Lexipedia

AS 2005 3

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung (BPV)

Änderung vom 22. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «PKB» durch «PUBLICA» ersetzt.

Art. 33 Abs. 5 erster Satz

5 Die in den Absätzen 1–3 genannten Personalkategorien haben Anspruch auf die

Rente und die nicht rückerstattungspflichtige Überbrückungsrente der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA), wenn sie ab Erreichen des Rücktrittsalters nach den Absätzen 1–4 aus dem Bundesdienst austreten. ...

Art. 34 Abs. 5

5 Die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und der PUBLICA bei vorzeitiger

Pensionierung aus betrieblichen oder medizinischen Gründen bleiben vorbehalten.

Art. 52 Abs. 7 Aufgehoben

Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion 1 Muss eine Funktion tiefer bewertet werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsver- trag sofort angepasst. Wenn der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse nach Artikel 36 übersteigt, bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Arti- kel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst. Artikel 40 bleibt vorbehalten.

1 SR 172.220.111.3

2002-2743 3

Bundespersonalverordnung AS 2005

2 Muss die Funktion einer Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, tiefer bewertet werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag sofort angepasst. Der Lohn bleibt unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnent- wicklung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der auf Grund der Funktionsbewertung und der Personalbeurteilung gerechtfertigt ist. Artikel 40 bleibt vorbehalten. 3 Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.

Art. 54 Abs. 2–4

2 Sie steht unter dem Vorsitz des EPA. Die Departemente sind durch den General-

sekretär oder die Generalsekretärin, die Bundeskanzlei durch einen Vizekanzler oder eine Vizekanzlerin vertreten. Die Mitglieder können sich durch den Stellvertreten- den Generalsekretär oder die Stellvertretende Generalsekretärin vertreten lassen. Das EFD kann auf Antrag eines Departementes und auf Empfehlung der Koordinations- kommission ein anderes Mitglied oder eine andere Stellvertretung bezeichnen. Ausnahmsweise ist die Stellvertretung durch eine vom Mitglied frei gewählte Person möglich; diese nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3 Die Koordinationskommission gibt dem EFD Empfehlungen zur Bewertung von

Funktionen der Lohnklassen 28 bis 38 sowie zur Erteilung der Titel Direktor oder Direktorin, stellvertretender Direktor oder stellvertretende Direktorin, Vizedirektor oder Vizedirektorin und vergleichbarer Titel ab.

4 Aufgehoben

Art. 78 Abs. 3 Bst. b und Abs. 5

3 Keine Entschädigung wird an Personen ausgerichtet:

b. die eine volle Invaliden- oder Altersrente der PUBLICA beziehen;

5 Bei angestellten Personen, die eine Invaliden- oder Altersrente der PUBLICA

beziehen und die nicht voll bei PUBLICA eingekauft sind, wird die Abgangsent- schädigung für den Einkauf in die vollen Leistungen verwendet. Die Abgangsent- schädigung darf den Gegenwert des Einkaufs nicht übersteigen. Ist eine angestellte Person voll eingekauft, kann sie aber beim Austritt noch keine volle Altersrente beziehen, so wird die Abgangsentschädigung für den ganzen oder teilweisen Aus- kauf der Rentenkürzung verwendet.

Art. 79 Höhe der Entschädigung (Art. 19 Abs. 6 Bst. a BPG)

1 Die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1 und 2 entspricht mindestens einem

Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

4

Bundespersonalverordnung AS 2005

2 Bei Kündigungen aus einem Grund nach Artikel 26 Absatz 1 oder bei Kündigung

des Arbeitsvertrages eines Generalsekretärs gemäss Art. 26 Abs. 3 entspricht die Entschädigung einem Jahreslohn.

3 Höhere Entschädigungen als nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Bundesrat

zu genehmigen. Absatz 7 bleibt vorbehalten.

4 Bei der Festsetzung der Entschädigungen werden insbesondere das Alter der

Angestellten, deren berufliche und persönliche Situation, die gesamte Dauer ihrer Anstellung bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 und die Kündigungsfrist berücksichtigt.

