AS 2005 3585
Verordnung des EFD über die Anpassung des Abzugs für verheiratete und ihnen gleichgestellte Ersatzpflichtige bei der Wehrpflichtersatzabgabe
Verordnung des EFD über die Anpassung des Abzugs für verheiratete und ihnen gleichgestellte Ersatzpflichtige bei der Wehrpflichtersatzabgabe
vom 14. Juli 2005
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 7 der Verordnung vom 30. August 19951 über die Wehrpflicht- ersatzabgabe, verordnet:
Art. 1 Das Bundesgesetz vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 1 Bst. a
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a. 5500 Franken für Ersatzpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich unge- trennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Ersatzpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen- leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und findet erstmals auf das Ersatzjahr 2006 Anwendung.
14. Juli 2005 Eidgenössisches Finanzdepartement: Hans-Rudolf Merz