AS 2004 2875
Verordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 24. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Mai 19721 über die Banken und Sparkassen wird wie folgt geändert:
Art. 15 Aufgehoben
Art. 16 Liquide Aktiven 1 Als liquide Aktiven (Liquidität) im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes gelten zum Buchwert: a. flüssige Mittel; b. Werte, welche die Nationalbank für geldpolitische Repogeschäfte zulässt; c. Werte, die bei der Nationalbank verpfändbar (lombardfähig) sind; d. Werte, die im Land einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentral- bank diskont-, lombard- oder repofähig sind; e. Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-recht- licher Körperschaften, wenn sie an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; f. Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; g. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflich- tungen gegenüberstehen; h. Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vor- schüsse, die durch nationalbankfähige Werte gemäss Buchstaben b und c gedeckt sind;
1 SR 952.02
2004-0251 2875
Bankenverordnung AS 2004
i. ein Überschuss der zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a).
2 Liquide Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner dar-
stellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizer- franken oder der Transfer der in der fremden Währung zu leistenden Zahlung in die Schweiz gesichert ist. 3 Verpfändete liquide Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.
Art. 16a Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. b Zu verrechnende liquide Aktiven Zu verrechnen sind folgende liquide Aktiven, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden: b. Schuldverschreibungen, sofern nicht unter Artikel 16 angerechnet;
Art. 17 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a Zu unterlegende kurzfristige Verbindlichkeiten Zu unterlegen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten: a. ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 17a) über die zu verrechnenden liquiden Aktiven (Art. 16a);
Art. 17a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten
1 Zu verrechnen sind folgende kurzfristige Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb
eines Monats fällig werden: ...
2 Die gegen Verpfändung liquider Aktiven eingegangenen kurzfristigen Verbind-
lichkeiten (Art. 16 Abs. 3) dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.
Art. 18 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Unterlegungssatz, Meldepflicht und Konsolidierung 1 Die liquiden Aktiven (Art. 16) müssen ständig mindestens 33 Prozent der kurzfris- tigen Verbindlichkeiten (Art. 17) betragen. Für die Berechnung sind vorgängig liquide Aktiven nach Artikel 16a und kurzfristige Verbindlichkeiten nach Arti- kel 17a zu verrechnen. Der Saldo ergibt den Überschuss gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i oder gemäss Artikel 17 Buchstabe a.
3 Die Banken haben für eine angemessene Liquidität des Konzerns im Sinne von
Artikel 13a zu sorgen.
Bankenverordnung AS 2004
Art. 19 Aufgehoben
Art. 20 Liquiditätsausweis
1 Die Bankenkommission zieht die Nationalbank zum Vollzug der Vorschriften über
die Liquidität bei. 2 Die Banken haben vierteljährlich einen Liquiditätsausweis zu erstellen. Die Ban- kenkommission legt ein entsprechendes Formular fest.
Art. 44 Bst. r Aufgehoben
II Der Anhang I wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrats: Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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