht nach den Artikeln 36 und 38a.
Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. 24 ZDG)
1 Mit dem gutheissenden Entscheid hebt die Vollzugsstelle ein bereits eröffnetes
Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen der Vollzugsstelle zurück.
2 Die Vollzugsstelle kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot
erlassen. Sie ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden. 3 Sie kann im gutheissenden Entscheid festlegen, in welchem Zeitraum der verscho- bene Einsatz geleistet werden muss, und die Einsatzplanung anpassen. 4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
Art. 48 Abs. 2 und 4
2 Siereicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches
Gesuch um Auslandurlaub ein. Sie legt das Dienstbüchlein bei. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
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4 Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet der Vollzugsstelle den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.
Art. 49 Abs. 1, 2 und 6 1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19598 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat. 2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat. 6 Die Vollzugsstelle trägt die Erteilung des Auslandurlaubs im Dienstbüchlein ein, gibt der betroffenen Person ein Merkblatt ab, das auf die Pflichten im Zusammen- hang mit einem Auslandurlaub hinweist, und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkan- tons mit.
Art. 51 Abs. 2 und 4 2 Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf. Sie meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person. 4 Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandur- laub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann die Vollzugsstelle diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Sie teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichti- gen Person mit.
Art. 53 Abs. 1 und 3
1 An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
a. die persönliche Anhörung nach Artikel 18a ZDG, sofern sie nicht im Rah- men der militärischen Rekrutierung stattfindet; b. die Tage in Einführungs- und Ausbildungskursen sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie durch den Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden; c. Probeeinsätze; d. die Arbeitstage und die Einführungstage (Art. 36 ZDG) sowie die arbeits- freien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
8 SR 661
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e. Arbeits- und Einführungstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchsta- ben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist; f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes; g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54; h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden aus- gleicht; i. Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Ein- satz nicht erbringen kann; j. Ferientage im Sinne von Artikel 72. 3 Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.
Art 54 Abs. 2 2 Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet die Vollzugsstelle höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.
Art. 56 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben
Art 56a Abs. 1 und 3 1 Tage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivil- dienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
3 Aufgehoben
Art. 58 Abs. 2–4
2 Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems
des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Infor- mationssystems. 3 Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so bestellt die Voll- zugsstelle beim Führungsstab der Armee ein Duplikat. Die zivildienstpflichtige Person trägt die Kosten.
4 Die Kosten betragen höchstens 300 Franken. Die zuständigen Stellen können auf
die Rechnungsstellung verzichten.
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Art. 59 Abs. 3
3 Nach Bedarf besucht sie die zivildienstleistenden Personen im Einsatz.
Art. 60 Abs. 4 4 Die Vollzugsstelle macht den Rückerstattungsanspruch mittels Verfügung geltend. Bei Beträgen unter 1000 Franken kann sie auf die Rückerstattung verzichten, sofern der Verwaltungsaufwand unverhältnismässig ist.
Art. 61 Politische und religiöse Propaganda (Art. 27 ZDG)
Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokali- täten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religi- ösen und weltanschaulichen Propaganda.
Art. 64 Abs. 3 3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.
Art. 65 Abs. 1 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.
Art. 67 Abs. 2
2 Will die zivildienstleistende Person anstelle der zumutbaren öffentlichen Ver-
kehrsmittel ein Privatfahrzeug benützen, so hat sie keinen Anspruch auf eine Weg- kostenentschädigung. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar, wenn der tägliche Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) drei Stunden nicht übersteigt.
Art. 71 Abs. 1 Bst. d, 2 Bst. a, 3 Bst. b und 4 1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer: d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht ver- schoben werden können.
2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:
a. Aufgehoben 3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren: b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
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4 Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die
entsprechende Befugnis bei der Vollzugsstelle.
Art. 72 Abs. 1, 4 und 5
1 In einem einzelnen ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die
zivildienstleistende Person für die ersten sechs Monate einen Anspruch auf acht Ferientage, für jeden zusätzlichen Monat auf weitere zwei Ferientage. 4 Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb.
5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen
Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst die Vollzugsstelle die Ver- längerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.