5 Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren in einer Funktion

nach Artikel 26 Absatz 1 oder als Generalsekretär angestellt sind, kann an Stelle einer Entschädigung nach Absatz 2 die Rente der PUBLICA ausgerichtet werden. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bei Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte. Die Depar- temente erstatten der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeit- punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

6 Die Entschädigung nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 BPG entspricht:

a. bei Kündigung zur Unzeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c BPG: dem während des Kündigungsschutzes nach Artikel 336c OR2 geschuldeten Lohn; b. in den übrigen Fällen: mindestens drei Monatslöhnen und höchstens zwei Jahreslöhnen.

7 Entschädigungen nach Absatz 3 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation

der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 5 informiert.

Art. 114 Abs. 2 Bst. r

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für

das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von: r. Art. 52a: Tieferbewertung einer Funktion

2 SR 220

5

Bundespersonalverordnung AS 2005

Gliederungstitel vor Art. 116a

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 116a Übergangsbestimmung für die vor dem 1. Juni 1948 geborenen Angestellten bei Einreihung in eine höhere Lohnklasse (Art. 15 BPG) 1 Eine Sonderzulage anstelle einer Höhereinreihung wird einer vor dem 1. Juni 1948 geborenen angestellten Person ausgerichtet, wenn diese: a. eine mindestens in der Lohnklasse 31 eingereihte Funktion ausübt und diese Funktion in eine höhere Lohnklasse eingereiht wird; b. eine in den Lohnklassen 31-38 eingereihte Funktion übernimmt.

2 Die Sonderzulage darf den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Beurtei-

lungsstufe A der Lohnklasse für die bisherige Funktion und dem Höchstbetrag der Beurteilungsstufe A der neuen Funktion nicht überschreiten. Für die Entwicklung der Zulage gilt Artikel 39 sinngemäss.

Art. 116b Übergangsbestimmungen über Leistungen bei Kündigungen von Personen nach Artikel 26 Absatz 1

1 Die Abgangsentschädigung für Angestellte, die am 1. Januar 2005 in einer Funk-

tion gemäss Artikel 26 Absatz 1 tätig sind, denen aber aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2008 gekündigt wird, entspricht mindestens einem und höchstens zwei Jahreslöhnen, wenn der Angestellte weniger als zehn Jahre in einer Funktion nach Artikel 26 Absatz 1 tätig war. Sie entspricht mindestens zwei und höchstens drei Jahreslöhnen, wenn der Angestellte mindestens zehn Jahre in einer solchen Funktion tätig war. 2 Angestellte, die am 1. Januar 2005 das 58. Altersjahr vollendet haben und in einer Funktion gemäss Artikel 26 Absatz 1 tätig sind, denen aber aufgrund von Artikel 26 Absatz 1 gekündigt wird, haben Anspruch auf eine Rente der PUBLICA anstelle einer Abgangsentschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens zehn Jahre in einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 tätig sind. Der Berechnung der Leistungen wird die Versicherungsdauer zu Grunde gelegt, die die angestellte Person bei Vollendung des 65. Altersjahres erreicht hätte. Die Departemente er- statten der PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.

3 Entschädigungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Finanzdelegation

der eidgenössischen Räte. Die Finanzdelegation wird über die Kosten nach Absatz 2 informiert.

Gliederungstitel vor Art. 117 Aufgehoben

6

Bundespersonalverordnung AS 2005

II Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Dezember 20023 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1

1 Wird einer angestellten Person nach den Artikeln 40 Absätze 1 und 2 oder

52a BPV4 keine Teuerungszulage ausgerichtet oder wird ihr Lohn nach Artikel 56 Absätze 2 und 3 BPV herabgesetzt, so meldet die für sie zuständige Einheit nach Artikel 1 Absatz 2 den bisherigen massgebenden Lohn an die PUBLICA, bis die Teuerungszulage wieder ausgerichtet wird oder der Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall erlischt.

Anhang 2 Bst. g g. Sonderzulagen nach den Artikeln 48, 115, Bst. e und 116a BPV mit Aus- nahme der Schichtzulage nach Artikel 15 VBPV

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

22. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 172.222.020 4 SR 172.220.111.3; AS 2005 3

7

Bundespersonalverordnung AS 2005

8

Bundespersonalverordnung (BPV) | Lexipedia | Lexipedia