Art. 74 Abs. 1 1 Der Einsatzbetrieb stellt ein Arbeitszeugnis aus, wenn der Einsatz 26 Tage oder länger gedauert hat.
Art. 75 Meldepflicht a. Kontrolldaten (Art. 32 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich insbeson- dere: a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes; b. die Änderung der Personalien; c. den Beruf und dessen Änderung; d. Umstände, welche die Einsatzplanung (Art. 38a) beeinflussen. 2 Sie legt den Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c das Dienstbüchlein bei.
3 Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den
gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen der Vollzugsstelle eine Zustelladresse in der Schweiz.
4 Die Vollzugsstelle kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohn-
sitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
5 Sie leitet die Änderung der Personalien dem Führungsstab der Armee weiter.
Art. 76 Abs. 4
4 Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.
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Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. 32 ZDG)
Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
Art. 77 Auskunftspflicht (Art. 32 ZDG) 1 Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivil- dienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten. 2 Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugs- stelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit.
4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung
Art. 77a Einführungskurse der Vollzugsstelle (Art. 36 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über
Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes. 2 Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.
3 Sie kann das erforderliche Wissen nach Absatz 1 statt in einem Kurs auch im
Rahmen der persönlichen Anhörung der gesuchstellenden Person vermitteln.
Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb (Art. 36 Abs. 2 ZDG)
Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die prakti- schen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienst- leistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaft- lich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebes (Art. 36 Abs. 2 und 37 Abs. 2 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833
Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
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3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an die Vollzugsstelle. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung bei der Vollzugs- stelle ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
4 Die Vollzugsstelle kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen
verfügen.
Art. 80 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben (Art. 29 Abs. 3, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs, wenn mindestens
30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheits- und
Krankenpflege umfassen.
2 Wer einen Kurs nach Absatz 1 durchführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle
genehmigten Lehrplan. Die Vollzugsstelle kontrolliert die Zielerreichung. 3 Die zivildienstpflichtige Person tritt innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses ihren Einsatz an. Sie kann den Ausbildungskurs ausnahmsweise während den ersten vier Wochen des Einsatzes besuchen, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.
4 Eine zivildienstpflichtige Person, die den Basiskurs des Schweizerischen Roten
Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer besucht, leistet in der Folge einen Pflegeeinsatz von mindestens 180 Tagen Dauer. 5 Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt oder die Rekrutenschule als Sanitätssoldat bestanden hat, muss keinen Ausbildungskurs besuchen.
6 Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro
Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
Art. 81 Weitere Ausbildungskurse (Art. 29 Abs. 3, 36 Abs. 4 und 37 Abs. 1 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle organisiert bei Bedarf weitere einsatzspezifische Ausbildungs- kurse, insbesondere im Zusammenhang mit Einsätzen in Schwerpunktprogrammen und zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Diese Kurse entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Pflicht nach Artikel 78.
2 Die Vollzugsstelle kann einsatzspezifische Ausbildungskurse durchführen, wenn
sie qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatz- betriebe oder wenn eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen infolge beschränkter oder fehlender Möglichkeiten der Einsatzbetriebe durch diese nicht die erforderliche Einführung erhalten kann.
3 Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Für die Ein-
führung in Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kurs- dauer genehmigen. 4 Eine zivildienstpflichtige Person, die einen einsatzspezifischen Ausbildungskurs besucht, leistet in der Folge einen Einsatz, der mindestens zehnmal länger ist als der
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Kurs. Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.
5 Artikel80 Absatz 3 gilt sinngemäss. Davon ausgenommen sind Einsätze zur
Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
6 Zusätzlich zu den Leistungen nach Artikel 29 ZDG werden an die Kurskosten pro
Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer bis zu 2500 Franken erstattet.
Art. 82 Konzeptkosten (Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG) 1 Erklärt die Vollzugsstelle ein Kurskonzept eines Einsatzbetriebes oder eines Drit- ten für andere Einführungs- oder Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag der Vollzugsstelle geleistet wurden. 2 Die Vollzugsstelle kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten ertei- len, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatz- spezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten.
Art. 83 Abs. 1–3 1 Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufent- haltsort an den Einsatzort und zurück.
2 Der Zivildienstausweis mit Einsatzkarte gilt als Fahrkarte.
3 Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunter- kunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück.
Art. 84 Meldung und Abrechnung (Art. 39 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, wel- che Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
2 Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten
dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis.
Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis (Art. 39 ZDG) 1 Die zivildienstleistende Person reist im Urlaub (Art. 70–71) und während Ferienta- gen (Art. 72) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
2 Der Urlaubspass berechtigt zusammen mit dem Zivildienstausweis mit Einsatzkar-
te zum Bezug von Fahrkarten zum ermässigten Preis.
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Art. 86 Abs. 2 2 Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quit- tungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskos- ten.
Gliederungstitel vor Art. 87
8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
Art. 87 Gesuch (Art. 41 Abs. 1 ZDG) 1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.
2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre; b. die Statuten und Rechtsgrundlagen; c. ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betrof- fenen Teilbereichs; d. detaillierte Pflichtenhefte bezüglich aller Aufgaben, die durch zivildienst- leistende Personen wahrgenommen werden sollen; e. einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden. 3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.
4 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notla-
gen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung. 5 Die gesuchstellende Institution legt dar, welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann.
6 Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem
ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.
7 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch (Art. 41 Abs. 1 ZDG)
1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbe-
trieb auf dem Weg der elektronischen Datenübermittlung einreichen. Sie bestätigt
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die Gesuchseinreichung mit einer im Original nachgereichten, handschriftlich unter- zeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 5.
2 Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach
Absatz 1.
Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage (Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG)
1 Die Vollzugsstelle beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick
auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums. 2 Zur Beurteilung der Nachfrage stellt sie auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
3 Baut sie ein Schwerpunktprogramm auf, so kann sie von der Anwendung von
Absatz 2 absehen.
Art. 89 Anerkennung (Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG)
1 Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
a. präzise Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen; b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft; c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleisten- den Personen (Art. 9); d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang; e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsbe- rechtigten Stelle. 2 Die Vollzugsstelle befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
3 Sie kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des
Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen. 4 Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eige- nen Entscheid.
Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes (Art. 42 ZDG) 1 Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Vollzugsstelle.
2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
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Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids (Art. 43 Abs. 4)
1 Die Vollzugsstelle kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den
gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Sie kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides (Art. 43 Abs. 4 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatz-
betrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
2 Sie passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Arti-
kel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
3 Sie kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während
drei aufeinanderfolgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
4 Sie widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung
nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG nicht mehr erfüllt ist oder der Einsatzbetrieb keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zividienstes mehr bietet. 5 Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
6 Die Vollzugsstelle kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und
bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
Art. 93 Inspektionen im Einsatzbetrieb (Art. 44 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle führt Inspektionen durch und kann fachkundige Dritte damit
beauftragen. 2 Sie teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
Art. 94 Abs. 2 2 Er stellt der Vollzugsstelle innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.
Art. 95 Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. 46 Abs. 1 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2a, die
Fälligkeit und die Verzugszinsen fest. 2 Die Abgabe beträgt höchstens 25 Prozent des orts- und berufsüblichen Bruttoloh- nes, den der Einsatzbetrieb einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer für eine
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vergleichbare Tätigkeit bezahlen müsste, mindestens jedoch acht Franken pro anre- chenbaren Tag. Die Höhe der Abgaben nach Anhang 2a wird der Lohnentwicklung angepasst, sobald der Lohnkostenindex um 5 Basispunkte gestiegen ist (Basis:
1.1.2004 = 100 Prozent).
3 Der Einsatzbetrieb schuldet während den ersten 26 Tagen des Einsatzes die halbe Abgabe.
Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben (Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise ver-
zichten: a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Arbeitsplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt; b. wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Not- lagen handelt und der Schaden, den die Begünstigten erlitten haben, nicht vollständig durch Dritte gedeckt ist; c. in begründeten Fällen bei Zwangsaufgeboten (Art. 31a Abs. 4).
2 Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
a. bei Probeeinsätzen; b. bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfen nach Artikel 47 ZDG erhält; c. wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb ist, dessen Ein- kommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von
500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechts-
kräftiger Veranlagung.
Art. 97 Abs. 1, 2 Bst. d und e und 5–7
1 Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im
Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewie- senen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durch- führung des Projektes scheitern würde. 2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben: d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausge- schöpft sind;
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e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten
Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanz- hilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.
6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.
7 Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Ver- lauf des Projektes.
Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb (Art. 44–47 ZDG) 1 Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
2 Die Vollzugsstelle kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und
deren vorgesetzte Stellen informieren.
Art. 99 Abs. 1, 2 und 4–6 1 Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist. 2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollstän- dige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.
4 Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungs-
rechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person. 5 Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen ertei- len dürfen. 6 Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Perso- nen oder Institutionen übertragen.
Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen (Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)
1 Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten
zivildienstleistenden Personen übertragen. 2 Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
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Art. 100 Abs. 1bis und 3 Bst. c und d 1bis Die Vollzugsstelle kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- behörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.
3 Sie eröffnet ihren Entscheid:
c. den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben. d. Aufgehoben
Art. 103 Zeitraum für die Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 11 ZDG, Art. 81 Abs. 3–5 MStG) 1 Arbeitspflichtige Personen legen der Vollzugsstelle eine Einsatzplanung vor und leisten jährlich einen Einsatz. 2 Arbeitspflichtige Personen, die aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbrin- gen ihre Arbeitsleistung vor dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach Arti- kel 57 MStG. 3 Arbeitspflichtige Personen, die nicht aus der Armee ausgeschlossen worden sind, erbringen ihre Arbeitsleistung innert drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des militärgerichtlichen Urteils.
Art. 104 Auf die Arbeitsleistung nicht anwendbare Bestimmungen des ZDG (Art. 81 Abs. 5 MStG)
Auf arbeitspflichtige Personen finden die Artikel 9 Buchstabe e sowie 10-14 ZDG keine Anwendung.
Art. 106 Information der kontrollführenden Militärbehörde (Art. 81 Abs. 5 MstG) 1 Die Vollzugsstelle informiert den Führungsstab der Armee über die Aufgebote zur Arbeitsleistung von arbeitspflichtigen Personen, die nicht aus der Armee ausge- schlossen worden sind. 2 Der Führungsstab der Armee stellt sicher, dass die arbeitspflichtige Person wäh- rend Einsätzen im Rahmen der Arbeitsleistung nicht zu Militärdienstleistungen aufgeboten wird.
Art. 107 Entlassung nach Abschluss der Arbeitsleistung (Art. 81 Abs. 5 MStG)
Die Vollzugsstelle verfügt die Entlassung der arbeitspflichtigen Person aus der Arbeitsleistung und teilt sie dem Oberauditorat sowie der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde beziehungsweise dem Führungsstab der Armee mit.
Art. 108 Abs. 1 1 Dienstpflichtverletzungen einer arbeitspflichtigen Person werden nach den Arti- keln 72–78 ZDG beurteilt.
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Art. 110 Aufgehoben
Art. 111 Abs. 1 Bst. b–g
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann, ohne dass diese Verord-
nung vorgängig angepasst wird, die Vollzugsstelle ermächtigen, folgende Änderun- gen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben: b. Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38); c. Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38); d. Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37); e. Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71); f. Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75. g. Aufgehoben
1. und 2. Abschnitt (Art. 112–117) und Gliederungstitel vor Art. 118
Aufgehoben
Art. 118 Erhebung der Abgaben nach neuem Recht (Art. 46 ZDG)
Die Vollzugsstelle erhebt während sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord- nung keine Abgaben bei Einsatzbetrieben, die vor dem 31. Dezember 2003 aner- kannt wurden und nach altem Recht abgabebefreit waren.
Art. 118bis Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen (Art. 81 ZDG)
Die Vollzugsstelle reduziert die Anzahl der am 1.1.2004 noch nicht geleisteten Zivildiensttage um das 1,1-Fache der Herabsetzung der Anzahl der Militärdiensttage nach der revidierten Militärgesetzgebung, wenn es sich um zivildienstpflichtige Personen handelt, deren Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen anlässlich der Zulassung zum Zivildienst unter Anwendung des Faktors 1,1 festgelegt wurde.
Art. 118ter Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden (Art. 83 Abs. 3 ZDG) 1 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden, erbringen ihre Arbeits- leistung vollständig, unabhängig davon, ob sie die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG überschritten haben.
2 Artikel 103 kommt zur Anwendung.
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II
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. November 20009 über Zivildiensteinsätze in Schwerpunkt- programmen und zur Behebung von Notlagen wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Dezember 195910 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 13a IIIa. Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen
Art. 13a Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen: a. die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivil- dienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde; b. die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.
VII. Schlussbestimmungen Schlussbestimmung der Änderung vom 5. Dezember 200311
1 Die tägliche Grundentschädigung von zivildienstleistenden Personen, die am
31. Dezember 2003 mindestens 103 Diensttage im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2 EOG zurückgelegt haben, bemisst sich während der restlichen Diensttage nach Artikel 11 EOG. 2 Die tägliche Grundentschädigung von zivildienstleistenden Personen, welche ihren Einsatz im Jahr 2003 begonnen haben und im Jahr 2004 abschliessen, bemisst sich ab dem 104. Diensttag nach Artikel 11 EOG.
3 Für zivildienstleistende Personen, welche die Voraussetzungen nach den Absät-
zen 1 und 2 nicht erfüllen, ist Artikel 13a Buchstabe a anwendbar.
9 AS 2001 83 10 SR 834.11 11 AS 2003 5215
Zivildienstverordnung AS 2003
III
1 Die Anhänge 1 und 2 enthalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2 Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 2a.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 und 3)
Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb
Anzahl Mitarbeitende Maximale Anzahl Anzahl Mitarbeitende Maximale Anzahl pro Einsatzbetrieb Zivildienst leistender pro Einsatzbetrieb Zivildienst leistender Personen Personen
Bis Maximum Bis Maximum
1 1 609 16 24 2 689 17 34 3 769 18 45 4 859 19 69 5 949 20 94 6 1039 21 129 7 1139 22 164 8 1239 23 204 9 1349 24 249 10 1459 25 299 11 1579 26 349 12 1699 27 409 13 1829 28 469 14 1959 29 539 15 2099 30
Bei Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden wird die maximale Anzahl zivildienst- leistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebes festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.
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Anhang 2 (Art. 53 Abs. 3 und 54 Abs. 2)
Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54 Abs. 2)
1. Total der zu leistenden Tage Anrechenbare arbeitsfreie Tage
(Gesamt- oder Restdauer): (Art. 53 Abs. 3):
1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 1 8 1 9 1 10 1 11 2 12 2 13 2 14 3 15 3 16 3 17 3 18 4 19 4 20 4 21 5 22 5 23 5 24 5 25 6 26 6
2. Einsatzdauer Anrechenbare Abwesenheitstage
(in Tagen): (Art. 54 Abs. 2):
1– 3 1 4– 8 2 9–14 3 15–21 4 22–29 5
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Anhang 2a (Art. 95 Abs. 1 und 2)
Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn
Kategorie Vergleichbarer Abgabe in % Tagesansatz Monatsansatz Bruttolohn in Sfr. in Sfr.* in Sfr.
1 0 bis 2499.– 8.00 240.00
2 2500.– bis 2999.– 12 10.00 300.00
3 3000.– bis 3499.– 12 12.00 360.00
4 3500.– bis 3999.– 13 15.15 454.50
5 4000.– bis 4499.– 15 20.00 600.00
6 4500.– bis 4999.– 17 25.50 765.00
7 5000.– bis 5499.– 19 31.65 949.50
8 5500.– bis 5999.– 21 38.50 1155.00
9 6000.– bis 6499.– 23 46.00 1380.00
10 6500.– bis 6999.– 25 54.10 1623.00
11 7000.– bis 7499.– 25 58.25 1747.50
12 7500.– bis 7999.– 25 62.50 1875.00
13 8000.– bis 8499.– 25 66.65 1999.50
* Abgabe pro Diensttag errechnet sich wie folgt: vergleichbarer Bruttolohn pro Monat mal % Abgabe geteilt durch 30 Tage
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